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Der GnMiiler.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.
Nr. 171.
.Amtsblatt für den Hberanttsbezirk Weuenbürg.
51. Jahrgang.
Neuenbürg, Donnerstag dm 2. November
1893.
erscheint Dienstag, Donnerstag, SamStag und Sonntag. — Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirl vierteljährlich 1 25 monatlich 45 «s, außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 45 ^ — Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
Kekanntmachnng
öetr. die Straßen- und Fahrpolizeiordnung fnr die Stadt Karlsruhe.
Nachstehend wird ein Auszug der neu erlassenen Straßen- und Fahrpolizei-Ordnung für die Großh. Badische Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe veröffentlicht. Dabei wird vornehmlich die in 8 21 Abs. 2 der Vorschrift enthaltene Bestimmung hervorgehoben.
Den 26. Oktober 1893. K. Oberami.
Maier.
§ 7. Beleuchtung der Verkehrshemmnisse während der Nachtzeit.
(Vergl. 8 5 LH.St.P.O. Z 109 Z. 3 P.St.G.B.)
Alle Hemmnisse des Straßenverkehrs sind von Eintritt der Dämer- ung an während der ganzen Nachtzeit durch eine hellleuchtende Laterne bcmerklich zu machen.
An. unbespannten Fuhrwerken sollen die Deichseln in die Höhe gerichtet odtzr, wo dies nicht möglich, herausgenommen werden. An Wagen, an welches auch das Herausnehmen der Deichseln nicht thunlich ist, muß je eine Latlwnö an der Spitze der Deichsel und am Ende des Wagens angebracht werden.
§ 9. Handelsstellen.
Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der Marktplätze oder auf den Marktplätzen außer der Marktzeit eine Handelsstelle errichtet, oder sich zu Zwecken des Verkaufs irgend welcher Gegenstände regelmäßig an bestimmter Stelle, zu bestimmten Tagesstunden während des ganzen Jahres oder zu bestimmten Jahreszeiten oder an bestimmten einzelnen Tagen aufstellen will, bedarf hierzu neben der Genehmigung des Platzeigentümers der ortspolizeilichen Erlaubnis.
Das Feilbieten durch schulpflichtige Kinder auf den Straßen der Stadt ist verboten.
8 18. Befähigung der Fuhrleute.
(Bergt. Z 123 Ziff. 7 P.St.G.B.)
Auf öffentlichen Straßen darf niemand reiten oder fahren, der dessen nicht kundig ist und nicht hinreichend körperliche Kräfte hiezu besitzt.
Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung eines Fuhrwerks oder Pferdes zum Reiten oder Viehtransporte anvertraut.
8 19. Pflichten der Fuhrleute.
(Bergt, ß 123 Ziff. 5 P.St.G.B. Z 10 Ld.Si.P.O.)
Der Fuhrmann muß im Dienst nüchtern sein, die Zügel stets in der Hand halten und die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger durch lautes Anrufen rechtzeitig zum Ausweichen auffordern. Wenn er nicht neben dem Fuhrwerk geht, so muß er auf demselben einen solchen Platz einnehmen, daß ihm die freie Aussicht nach vorn möglich ist.
8 20. Beschaffenheit der Zugtiere.
(Bergt. Z 123 Ziff. 7 P.St.G B. 8 10e Ld.St.P.O.)
Mit ansteckenden Krankheiten oder auffälligen Schäden behaftete Zugtiere dürfen nicht eingespannt, augenscheinlich abgetriebene Pferde sowie Durchgänger auf öffentlichen Straßen nicht benützt werden. Bissigen Pferden sind Maulkörbe anzulegen.
8 21. Beschaffenheit der Fuhrwerke
(8 10 Ld.St.P.O. 8 366 Z. 4 R.St.G.B.i
Alle Wagen und Schlitten müssen mit Deichsel oder Lanne versehen sein.
Die in diesiger Stadt verkehrenden Lastwagen zum Transport von Waren (Kohlen, Steine, Sand, Kies, Schutt. Bier u. dgl.) müssen mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigentümers und falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel in deutlich lesbarer, unverwischbarer und mindestens 5 ein hohen Schrift anzubringen.
