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Der GnMkler.
Mzeiger und UnterhattungsLlatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für öen Hberanttsbezirk Meuenbürg.
60. Jahrgang.
Nr. 99.
Neuenbürg, Freitag den 27. Juni
1902.
Erscheint Montag, Mittwoch» Freitag und Samtttag. — Preis vierteljährlich I ^ 20 monatlich 40 Lurch die Post bezogen im Oberamtsbezirt Viertel;, 1.85. monatlich 45 -f, außerhalb des Bezirks Viertels. 1.45. — Einrückungspreis für die Ispllltige Zeile oder deren Raum 10 sür ausw. Inserate 12 ^
AmLNHes.
Neuenbürg.
KekauntNachung,
betr. die Wasserbausache des Sägmüllers Albert Protz in Sprollenmühle, Gemeinde Wildbad.
Der Sägmüller Albert Proß in Sprollenmühle, Gemeinde Wildbad, hat sein im Jahr 1901 abgebranntes Sägmühlgebäude Nr. 1 wieder aufgebaut und dabei das durch den Brand zerstörte Wasserrad durch ein neues Rad anderen Systems ersetzt. An der Stauanlage des Wasserbaus wurde eine Aenderung nicht vorgenommen.
Einwendungen gegen das Wasserbauwesen des Albert Proß können binnen 14 Tagen, vom Tag der Ausgabe dieses Blattes ab gerechnet, beim Oberamt, auf dessen Kanzlei, die Beschreibungen und Pläne zur Einsicht aufgelegt sind, angebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.
Den '25. Juni 1902. K. Oberamt.
Amtmann Knapp.
Bekanntmachung.
Den Verkehr mit Milch betr.
Wir bringen nachstehende Verordnung Gr. Ministeriums des Innern vom 10. Mai ds. Js. mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß der Verkauf von Magermilch — tz 2 der Verordnung — in Gefäßen, welche nicht in deutlicher, nicht abnehmbarer Schrift die Bezeichnung „Magermilch" tragen, nur bis 1. Juli ds. Js. gestattet ist, As zu diesem Termin also ordnungsgemäße Behälter für Magermilch zu beschaffen sind. Pforzheim, den 4. Juni 1902. Großh. Bezirksamt:
Rothmund.
8 l.
Der Verkehr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ilebertvachung nach Maßgabe dieser Verordnung.
8 2.
Frische (süße) Milch darf nur als Vollmilch (ganze Milch) oder als Magermilch (abgerahmte Milch) verkauft oder feilgehalten werden.
Als Vollmilch darf nur Milch verkauft oder feilgehaltcn werden, welche in keiner Weise entrahmt oder sonst verändert ist.
Als Magermilch, abgerahmte Milch, gilt jede Milch, welche auch nur teilweise abgerahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.
Die Magermilch darf nur in Gefäßen aufbewahrt, feilgchalten und abgegeben werden, welche in deutlicher, nicht abnehmbarer Lchrift die Bezeichnung „Magermilch" tragen.
8 3.
Verboten istdas Feilhalten und Verkaufen von ganzer oder abgerahmter Milch,
1. welche fremdartige Stoffe wie Eis, chemische Konservierungsmittel oder Zusätze von Wasser enthält;
2. welche zwei Tage vor dem Abkalben und bis zu dem sechsten Tage nach dem Abkalben abgemolken ist;
3. welche in ihrer Farbe, in ihrem Gerüche oder Geschmacke, in ihrer Konsistenz oder in ihren Bestandteilen von der normalen Milch abweicht, einerlei, wiedie Veränderung entstanden ist iblau, rot oder gelb, gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte, wässerige, sandige, schleimige, Blut oder Blutgerinsel enthaltende, faulig oder nach Kampfer, Aether, Chloroform, Terpentinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter oder scharf schmeckende Milch, insbesondere solche, welche von Kühen stammt, die an Gelbsucht, Blutharneil, Wassersucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden);
4. welche von Kühen stammt, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch übergehen (Arsen, Brechweinstein, Nieswurz, Opium, Jod, Krotonöl, Aloö, Eserin. Pilokarpin und anderen Alkaloiden) behandelt werden:
ö. welche von Kühen stammt, die an Eutertuberkulosc. an mit starker Abmagerung oder Durchfällen verbundener Tuberkulose an Milzbrand, Lungenseuche, Tollwut, Pocken, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie und Septikämie, fauliger Gebärmutterentzündung, Ruhr, infektiöser Darmentzündung oder anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, oder die des Milzbrands oder der Tollwut verdächtig sind, sowie von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgeganqen ist, oder bei denen krankhafter Ausfluß ans den Geschlechtsteilen besteht.
