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Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für öen Hberawtsbezirk Weuenbürg.

53. Jahrgang.

Nr. 11. Neuenbürg, Samstag den 19. Januar 1895.

Erscheint Dienstag. Donnerstag, TamStag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 LS «I, monatlich 4S außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

und

Erlaß an die Ortsvorsteher, betreffend das Militär-Ersatzgeschäft für 1895.

A. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt Z 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom .15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzuwelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militär- Pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Oct, in welchem sie ih^e Wohnung (Schlafstellen) haben; d. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge son­stiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch 'an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufent­halt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäuptcr ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vor­zulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumeldcn haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikhcrrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge­schriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die.Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgcstellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

II Anzumelven habe« sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1885 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutschen Staaten und zwar:

1. Alle im Jahr 1875 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1873 und 1874, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch

ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs­oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militär­pflicht definitiv entschieden werden konnte.

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs­ortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu meiden und unter Vorlegung ihres Berechtigungscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

8. Hintrag der MitttärpMchtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die W 44, 45 und 46 der Wehrordnung hinge­wiesen.

Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben I 24); es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich auf­halten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

2. Unterdauerndem Aufenthalt" in Z 25 der Wehrordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403). Im Uebrigen s. oben L. I 2.

3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzu­forschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg Bl. S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Orts­vorsteher abgerügt werden.

4. Sämtliche Mcldcpflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahr­gänge einzutragcn. In der neuen Liste für 1895 ist die alphabetische Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buch­staben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständ­lich ein größerer Raum frei zu lassen. In den Stammrollen von 1893 und 1894 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu num­merieren sind.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifel­hafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.» Amtsbl. 1886 S. 136).

5. Die Rubriken 110 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.

In Rubrik 8 ist der Stand oder Gewerbe genau anzugeben, z. B. Pferdebauer, Ochfenbauer u. s. w. nicht blos Bauer, Knecht oder dergl. bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung einzutragen.

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