Auf Handkarren finden die in den beiden vorhergehenden Absätzen gegebenen Vorschriften keine Anwendung.
§ 22. Beschaffenheit der Fuhrgeschirre.
3 Ld.St.P.O.)
Die Geschirre müssen haltbar und in ordnungsmäßigem Zustande sein. Der Gebrauch einfacher Leitseile (Zopfzügel) ist nur gestattet, wenn der Führer neben dem Gespann hergeht. Vom Bock aus dürfen Einspänner nur mit dem Doppelzügel und Zweispänner nur mit dem Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müssen mit Gebiß aufgezäumt werden.»^
8 23. Ladung.
^88 6, 7, 9, 10, 10s. Ld.St.P.O.)
Die Ladung eines Fuhrwerks muß in richtigem Verhältnis zu der Tragfähigkeit desselben und zu der Leistungsfähigkeit des Gespanns stehen. Ueberladung des Fuhrwerks, infolge deren die Weiterbeförderung des» selben unmöglich oder doch nur durch übermäßige Anstrengung des Gespanns möglich wird, ist strafbar. Die Ladung muß derartig verteilt und befestigt sein, daß sie ein Umschlagen des Fuhrwerks nicht verursachen kann; ebensowenig darf sie ganz oder teilweise auf der Erde schleifen.
8 24. Transport von Langholz.
(ß 12 Ld.St.P.O.)
Beim Transport von Langholz muß bei jedem Fuhrwerke außer dem Fuhrmann noch ein erwachsener Begleiter am Ende des Fuhrwerks mitgehen; um ein Schleudern der über den Hinterwagen herausragenden Enden der.Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammenzubinden.
8 25. Beleuchtung der Fuhrwerke.
(8 13 Ld.St.P.O.)
Während der Dunkelheit müssen Personenfuhrwerke mit zwei zu beiden Seiten des Bocks anzubringenden Laternen. Lastfuhrwerke dagegen mit einer Laterne so beleuchtet werden, daß das Licht derselben frei nach vornen fällt.
Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten soweit vorsteht, daß vorüberfahrende oder nachfolgende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Teil der Ladung durch eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.
Die Führung rot- oder grüngeblendeter Laternen ist untersagt.
8 26. Fahrgeschwindigkeit.
(Bergl. 8 366 Ziff. 2 R.St.G.B. 8 1 Ld.St.P.O.)
Kein Fuhrwerk darf schneller als in einem gemäßigten Trab gehen, ebenso sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt. Die Gangart ist zu verkürzen, in engen Straßen, auf deren Fahrbahn nicht zwei beladene Wagen bequem aneinander vorbeifahren können, beim Umwenden, beim Einbiegen in andere Straßen, beim Passieren von Straßenkreuzungen, ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern oder Reitern stattfindct oder die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger Weise eingeengt ist.
8 27. Schrittsahren.
(88 2. II Ld.St.P.O.;
Schritt zu fahren ist:
1. Auf gepflasterten Straßen mit Fuhrwerken, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, desgl. mit solchen, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schneller Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen.
2. Mit aneinandergekuppelten Fuhrwerken und ebenso mit allen Handwagen und Karren.
3. Beim Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe.
4. Beim An- und Abfahren am bezw. vom Theater auf der im Schloßbezirk gelegenen, die Fortsetzung der Waldstraßc bildenden Straße und auf dem Platz vor dem Theater; am Hauptportal des Theaters dürfen keine Wagen anfahren.
5. Beim An- und Abfahren zu Konzerten und sonstigen festlichen Veranstaltungen in der Festhalle und dem Stadtgarten auf dem ganzen von der Gartenstraße abzweigenden Zufahrtsweg.
6. Beim An- und Abfahren am bezw. vom Stadtgarten auf dem von der Gartenstraße abzweigenden Zufahrtsweg und zwar auf dessen vor der Feslhalle, sowie zwischen dieser und dem Bierordts- bad gelegenen Strecke.