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Der GnMKIer
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend
Amtsblatt für den Hberanttsbezrrk Weuenbürg.
5S. Jahrgang.
Nr. 6. Neuenbürg, Dienstag den 12. Januar 1897.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. — Preis vierteljährlich I ^ ro «k, monatlich 40 Lurch die Post bezogen im OberamtsbezuZ vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich I ^ 45 — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10 -j.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
und
Erlaß an die Ortsvorsteher, betreffend das Militär-Ersatzgeschäft für 1897.
H.. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Orrsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
g,, für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirlschaflsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge. Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in- der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte .als. d°m der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben; b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Ausent halt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das.Geburtszeugnis vor- zulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot» oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend oorgc- schriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden, oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ori derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe dis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Fevrnar 1887 ebensowohl Würltemverger als Angehörige anderer deutlichen Staaten und zwar:
1. Alle im Jahr 1877 geborenen jungen Männer.
2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1875 und 1876, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch
ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungsoder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgcnommcn haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs» ortes (Odcramt) schriftlich oder mündiich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zv beantragen.
ö. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die 88 44, 45 und 46 des Wchrordnung hinge» wiesen.
Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben I 2—4); es ist also unzulässig. Pflichtige, welche an einem andern Ort sich ouf- halten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrulierungsrats vom 27 August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt- in 8 25 der Wchrordnung ist jeder nicht bloS vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403). Im Uebrigbn s. oben I 2.
3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen. ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen hiezu onzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z. 10 des Landcsgesetzks vom 12. Aug. 18.9 (Reg.Bl. S 157) im Wege der Strafverfügung von dem Orts» Vorsteher abgerügt werden.
In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen auszunehmcn und sind daher die Familienregister und Bürgerlisten in der Richtung zu durchgehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reichs geboren sind und die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im Uebrigen erfolgt die Uebcrtragung der Geburlsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungs» stammrolle unmittelbar.
4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste für 1897 ist die alphadclijche Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buch» staben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständlich ein größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1895 und 1896 sind neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummerieren sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche-die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Ausnahme in die Rekrutierungsstammroüen ausgeschlossen sind. Etwaige zweijel-