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Der Gnfflsälcr
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den Hberanttsbezrrk Weuenbürg.
SS. Jahrgang.
Nr. 51. Neuenbürg, Donnerstag den 1. April 1897.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 -j, monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk diertclj. 1.25, monatlich 45 außerhalb des Bezirks viertelst 1.45. — Einrückungspreis für die lspaltige Zeile oder deren Raum 10für ausw. Inserate 12 ^
Amtlich«».
Kekanntmachung
öetr. die Aufstellung eines besonderen Iloßaufsehers in ßalw.
Mit hohem Erlaß vom 4. ds. MtS. hat das K. Ministerium des Innern die Errichtung einer neuen Floßaufsehrsstelle in Calw und deren vorläufige Ueberliagung an den Zimmermeister Friedrich Wackenhuth in Calw genehmigt.
Als Aussichtsbezirk ist dem neuen Floßaufseher di' Floßstraße der Nagold von der unteren Markungsgrenze der Stadt Nagold bis zur Landtsgreuze unterhalb Unlerrcichenbach zugewiesen. Hiedurch erlährt der Bezirk des im Vorjahr neu ou'gestellken Floßaufsehers in Altensteig eine Einschränkung, sofern er um die Floßstrecke, welche zwischen der Stadt Calw und der untern Markunqsgrenze der Stadt Nagold gelegen ist. verkürzt wird, und umfaßt dieser künftig nur noch die Floßstraße des Zinsbachs und der Nagold von ihrem Ursprung bis zur unteren Markungs grenze der Stadl Nagold.
Dies wird mit dem Anlügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Floßanfseher Wackenhulh heute in Pflichten genommen und in sein Amt eing wiesen worden ist
Die dienstlichen Obliegenheiten des Floßaussehers sind in der Dienstanweisung vom 26. Febr. 1897 festgestellt, welche nachstehend hiemit bekannt gemacht wird.
Calw, 13. März 1897. K. Oberamt.
V o e l t e r.
Dienstanweisung für den Floßansseher in Calw.
8 i.
Der Aussichtsbezirk umfaßt die Floßstraße der Nagold von der unteren Markungsgrenze der Stadt Naaold bis zur Landesgrenze unterhalb Unter-Reichenbach.
8 2 .
Der Floßansseher hat seinen Dienst nach Maßgabe der Bestimmungen der Floßordnung, der gegenwärtigen Dienstanweisung, sowie der ihm seitens seiner Vorgesetzten Behörden zugehenden sonstigen Vorschriften gewissenhaft und pflichtgetreu zu versehen.
Die Annahme von Geschenken für dienstliche Verrichtungen ist verboten.
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Die Anstellung und Entlassung des Floßaufsehers erfolgt durch das K. Ministerium des Innern in stets widerruflicher Weise. Derselbe wird durch das Oberamt Calw mittels Abnahme eines Handgelübdes an Eidesstatt in Pflichten genommen.
Die Einführung in den Dienst geschieht durch das Oberamt Calw, welches hiezu erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranziehen kann.
L 4'
Der Floßansseher ist ohne Rücksicht auf die Grenzen des Oberamtsbezirks dem K. Oberamt Calw, sowie der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis und dem K. Ministerium des Innern dienstlich unterstellt.
Für den Fall, daß er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auf Widerstand stößt und obrigkeitlicher Unterstützung bedarf, hat er die Hilse des Ortsvorstehers der betreffenden Marknngsgemeinde bezw. des Oberamts Calw anzurufen.
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Von Eintritt einer Dienstverhinderung durch Krankheit, längere Ortsabwesen- heit während der Floßzeit hat ver Floßausieher dem Oberamt Calw alsbald Anzeige zu erstatten. Auf Verlangen des Oberamts hat er einen geeigneten Ersatzmann zu stellen.
8 6.
Der Floßaufseher hat ein Dienstbuch zu führen, in welches er seine Dienst- Verrichtungen und besondere Vorkommnisse einzutragen hat.
