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8 28. Besondere Bestimmungen für bestimmte Straßenstrecken.

Das Befahren der Hirschbrücke mit Wagen, zu deren Fortbewegung infolge ihres Gewichts mehr als zwei Pferde erforderlich sind, ist verboten.

8 29.

Durch die beiden Gäßchen seitlich der kleinen Kirche mit Fuhrwerken irgend welcher Art zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben ist untersagt.

8 30. Mit Rindvieh bespannte Fuhrwerke.

Führer von Fuhrwerken. welche mit Kühen oder Ochsen bespannt sind, dürfen innerhalb der Stadt auf dem Fuhrwerk nicht aufsitzen.

8 31. Rechtshalten.

Alle Fuhrwerke und Reiter haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn und. wo doppelte Fahr­bahnen vorhanden sind (z. B. Linkenheimerstraße, Rondelplatz. Marktplatz, Kaiserplatz, Rondel in der Karl-Wilhelmsstraße. Werderplotz). die rechts­liegende zu halten. Nach der linken Seite darf, wenn dort angehalten werden soll, nicht eher abgebogen werden, als der Zweck es erfordert. Diese Vorschrift gilt auch für Biehtransporte. für am Zügel geführte Pferde sowie für Handwagen und Karren.

Das Nebeneinanderfahren zweier oder mehrerer Fuhrwerke ist ver

boten.

8 32. Vorfahren.

(Vgl. Z 19 Ld.St.P.O. Z 366' R.St.G.B.)

Das Vorfahren geschieht links im Trab.

An Straßenkreuzungen, sowie überall selbst, wo in verkürzter Gang­art gefahren werden muß. darf nicht vorgefahren werden.

8 33. Reihehalten.

Ist bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihenfolge von der Polizei angeordnet, so muß sich jedes später kommende Fuhrwerk dem letzten in der Reihe anschließen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende Fuhrwerke überholen oder sich ge­waltsam in die Reihe eindrängen.

8 34. Ausweichen.

(W 14-18 Ld.St.P.O. 8 19 Post-Ges. tz 15 Pferdeb.-Odg.) Fuhrwerke, Reiter rc. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr­werken, Reitern rc. auf die rechte Seite auszuweichen. Geschlossen mar­schierenden Truppenabteilungen, Leichen- oder sonstigen öffentlichen Auf­zügen, im Dienst befindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr und den mit Be- sprengung der Straße beschäftigten Giesapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke und Reiter auswcichen. Gestaltet dies die Oertlichkeit nicht, so muß so lange stillgehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhr­werken der Feuerwehr gegenüber sind auch die vorbezeichneten Fuhrwerke, Aufzüge u. s. w. in gleicher Art Raum zu geben bezw. still zu holten verpflichtet.

8 35 Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer Wendung, sondern muß in weitem Boden geschehen. Durch das Umwenden von Fuhrwerken dürfen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden. Schwerbeladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben der Pferde zurückgeschoben werden.

8 36. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande des Gehwegs an. Gegenüber einem schon stehenden Fuhrwerk darf nur dann angehalten werden, wenn in der Mitte zwischen beiden für die ungehinderte Durchfahrt freier Raum bleibt. Auf Straßenkreuzungen dürfen weder Fuhrwerke noch Reiter anhalten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten oder um­wenden, so hat der Fuhrmann seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen zu geben.

8 37.

Die Fuhrleute dürfen ihre Fuhrwerke auf der Straße nicht ohne Aufsicht stehen lassen. Führern von Fuhrwerken mit ruhigen, an das Stillstehen gewöhnten Zugtieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer mit Verwendung der Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen unter Anwendung genügender Vorsichtsmaß­regeln (Alösen der Zugstricke, Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse) auf der Straße hart neben dem Gehweg stehen zu lassen.

8 38. Handwagen und Karren.

Handwagen oder Karren, deren Bauart oder Ladung den Führer in dem freien Blick nach vornen behindert, sowie alle vierrädrigen Hand­fuhrwerke mit Ausnahme der Kinder- und Krankenwägelchen müssen gezogen werden.

8 39. Fahrräder.

Für Fahrräder, welche als Fuhrwerke im Sinne der 88 1838 zu betrachten sind, werden neben den hier gegebenen Vorschriften nachfolg­ende besondere Anordnungen getroffen:

1. Das Befahren der Straßen mit Fahrrädern jeder Art ist den in der Stadt wohnenden Radfahrern nur gestattet, wenn das Fahrrad eine Platte mit einer seitens der Polizeibehörden erteilten Nummer trägt. Diese Platte muß ein metallenes Täfelchen sein, dessen Grund schwarz ist und auf dessen beiden Seiten die Zahlen in weißer Farbe in einer Größe von mindestens 7 cm Höhe und ent­sprechender Breite aufgetragen sind. Die Nummernplatte ist am Fahrrad derart anzubringen, daß sie von der rechten und linken Seite des Fahrenden deutlich gesehen werden kann. Es ist ver­boten , die Nummer einem Radfahrer mit anderem Fahrrad zu überlassen, als dasjenige ist. für welche dieselbe erteilt wurde.

2. Jedes Fahrrad ist mit einer helltönenden Glocke zu versehen, mit welcher jeden Augenblick Warnungszeichen gegeben werden können.

Die Verwendung von Huppen ist nicht gestattet.

