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Der GrrzllMr

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für öen Hberamtsbezirk Weuenbürg.

SS. Jahrgang.

Nr. 92. Neuenbürg, Dienstag den 15. Juni 1897.

Erscheint Dienstag, Donnerstags, SamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 10 monatlich 40 -i; durch die Post bezogen im Lberamtsbezirk

Viertelst 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelst 1.45. Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10^, für ausw. Inserate 12

Amtliches.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Merkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, öetr. Morschriften zur Sicherung der Einhaltung der Westimmungen über die Legezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30 Juli 1886 (Reg.-Bl. S. 315), wird zur Sicherung der Einhaltung der in Z I derselben für die Schonung des Wildes ge­troffenen Verbote unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer 1 des Landes­polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Bl. Seite 391) nach­stehendes verfügt:

. 8 r-

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach § 1 der Kgl. Verordnung vom 30 Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beobachten:

a) Allen Sendungen von Rot-. Dam- und Rehwild ist sowohl bei Bcsörderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in ein­zelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Sche'n beizugebcn.

b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in § 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter ^ und L genannten Arten angehört, genügt neben Nomen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

o) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch anerkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, bezw. Gehörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8 2 .

Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch folgendes bestimmt:

a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in § 1 g, und d verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlechen Behandlung- bcizusetzen;

b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarle, Exvreßgutkarte) zu übergeben.

8 3.

Bei der Beförderung von W>ld durch die Post ist der in § 1 g. und d vorgeschriebene Schein

u) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu be­festigen ;

*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, rst durch die an­geführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

Bei Haarwild:

1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwildes, aus das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

8. Bei Federwild:

1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. Angust,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,

5) für Wachteln aus die Zeit vom 1. März bis 23. August,

Li für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

. 8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, ie einschließlich der genannten Tage.

d) soweit Pakete bis zu 12'/r innerhalb Württembergs ohne Be­gleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizuaeden

8 4 .

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgcnommen, daß diese Vorlchriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

8 5.

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staats­gebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6.

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministerialverfügung wird mit dem Anfügen wieder zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Nichtbefolgung der darin enthaltenen Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39 Zimmer 1 des Landespolizcistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.

Neuenbürg, den II. Juni 1897. K. Oberamt.

Pfleiderer.

K e k«u n t m a ch«n g

der K- Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die Ackerbauschulen.

Auf 1. Oktober d. I. wird eine Anzahl von Zöglingen in die Ackerbauschulen zu Hohenheim. Ellwangen, Ochsenhausen und Kirchberg ausgenommen. Es werden daher diejenigen Jünglinge welche in die eine oder die andere Ackerbauschule einzulreten wünschen, aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen, von heute an gerechnet, je bei dem Vorsteheramt der betreffenden Anstalt zu melden. Die auf­zunehmenden müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, vollkommen gesund, für anhaltende Feldarbeiten körperlich erstarkt und mit den ge­wöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiten bekannt sein, die Kenntnisse eines guten Volksschülers und die Fähigkeit besitzen, einen einfachen Bortrag über Landwirtschaft und deren Hilfsfächer aufzufaffen. Kost, Wohnung und Unterricht erhalten die Zöglinge für die von ihnen zu leistenden Arbeiten, woneben sie nach Maßgabe ihrer Leistungen und ihres Ver­haltens je am Schluß des Schuljahres noch mit besonderen Prämien be­dacht werden können. Etwaigen Bedürftigen kann außerdem eine Unter­stützung in Aussicht gestellt werden.

Mit dem Eintritt in die Schule ist die Verpflichtung zu übernehmen, den vorgeschriebenen Lchrkurs, welcher in Hohenheim, Ellwangen und Ochsenhausen 3 Jahre dauert, in Kirchberg zunächst auf 2 Jahre bestimmt worden ist, vollständig durchzumachen, und zu diesem Zweck im Fall der Aushebung zum Militärdienst von der Vergünstigung, sich zurückstellen zu lassen, Gebrauch zu machen.

Den Eingaben, in welchen die bisherige Laufbahn des Bewerbers darzulegen ist, müssen ein Geburtsschein, Impfschein, Staatsangehörigkeits­ausweis, ein Zeugnis des Gemeinderats über das Prädikat des Bewerbers, über den Stand und den etwaigen Grundbesitz des Vaters und das dem Bewerber etwa von seinen Eltern anfallende Vermögen, sowie eine schrift­liche Einwilligung des Vaters, beziehungsweise Vormunds, zum Besuche der Ackerbauschule beiliegen.

Die Bewerber, welche nicht durch besonderen Erlaß zurückgewiesen werden, haben sich am

Montag den 5. Juli ds. Js.. morgens 7 Uhr. zur Erstehung einer Vorprüfung in Hohenheim cinzufinden.

Stuttgart, den 7. Mai 1897.

v. Ow.

Revier Schwann.

Heigris-Verllius.

Am Donnerstag den 17. Juni wird der Heugras.Ertrag der dies- seitigen Eyachthalwiesen im Aufstreich verkauft.

Zusammenkunft für die oberen Eyachthal- und Tröstbachwiesen vor­mittags 9 Uhr am Tröstbachhof; für die unteren Eyachthalwiesen um 10 Uhr bei der Abteilungslinie zwischen Rutsch und Kanzel auf dem Eyachthalweg.