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Der Floßansseher hat darüber zu wachen, daß beim Anführen, Abladen, Aufpoltern , Einbinden, Lagern und Anketten des Floßholzes die gehörige Ordnung eingehalten wird und daß die Vorschriften über Floßlänge, Floßbreile, Obiast, Bemannung, Anladen, Sperren genau befolgt werden, sowie das Verbot über Beschädigung der Floßstraße und des fremden Eigentums nicht übertreten wird.
8 8-
Die Flößer sind streng dazu anzuhalten, daß sie während der Dauer des Einbindens an den Floßtafeln der Wasserstuben Sprießen einsetzen, daß sie vor dem Ziehen der Floßtafeln die Anfsatzbretter abnehmen, beim Ablassen der Floßtafcln vorsichtig zu Werke gehen, die Wasserstuben nicht übermäßig schwellen, überhaupt sämtliche bewegliche und nicht bewegliche Bestandteile der staatlichen, Gemeinde- und Privat-Wasserstuben und Floßgassen mit Schonung behandeln.
8 9.
Zn möglichster Verhütung von Störungen und Benachteiligungen der Wasserwerksbetriede hat der Floßaufseher strenge darüber zu wachen, daß Wasservergeudungen aller Art unterbleiben; insbesondere soll kein Schwellwasser unnötigerweise angesammelt und mit dem gesammelten Schwellwasser, hauptsächlich beim Strickern Und im Falle des Liegenbleibens sparsam und haushälterisch umgegangen werden.
8 10.
Die Benützung der Stauvorrichtungen für die Zwecke des Fischens, Badens u. dergl. darf von dem Floßaufseher nicht geduldet werden.
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Der Floßansseher hat darauf zu achten, daß die Floßgassen des Walkmühl-, Bettelwags oberhalb Calw und dessen Nonnenwags unterhalb Liebenzell von dem mit Schließung Beauftragten stets verschlossen gehalten werden.
8 12.
Diejenigen Wiesenbesitzer, welche das Recht haben, ihre Wiesen aus den Wasserstuben durch besonders angebrachte Wasserlöcher zu bewässern, dürfen sich hiezu der Auszugstaseln nicht bedienen.
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Der Floßaufseher hat auch sein Augenmerk darauf zu richten, daß die Werksbesitzer den durchfahrenden Flößen das mitgebrachte Schwellwasser nicht unbefugt entziehen und die Fallen auf die vorschriftsmäßige Dauer offen lassen, damit die Flöße ihre Fahrt ungehindert fortzusetzen vermögen.
Zu diesem Behufe können durch den Floßaufseher unvermutete Kontrollen vorgenommen werden.
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Bei ernstlicher Hochwassergefahr hat der Floßaufseher mit allen ihm zu Gebot stehenden Mittel etwaigen Beschädigungen an Flotzeinrichiungen vorzubeugen und durch Ziehen der Fallen und Ausheben der Brustwände den drohenden Schaden abzuwenden zu versuchen, bezw. hinsichtlich der von der K. Forstverwaltung unterhaltenen Flößereianstalten die Organe dieser Verwaltung bei den bezeichnten Maßnahmen zu unterstützen.
Insbesondere hat er die Nagold, soweit sie zu seinem Distrikt gehört, sowohl bei drohendem Hochwasser, als nach Schluß der Floßzeit vor der Einwinterung zu bereisen und darauf zu achten, daß die Vorschriften über Anbinden der Flöße und Gestöre bezw. über Auspolterung der Stämme genau eingehalten sind.
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Der Floßansseher hat die Flößerschast dazu anzuhalten, daß sie ihn, sobald mir dem Einbinden eines Floßes innerhalb seines Aussichtsbezirks begonnen wird, hievon benachrichtigt. Ebenso hat er sich die Zeit der Abfahrt aller Flöße aus den Einbindstätten durch die Floßführer mindestens 1 Tag vorher anzeigen zu lassen.
