Neuenbürg.
Zusammenstellung
der polizeilichen Vorschriften für die Benützung von Straßen- und Wegübergängen über die Staats- und Privateisenbahnen durch das Publikum.
i.
Betriebsordnung für die Hanpteifenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1 892 in der Fassung der Bekannt, machung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. von 1892 Seite 691 und von 1897 Seite 161, Neg.-Bl von 1892 Seite 380 und von 1897 Seite 199)
8 59.
Geschloffene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhr» werke, Reiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lasttieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das gleiche gilt, so bald die Glocken an den mit Zugschranken versehenen Ueber- gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht öffnen.
8 62.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der M 53 bis 61 u. s. w. zuwiderhandelt u. s. w. wird mit Geldstrafe bis zu 100 be- straft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
II.
Bahnordnung für die NebeneifenbahnenDentfch-
lands vom 5. Juli 1892 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. von 1892 Seite 764 und von 1897 S. 166, Reg. Bl. von 1892 S. 449 und von 1897 S. 204).
8 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen u. s. w.
Abs. 2. Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, nur an den zu Uebergänge» bestimmten Stellen betreten, und zwar nur so lange, als dieselben nicht abgesperrt sind, oder sich kein Zug nähert.
Abs. 3. In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.
Abs. 5. So bald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungs- tafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell räumen.
Abs. 6. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
8 45.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der HZ 43 und 44 u. s. w. zuwiderhandelt u. s. w., wird mit Geldstrafe bis zu 100 ^ bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
III.
Die allgemeinen Strafbestimmungen, auf welche in den im vorstehenden abgedruckten K 62 der Betriebsordnung
und § 45 der Bahnordnung für die Nebenbahnen verwiesen wird, sind in den §§315 und 316 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Reichsgesetzes vom 27. Dezember 1899 (R.-G -Bl. Seite 729) enthalten. Nach § 316 wird, insbesondere wer fahr- lässtgerweise aus der Fahrbahn einer Eisenbahn solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark und wenn durch die Bereitung des Hindernisses der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Die Ortsvorsteher der in Betracht kommenden Gemeinden werden beauftragt, vorstehende Zusammenstellung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
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