Die Tierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch nehmenden Tierbesitzer auf das Vorhandensein der Voraussetzungen der Ziff. 4u. 5 besonders aufmerksam zu machen.
8 4.
Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberkulose leiden, soweit letzterenfalls nicht Z 3 Ziffer 5 Anwendung zu finden hat, darf nur abgekocht oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden.
Gleiches gilt für die Milch aus Gehöften, Ortschaften oder Gemarkungen, sowie aus Sammelmolkereien, für welche wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche oder wegen Seuchengcfahr das Weggehen nicht abgekochter Milch von der Polizeibehörde verboten ist.
Als abgekocht gilt diejenige Milch, welche bis auf 100° 6 erhitzt oder einer Temperatur von 90° 0 durch mindestens 15 Minuten ausgesetzt worden ist.
8 5.
Gesäße aus Kupfer, Messing, Zink, gebrannten Ton mit schlechter oder schadhafter Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech, Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder brückigem Email, oder verrostete Gefäße dürfen weder zur Aufnahme noch zum Ausmessen der Milch verwendet werden.
Sämtliche zur Aufnahme und zum Ausmessen von Milch dienenden Gefäße sind sorgfältig rein zu halten und dürfen nicht verwendet werden zur Aufbewahrung von anderen Gegenständen, welche den Geschmack der Milch beeinträchtigen könnten, insbesondere von Spülicht.
8 6-
Die Räume, in denen für den Verkauf bestimmte Milch aufbewahrt wird, sollen sorgfältig rein und möglichst staubfrei gehalten und täglich ausgiebig gelüftet werden. In Räumlichkeiten, die zum Schlafen oder zur Unterbringung von Kranken benützt werden, soll für den Verkauf bestimmte Milch nicht ausbewahrt werden.
8 7.
Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen leiden, oder welche mit der Pflege von an ansteckenden Krankheiten erkrankten Personen befaßt sind, sollen weder die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch sonst mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Mich irgendwie unmittelbar sich befassen.
Dir Grts»«r-etzer
wollen die Interessenten auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen. Neuenbürg» den 23. Juni 1902. K. Oberamt.
Amtmann Knapp.
Dclmpfwclhbetrieb.
Die Dampfstraßenwalze wird in der Woche vom 30. Juni bis 5. Juli die Staatsstraße Nr. 111, Höfen-Herrenalb, von der Eyachbrücke gegen Dobel befahren und bearbeiten.
Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Reitern, sowie den Lenkern von Fuhrwerken wird beim Begegnen der Dampfwalze besondere Vorsicht empfohlen.
Wenn die von der Walze zu bearbeitende Straßenstrecke vorübergehend abgeschrankt ist, haben Reiter und Fuhrwerke vor den aufgestellten Schranken so lange anzuhalten, bis die Erlaubnis zum Durchgang gegeben wird, was in der Regel geschieht, sobald die Walze in die Nähe der betreffenden Schranke kommt.
Calw, den 25. Juni 1902. K. Straßenbau-Inspektion.
Schad.
Dobel.
Letzten Sonntag Nachmittag wurde auf der Poststraße Dobel-Herrenalb auf dem Trottoir, oberhalb der Schutzhütte, gesunden:
1 größerer Geldbetrag, sowie ein kleiner Bleistift. Empfangsberechtigte werden zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert. Den 25. Juni 1902.
Ortspolizeibehörde: Allinger.
Mivat-Anzeigen.
Neuenbürg.
Heu- u. Oehmdgras
von Morgen im Ziegelrain verkauft
K. Lustnauer zur Sonne. Neuenbürg.
3 viertel Heugras
auf dem Münster verkauft Jakob Waumann, Schuhmacher.
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Frau Schöttle z. Eyachmühle.