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Der Floßaufseher hat an den Anlandestellen der Walkmühl- und Bettelwag die ihm von den Floßführern zuvor angesagte Abfahrt der Flöße je nach dem Wafferstand und der Anzahl der angesagten Flöße zu regeln, womöglich mehrere Flöße zu gemeinsamer Abfahrt zu bestimmen und die Floßführer über die getroffene Regelung zu unterrichten.
Versuchsweise ist die Abfahrt derjenigen Flöße, welche in Calw angelegt worden sind, in der Regel auf die frühen Morgenstunden unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Jahreszeit festzusetzen und thunlichst so einzurichten, daß die Flöße die Floßgassen der Calwer Wasserwerke bis zum Beginn ihres Betriebs bereits passiert haben. Wenn mehrere Flöße gleichzeitig abfahren wollen, jedoch wegen niederen Wasserstandes das für eine Mehrzahl von Flößen erforderliche Schwellwasser in den frühen Morgenstunden nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung steht, so ist denjenigen Flößen, welche in den Frühstunden wegen Wassermangels nicht abgelassen werden konnten, auch zu späterer Tageszeit nach Wiederansammlung des nötigen Schwellwassers die Abfahrt zu gestatten; die von oben kommenden Flöße, welche ohne Aufenthalt in Calw durchfahren wollen, sind zu jeder Tageszeit passieren zu lassen.
Dabei hat er hauptsächlich dafür Sorge zu tragen, daß die nach tz 17 der Floßordnung zulässige Anzahl von zusammen 8 Flößen in diesen zwei Anlandestellen nicht überschritten wird; äußerstenfalls hat er den Floßansseher in Altensteig schriftlich, wenn nötig telegraphisch zu benachrichtigen, daß aus der Mohnhardter Wasserstube weiterhin nur solche Flöße abgelassen werden dürfen, die in Calw ohne Aufenthalt durchfahren.
Gleichzeitig hat er bei dem Oberamt Calw hievon Anzeige zu machen und unter Bezeichnung derjenigen Flöße, deren Aufenthalt in den Anlandestätten zu Catw zu lang ausgedehnt worden ist, Antrag daraus zn stellen, daß das Oberamt deren beschleunigte Weiterbeförderung anordnet.
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Falls an dem Polterplatz beim Oeländerle bezw. an der Anlandestelle in dem Walkmühlwag oberhalb Calw Flöße oder einzelne Gestöre eingebunden werden, muß von den Flößern oberhalb des Kanaleinlaufs zur Baumanil'schen Fabrik mittels Einlegens von 2 Floßholzstämmen ein Fang in der Nagold hergestellt werden, durch welchen die beim Einbinden abfallenden Spähne von dem Werkskanal abgetrieben werden.
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Die Füllung und Entleerung der entlegenen Nonnenwagwasserstube, welche teils von einem Vorläufer der Flößer, teils gemäß einem Privateinkommen zwischen den Floßführern und dem in der Nähe wohnenden Bahnwärter, durch letztere erfolgt, soll in seither üblicher Weise auch künftig gehandhabt werden.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Floßordnung für die Enz und Nagold vom 20. April 1883, sowie gegen sonstige für den Flößereibetrieb erlassene Vorschriften sind dem Oberamt Calw anzuzeigen, welches dieselben entweder an die zur strafrechtlichen Behandlung zuständige Behörde weitergebcn, oder, soweit seine eigene Zuständigkeit begründet ist, selbst abrügen wird.
8 20 .
Sobald der Floßansseher davon Kenntnis bekommt, daß an der Floßstraße und ihren Zubehörden Mängel (z. B. Verkiesungen in der Fahrrinne und im Schwellraum der Wasserstuben, Schadhaftigkeit ber Schwellvorrichtungen, Floßgassen, Fehlen von Anbindpfählen, Streichpfählen und Streichrosten, Mangel an Zeilen zur Einengung des Fahrwassers) bestehen, durch welche eine geordnete Ausübung der