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Vorstehende Verfügung tritt am sechsten Tage nach ihrer Verkündigung im Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Die Oberämter haben die vorstehende Verfügung alsbald im Be zirksamtsblatt bekannt zu machen.
Die Ortsvorsteher haben die Verfügung den Viehhändlern besonders zu eröffnen und die Eröffnungsbescheinigung dem Vorgesetzten Oberamt vorzulegen.
Stuttgart, den 21. Februar 1896. Pischek.
Vorstehende Verfügung wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dieselbe tritt mit dem 6. März d. I in Kraft.
Die Schultheißenämter haben sich mit den neuen Vorschriften eingehend bekannt zu machen, dieselben den Polizcidienern zur genauen Nack achtung cinzuschärfen und hievon Eintrag im Schultheißenamtsprotokoll zu machen.
Neuenbürg, den 5. März 1896. K. Obcramt.
Maier.
Neuenbürg.
Kkda«ut>»ichi«g,
betreffend die Einteilung der Irnpfbezirke.
An der im Jahre 1894 getroffenen Einkeilung der Jmpfbezirke (Bekanntmachung im Enzthäler Nro. 33 von 1894) ist für das Jahr 1896 eine Aenderung nicht vorgenommen worden.
Die Tage, sowie die einzelnen Orte innerhalb der Jmpfbezirke, an welchen die Impfung statlfindet, werden seiner Zeit vom K. Oberamts physikat bekannt gegeben werden.
Den 7. März 1896. K. Oberamt.
Maier.
Neuenbürg.
Dekamltmachung,
Setr. die Anmeldung von Neubauten, Mauveröesserungen u.s.W. zur tzinschähung für die Keöäudebrandverstcherung.
In Gemäßheit eines Erlasses des K Verwaltungsrats der Grbäude- brandversicherungsanstalt vom 31. August 1892, Min.-A.-Bl. S. 263, wird hiedurch bekannt gemacht:
1) daß Neubauten. Bauveränderungen und Bauverbessernngen ein schließlich neuer Gebäudezubehörden. welche noch nicht zur Gebäudcbrand- verficherung eingeschätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudebestandteile bilden (Art. 26 deS Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brandbeschädigung nur dann als versichert behandelt werden, wenn sie vorher von dem Gebäude besitzet bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen auf Kosten des Eigentümers erfolgenden Einschätzung (Art. 13 des Gesetzes vom 14 März 1853) oder zur ordentlichen auf Kosten der Gemeinde geschehenen Jahresschätzung (Art. 12 des Gesetzes) angemeldet worden sind (zu vergl. Z>ff 9 des NormalerlasscS vom 30. Mai 1865. Klumpps Handausgabe des Gesetz-s vom 14. März 1853 Note 3 zu Art. 13);
2) daß durch eine bloße Vormerkung von Amtswegen, soweit eine solche überhaupt stallfindet, die erforderliche Anmeldung durch den Ge- bäudebefitzer nicht ersetzt wird;
3) daß die Anmeldung während des ganzen Jahres erfolgen kann;
4) daß ein Brandversicherungsbeitrag im Anmeldungsjahr nur dann und zwar nachträglich zu entrichten ist, wenn eine Brandentschädigung gewährt werden muß.
Zugleich werden die Ortsvorsteher angewiesen, für thunlichste Verbreitung der vorstehenden Bekanntmachung zu sorgen und die Gemeindeangehörigen entsprechend zu belehren.
Schließlich werden die Ortsvorsteher beauftragt, den Baukontrolleureil urkundlich zu eröffnen, daß sie bei der Vornahme der Baukontrolle die Bauenden auf die Wichtigkeit der unverweilten Anmeldung ihrer Neubauten u.sw. ausdrücklich aufmerksam zu machen haben.
Den 6. März 1896. K. Oberamt.
Maier.
Urival-Anzeigen
Schömberg, den 8. März 1896.
Todes-An;eige.
Verwandten und Bekannten teilen wir tieferschüttert mit, daß unser lieber Sohn, Bruder und ^ Schwager
^ Zimmermannslehrling
SM!
nach kurzem Kranksein gestern Abend im Spital in Calw im Alter von 18 Jahren sanft in dem Herrn entschlafen ist Um stille Teilnahme bitten
die trauernden Eltern
M. Rentschler, Schultheiß und Christine geb. Oelschläger, die Geschwister und Schwäger.
Weerdigung am 10. März, vormittags 10 >/s Mßr.
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Ziegelei Kirsau. Neuenbürg.
Bei der am 3. März 1896 in Hcidenheim vorgenommenen Ziehung der Kirchenbaulosen haben folgende Nummern gewonnen:
Je 5 oM Nr.: 4332, 6924, 15702. 29 523, 49 605, 50837, 52 552, 564, 870, 912. 55 274, 64294, 64300. 91 469, 97323, 97 641. 650, 689, 703;
je 1« »lL Nr.: 5792. 29532, 55278. 64308, 81428, 97 300;
je 2« -/L Nr.: 26 806, 47 949 50943. 75716. 90431;
3V ^ Nr.: 92 480; je 100 ^ Nr.: 49611, 55627; je 3«0 -/L Nr.: 52970.
Die amtlich beglaubigte Ziehungsliste liegt auf.
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