3. Mit den Fahrrädern darf nicht übermäßig schnell gefahren werden.

4. Mehr als zwei Fahrräder dürfen nicht neben einander fahren.

5. Das Vorfahren, sowie das Borüberfahren an einem entgegenkom­menden Fuhrwerke und an Reitern hak in ganz mäßiger Gangart und nach vorgängigem Warnungszeichen zu erfolgen. Ist dabei ein gefahrloses Passieren nicht gesichert, werden insbesondere Reit-, Zug- oder Lasttiere unruhig, so muß der Fahrer unverzüglich ab- steigen. Mehrere Fahrräder, welche denselben Weg nehmen, haben an andern Fuhrwerken, Reitern und Fußgängern einzeln hinter­einander vorüberzufahrcn bezw. vorzufahren.

6. Das Fahren mit Fahrrädern auf dem Platze vor dem Hauptbahn­hof, östlich der Karl-Friedrichstraße, südlich der Kriegsstraße bis zum Kaiserlichen Postgebäude ist verboten.

7. Es ist ferner verboten, an Tagen, an welchen Vorstellungen oder Konzerte im Hoslhealer stattsinden, vom Beginn der Kasseneröffnung an bis nach Beginn, sowie nach Beendigung der Vorstellung oder des Konzerts bis nach startgehabter Entleerung des Hauses auf der im Schloßbezirk gelegenen, die Fortsetzung der Waldstraße bildenden Straße und vor dem Hoftheater sich mit Fahrrädern zu bewegen.

8. Eine Handhabung des Fahrrads, welche geeignet ist, den Verkehr zu stören, insbesondere jedes lieben im Fahren auf Verkehrsstraßen ist untersagt.

8 40. Hundefuhrwerke.

(Vergl. V.O. vom 11. Nov. 1889.)

Der Ziehhund muß mit zweckmäßigem Geschirr und mit vorschrifts­mäßigem Maulkorb versehen sein.

Die Deichsel des Wagens darf nicht an dem Halsbande, sondern nur am Brustgeichirr bezw. am Rückband befestigt werden.

Das Anhängen eines Hundefuhrwerks an andere in der Fahrt be­griffene Wagen ist verboten. Der Führer darf das Fuhrwerk nicht ver­lassen, ohne abzusträngen; auch ist derselbe verpflichtet, bei kälterer Jahres­zeit eine wollene Decke zum Auflegen für die Ziehhunde bei sich zu führen und den Hunden bei längerem Aufenthalt auf- und untcrzulegen.

8 51. Tragen von Gewehren, Sensen.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht getragen werden. Im Uebrigen sind Gewehre nur mit zu Boden oder gerade aufwärts gekehrter Mündung, ferner sind Sensen nur abge­schlagen zu kragen.

8 52.

Beim Auf- und Abwinden von Gegenständen, beim Herabwerfen von Schnee und Eis von Dächern, Gesimsen und Ballonen, beim Reinigen von Gebäuden von außen und ähnlichen Verrichtungen müssen auf der Straße genügende, gut sichtbare Warnungszeichen (und zwar Laternen oder Stangen) ausgestellt werden.

8 53. Peitschenknallen.

Das Knallen mit der Peitsche ist verboten. Fuhrleute, welche Vor­übergehende mit der Peitsche treffen oder nach fremden Pferden oder sonstigen Zugtieren schlagen, sind strafbar.

8 54. Versteigerungen, Ausrufen von Waren.

Das Ausbieten von Bersteigerungsgegenständcn sowie das Allpreisen und Anbieten von Waren oder Anlocken von Kunden auf dem Gehweg oder der Fahrbahn vor den Geschäftsräumen oder in der Nähe derselben ist untersagt.

Beim Ausrufen von Waren u. dgl. (Sand, Obst, Beerenfrüchten, Tannenzapfen) ist allzuhäusiges und übermäßig lautes Rufen zu unter­lassen.

Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen, Läuten rc. ihre Anwesenheit anzukündigen pflegen, ist der unge­bührliche Gebrauch der Pfeife, Glocke rc. untersagt. Im Uebrigen ist solches Pfeifen und Läuten vor morgens 8 Uhr überhaupt nicht und später nur an Straßenkreuzungen gestattet.

8 55. Transport von Geräusch verursachenden Gegenständen.

Gegenstände, welche wie Blech, Ketten, Eisenschienen, Metallstangen und dergl. beim Transport mittels Wagen ein starkes Geräusch verur­sachen, müssen durch geeignete Unterlagen, Umwicklungen oder mit Stroh oder sonstigem zweckmäßigem Stoffe derart verpackt sein, daß durch das Rütteln auf dem Plaster übermäßiges Geräusch vermieden wird.

Derartige Gegenstände dürfen beim Auf- und Abladen nicht ge­worfen werden.

Revier Simmersfeld.

Am Donnerstag den 9. November vormittags 10 Uhr im grünen Baum in Ettmannsweiler aus Kohnhalde, Titele, Rußhütte, Spielberg, Hagwald u. Schloßberg: 44 Elchen mit 6,85 Fm., 52 Buchen mit 34,43 Fm., 17 Birken mit 3.95 Fm., 1681 St. Nadel­holz mit 1663 Fm. I. Kl., 643 Fm. II. Kl.. 490 Fm. III. Kl.. 156 Fm. IV. Kl., 3 Fm. V. Kl. hierunter 510 Fm. Forchen.

Feldrennach.

Markt-Anzeige.

Die hiesige Gemeinde wurde zur Abhaltung von jährlich 2 weiteren Biehmärkten ermächtigt ll. findet einer derselben am

Dienstag, 7. Wovbr. d. I-

statt, was hiemit zur Kenntnis ge­bracht wird.

Den 27. Oktober 1893.

Schultheißenamt.