Neuenbürg.

Bekanntma chFM,

öetr. die Mornahme der Wahl der Abgeordneten der LandeswaMreise.

I. Die Wahl der 8 Abgeordneten des zweite« Landeswahlkreiies (Schwarzwald- u. Donaukreis) findet am

Mittwoch, de« 9. Januar 1997

in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig statt.

II. Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangene Wahl des Abgeordneten des Oberamtsbezirks vorgenommen.

Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamtswahlkommisfion erklärt worden sind, sind nicht wähl­bar, auch wenn sie die Wahl nicht angenommen haben sollten.

III. 1) Die Wahlvorschläge müssen bei dem Vorsitzenden der gemeinsamen Landeswahlkommission, Regierungsdirektor v. Schemlen im Ministerium des Innern, Stuttgart', Dorotheenstraße 1 spätestens bis Montag, den 24. Dezember ds. Js., abends 7 Uhr eingereicht fein.

Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner höchstens drei betragen.

Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich nur auf einem Wahlvorschlag und nur in einem Wahlkreis Vorschlägen lassen, widrigenfalls er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen wird.

Die Wahlvorschläge müssen mit den beglaubigten Unter­schriften von mindestens zwanzig nachweislich in der Wählerliste aufgenommenen Personen versehen fein.

2) Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahl­vorschläge muß spätestens bis Montag, den 31. Dez. ds. Js., abends 7 Uhr dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission gegenüber abgegeben fein.

3) Bis zu demselben Zeitpunkt muß die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge Vorgefundenen Anstände seitens der Vertreter der Wählervereiniqungen be­endigt fein.

4) Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die von der Landeswahlkommission für den zweiten Landeswahlkreis für giltig erklärten Wahlvorschläge, sobald sie im Bezirksamtsblatt veröffentlicht worden sind, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

IV. Auf die Wahl finden im übrigen die für die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte gegebenen Bestimmungen ge­mäß Art. 43 und 27 des Landtagstvahlgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

1) Der Distriktswahlvorsteher hat die Beisitzer und den Protokollführer zu dem Wahltermin mindestens zwei Tage zuvor, sowie den am Tage nach der Wahl zur Ermittel- ung des Wahlergebnisses beizuziehenden Hilfsarbeiter (Art. 32 des Landtagswahlgesetzes, ZH 40 und 47, Abf. 5 der Vollzugsverfügung) hiezu besonders einzuladen.

Die etwaige Beiziehung von Bolksschullehrern als Protokollführer und als Hilfsarbeiter unterliegt seitens der Oberschulbehörde einem Anstand nicht. Nach einer Mitteilung des K. Ministeriums des Kirchen- und Schul­wesens darf in solchen Fällen der Unterricht in den betr. Schulklassen, soweit erforderlich und soweit nicht für den­selben anderweitig gesorgt werden kann, ausfallen.

2) Die Ortsvorsteher haben mindestens drei Tage vor dem Wahltermin, also spätestens am Sonntag, den 6. Januar 1907, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, den Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schluffes der Abstimmung in jeder Gemeinde auf orts- üliche Weise unter Hinweis darauf bekannt zu machen, daß die Wahl auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen des Oberamtsbezirks vorgenommen werden.

Soweit in der Besetzung der Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertreter inzwischen eine Aenderung eingetreten sein sollte, sind die betreffenden Namen gleichfalls bekannt zu machen.

3) Die Ortsvorsteher sind für die vorschriftsmäßige Aus­rüstung der Wahllokale in gleicher Weise, wie bei den Wahlen des Oberamtsbezirks, verantwortlich und haben

über die Bereitschaft derselben, sowie über die in der vorstehenden Ziffer 2 angeordnete Bekanntmachung bis spätestens Sonntag, de« 6. Januar 1907, vormittags 10 Uhr hieher Bollzugsbericht zu erstatten.

) Die Distriktswahlvorsteher werden noch besonders auf die Beachtung der in ßß 39 und 41 der Bollzugsverfügung für die Wahl der sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart gegebenen Vorschriften hingewiesen.

Zu beachten ist dabei insbesondere, daß die Zählung der Stimmen in dem Wahllokal an dem auf die Wahl folgenden Tage stattfinden muß und daß überschüssige Stimmen aus den einzelnen Stimmzetteln erst dann vor­handen sind, wenn nach Streichung der aus anderen Gründen etwa ungültigen Stimmen aus einem Stimm­zettel im zweiten Landeswahlkreis mehr als acht Stimmen übrig bleiben.

^ Den 12. Dezember 1906. K. Oberamt.

Hornung.

Nenenbürg, den 14. Dezember 1906.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Be­kannten geben wir die schmerzliche Nachricht, daß unsere liebe, unvergeßliche Gattin und Mutter, Schwester, Schwägerin und Tante

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gestern abend 5 Uhr im Alter von 69 ff- Jahren sanft verschieden ist.

Um stille Teilnahme bitten

im Namen der trauernden Hinterbliebenen: der trauernde Gatte:

Karl Silbereisen mit Tochter.

Are Weerdigung findet Sonntag, 16. Jez., Vormittags 11 WHr statt.

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in Weuenbürg am 3. Avventsonntag, den 16.

Dezember Predigt vormittags 10 Uhr (Luk. 1,57-80: Lied Nr. 90):

Dekan Uhl.

Christenlehre nachmittags 1 ür Uhr für die Söhne: Stadlvikar Wiest. Mittwoch, den 19. Dezbr., abends "WZ- Uhr Bibelstunde.

Freitag, den 21. Dez., Hy»««-- feiertag, mit Gottesdienst nach­mittags 5 Uhr (Weihnachtsfeier der Sonntagsschule.)