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Meit'crge zu Ar. 55 des Gnzthuters.
Neuenbürg, Mittwoch den 9. April 1902.
Schmiede-Berussgenosseilschaft.
Bureau: Berlin 8. IV. 48, Friedrichstraße 218.
Zur dringlichen Keachlung.
Die Zugehörigkeit zur Schmiede-Berufsgenossenschaft ist keine freiwillige, von dem Willen der einzelnen Unternehmer abhängige, sondern beruht aus gesetzlichem Zwange. Nachdem durch Allerhöchste Verordnung vom 2. Dezember 1901 die Unfallversicherung mit dem 1. Januar 1902 in Kraft getreten ist, sind bei unserer Berufsgenossenschast alle Gewerbebetriebe versichert, welche sich auf die Ausführung von Schmiedearbeiten erstrecken (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 des G.-U.-V.-G.) und zwar in Folge statutarischer Bestimmung (tz 42 des Statuts) nicht nur die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter, sondern auch die Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 ^ nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen. Die neben der zwangsweisen Versicherung bestehende freiwillige Versicherung kann daher nur für Betriebsunternehmer mit mehr als 3000 ^ Jahresarbeitsverdienst oder mit mehr als 2 regelmäßig beschäftigten Arbeitern in Frage kommen.
Wir unterlassen indessen nicht, die hiernach zur freiwilligen Versicherung berechtigten Unternehmer von Schmiedebetrieben ausdrücklich auf die Bestimmung des § 44 des Statuts aufmerksam zu machen, nach welcher sie zur Vermeidung der zwangsweisen Versicherung ihrer Person dem Genossenschaftsvorstande in Berlin SW. Friedrichstraße 218 anzuzeigen verpflichtet sind, daß bei ihnen die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (tz 42 des Statuts) nicht vorliegen und daß sie auch von dem Rechte der freiwilligen Versicherung G 43 a. a. O.) keinen Gebrauch machen wollen.
Da nach den uns vielfach gewordenen Zuschriften die vorstehenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen offenbar nicht richtig verstanden oder übersehen sind, so giebt der Vorstand hiermit bekannt, daß allen uns amtlich durch die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden gemeldeten Schmiede-Betrieben die Milgliedscheine G 58 Abs. 3 des G.-U.-B.-G.) demnächst zugestellt werden und daß die beteiligten Betriebsunternehmer, welche nach Obigem der zwangsweisen Versicherungspflicht nicht unterliegen,- dies uns innerhalb 4 Wochen nach amtlicher Zustellung des Mitgliedscheins anzuzeigen und sich darüber zu erklären haben, ob sie gemäß 8 43 des Statuts gegen Betriebsunfälle sich versichern wollen oder nicht.
Inhaber von Schmiedebetriebcn, welche neben ihrem Gewerbebetriebe für eigene Rechnung Landwirtschaft betreiben, sind, unbeschadet ihrer eventuellen Zugehörigkeit zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenosscnschaft mit ihrem landwirtschaftlichen Betriebsteile, mit ihrem Schmiedebetriebe bei uns versichert und werden daher vom 1. Januar 1902 ab auch Mitglieder der Schmiede-Berufsgenossenschaft.
Berlin, den 25. Januar 1902. Der Vorstand.
W. Is. Weit, Vorsitzender.
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Schlofserarbeit Schmiedarbeit Uaschnerarbeit Änstricharbeit .
Wasterarbeit
3050 ^ 2680 240 402 506 1230 2230 890 710 142 460 825 390
680 c/ei 680 118
220
114
29
88
92
65
120
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Den 4. April 1902. Schultheißenamt.
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