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Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend

Amtsblatt für- den HberMNtsbezirk Neuenbürg.

S3. Jahrgang.

Nr. 45. Neuenbürg, Dienstag den 19. März 1895.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, GamStag und Lonntag. Preis vierteljährlich 1 IO monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 Uk 2 b «>, monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich t ^ 45 ^ Emrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum IO < 4 .

Amtliches.

Krlrannlmachung

der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag

Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggcwerbe, vorgcschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in a) Heilbronn, b) Reutlingen, c) Hall, äs Ulm. und o) Ravensburg dreimonatliche Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Mittwoch den 1. Mai 1895 ihren Anfang nehmen.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse sind bis 3. April ds. Js. bei dem Oberamt. in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen. Dem Zulassungsgesuch sind in Form urkundlicher Belege anzuschließen:

1) ein Geburtszeugnis;

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmied­handwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag beschäftigt ge­wesen sein muß; die Zeugnisse hierüber müssen von den betr. Meistern selbst ausgestellt und von der Ortsbehörde beglaubigt sein;

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormunds;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers aus­gestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Be­streitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden;

5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung. durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Ent­fernung aus demselben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Frist nicht erstanden wird (Z 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den I. März. 1894. v. Ow.

Aufforderung

au

die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr ? 1. April 1895 bis 31. März 189«.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. Septbr. 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hunde­besitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etaisjahr 1. April 1895 bis 31. März 1896 ausgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

-I. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etats­jahr 1. April 189431. März 1895 einen Hund versteuert hat und denselben, in der Zeit vom 1. bis 15. April 1895 (bezw. da auf den letzteren Tag in diesem Jahr der Ostermontag fällt, bis 16. April) nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatssahr 1. April 1895 bis 31. März 1896 fortzuentrichten, wenn er gleich'am l. April 1895 keinen Hund mehr besitzt.

3. Auf den 1. April 1895 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezcigt und versteuert haben (Anmeldung)' Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April (bezw. in diesem Jahr bis 16. April) zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis

15. April (bezw. 16. April) Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr beircit werden will. (Abmeldung )

4 Wie die Anzeige der Hunde, io hat auch die Abmeldung der­selben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am l. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortsstcucrbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5. Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale AprilJuni, JuliSeptember und OktoberDezember 1895 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat. sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem frühere» Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht er­reicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quar­tale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrcs zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3, Abs. 1; Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigesrist (Ziffer 3, Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht .rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am t. April noch besaß, innerhalb der Äufnahmezeil abmeldct und nicht bis zum 15. April (bezw. 16. April) die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe er­hoben wicd. so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesctzt. und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde ziureffe.

Neuenbürg.

Kn die Grtmrsteher und Ätsstennbemten.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamlen werden hiemit zur Be­sorgung der Hundeausnahmen angewiesen.

Die vorgedruckte Aufforderung an die Hundebesitzer ist durch den Ortsvvrsteher in jeder Gemeinde am 1. April öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.

Den 13 März 1895 K. Oberamt. K. Kameralamt.

Maier Löflun^V'

Revier Wildbad. Revier Langenbrand.

Krknuholi-Nkrknns.

Nachtrag.

A n Samstag den 23 März vormittags ll'/, Uhr aus dem Rathaus z» Wildbad kommen weiter zum V rkans aus I Meistern Abt. 9 Eisenstub, II Eiberg Abt. 100 Bord. Langsteig:

Rm.: 16 buchene Scheiter, 58 dto. Ausschuß-Scheiter und Prügel. 1 birkene Ausschuß - Scheiter und Prügel, 12 Nadelholz-Scheiter, 71 Nadelholz-Ausschuß-Scheiter und Prügel, 6 Laubholz-Anbrüch und Abfall und 27 Nadelholz- Anbruch und Abfallholz. 9 buchen und 27 tannen Anbruch und Ab­fall.

Krennholj-Vrrliiiif.

Am Freitag den 22. März vormittags 10 Uhr im Rößle in Waldrennach aus Distr. III. HtWidsthal..Abt. 3 Erzwasch: 1 Rm. buch. Prügel, 1 dto. An­bruch. 21 Rm. tannene Prügel und 27 Rm. dto. Anbruch. _

Höfen.

Hili-Verli»«!/.

Am Mittwoch den 20. März d. I.

vormittags 11 Uhr verkauft die Gemeinde auf hiesigem Rathause vom Brcnnerberg und Hengstberg:

476 Sl. solchen Langholz mit 335 Fm.