Beilage zumEnzthäler" Nr. 151.

Statut

für die

Krankenpflege-Mer ftcherung

der

Amtskorporation Uenenkürg.

Auf Grund des Gesetzes vom 1888 ^ ^tr. dix

Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Kranken­versicherungsgesetzes (Reg.Bl. 1893 S. 93) ist für die Krankenpflegeversicherung des Oberamtsbezirks Neuenbürg mit Genehmigung der K. Regierung für den Schwarzwald­kreis vom 23. August 1893 nachstehendes Statut errichtet worden.

I. Bezirk der Kasse.

8 i.

Die auf Rechnung der Amtskorporation Neuenbürg er­richtete Krankenpflegeversicherung umfaßt räumlich den Oberamtsbezirk Neuenbürg.

Die Bestimmungen dieses Statuts über die Kranken­pflegeversicherung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter er­strecken sich auch auf außerhalb des Oberamtsbezirkes liegende Teile solcher Betriebe, deren Sitz innerhalb dieses Bezirks belegen ist.

Soweit die statutarischen Bestimmungen anderer Ge­meinden oder Oberamtsbezirke auf die im Oberamtsbezirk Neuenbürg liegenden Teile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Sitz außerhalb des Oberamtsbezirks Neuen­bürg belegen ist, auf Grund des ß 134 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 oder des Art. 13 des Landesgesetzes vom

erstreckt worden sind, bleiben diese Betriebs­teile von der Anwendung der Vorschriften dieses Statuts ausgenommen.

II. Mitgliedschaft.

8 2.

Der Krankenpflegeversicherung gehören kraft Gesetzes beziehungsweise dieses Statuts an:

1. die Innerhalb des Oberamtsbezirks im Dienst befind­lichen Dienstboten, und zwar sowohl das Haus­gesinde als das landwirtschaftliche Gesinde;

2. die innerhalb des Oberamtsbezirks (vergl. übrigens M 1 u. 5) beschäftigten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere, soweit sie nicht unter K 6 Ziff. 2 fallen;

3. die in Werkstätten, Fabriken oder Handlungsgeschäften innerhalb des Oberamtsbezirks beschäftigten Lehrlinge, welche keinen Lohn, sei es in Geld oder Naturalbe­zügen, haben.

Als Beschäftigungsart der in Ziff. 2 bezeichneten Per­sonen gilt regelmäßig diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die Beschäftigung gewöhnlich stattsindet. Wenn sie aber zur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeinde­bezirken belegenen Orten angenommen sind, gilt als Be­schäftigungsort diejenige Gemeinde, welche nach § 44 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) als der Sitz des Betriebs gilt.

8 3.

Vorbehältlich der Bestimmung des 8 5 dieses Statuts (Art. 6 des Gesetzes vom Z findet tz 2 keine

Anwendung aus Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder im Voraus durch den Ar­beitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.

8 4.

Die Versicherung der in 8 2 bezeichneten Personen be­ginnt mit dem Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsveryältnis, welches ihre Versicherungspflicht begründet.

Ihre Versicherung erlischt:

1. wenn der Versicherte aushört, in einer der in 8 2 be­zeichneten Beschäftigungen innerhalb des Oberamts­bezirks zu stehen, sofern nicht die Beiträge während vorübergehender Beschäftigungslosigkeit freiwillig fort­bezahlt werden (vergl. 8 3);

2. wenn der Versicherte Mitglied einer der in 8 6 Ziff. 1 bezeichneten Krankenkasse wird.

8 8.

Für diejenigen Personen, welche im Bezirke der Kranken­pflegeversicherung wohnen und, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegend in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dieses Bezirks gegen Lohn beschäftigt sind, erstreckt sich die Kranken­pflegeversicherung auch auf diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattsindet, und werden diese Personen, solange sie nicht in eine Krankenversicherung nach

Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom po'^Aprißisö^

beziehungsweise des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132) eintreten, in diesem Bezirke zur Krankenpflegever­sicherung herangezogen.

Diejenigen Personen, auf welche diese Vorschrift An­wendung sindet, sind der Bersicherungskasse von der Orts­behörde für die Arbeiterversicherung zu überweisen.

Die Versicherung nach Maßgabe des Abs. 1 beginnt mit dem Tage ihrer lleberweisung. Die Ueberweisung ist zürückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören.

In Bezug auf die Rechtsmittel gegen die Ueberweisung und gegen den deren Zurücknahme ablehnenden Bescheid finden die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 des Aussührungsgesetzes zum landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz vom 4. März 1888 (Reg.Bl. S. 89) entsprechende Anwendung.

Solange solche Personen nach Maßgabe der vorstehen­den Bestimmungen in dem Bezirke ihres Wohnorts gegen Krankheit versichert sind, können dieselben zu Beiträgen für die Krankenpflegeversicherung in einem andern Bezirk nicht beigezogen werden.

Andererseits bleiben diejenigen Personen, welche aus

Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 1 ^ 93 ^ oder

einer nach 8 142 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, be­treffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (R.G.Bl. S. 132) erlassenen statutarischen Bestimmung einer Gemeinde oder einer andern Amtskorporation an ihrem Wohnort außerhalb des Oberamtsbezirks zur Kranken­pflegeversicherung bezw. zur reichsgesetzlichen Krankenversicher­ung herangezogen werden, insolange dies der Fall ist, von der Beiziehung zur Krankenpflegeversicherung im Oberamts­bezirk Neuenbürg während einer zeitweisen Beschäftigung in demselben frei.

8 6.

Bvn der Verbindlichkeit, der Krankenpflegeversicherung anzugehören, sind befreit:

1. diejenigen Personen, welche ohne gesetzliche Verpflicht­ung der reichsgesetzlichen Gemeinde-Krankenversicherung (8 4 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes) oder einer Orts- (Bezirks-), Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse oder Knappschaftskasse (8 19 Abs. 3,' 8 63 Abs. 2. 8 72 Abs. 3, 88 73 u. 74 des Krankenversicherungsgesetzes) oder einer den Anforder­ungen des 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes ge- genügenden Hilfskasse angehören;

2. Personen, welche nach 8 2d und 8 3 des Kranken­versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter­liegen.

8 7.

Wenn die in 8 2 bezeichneten Personen Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Krankenpflegever­sicherung aus einem der in 8 6 bezeichneten Gründe in An­spruch nehmen, so haben dieselben der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung den Nachweis der Voraussetzungen für diesen Besreiungsanspruch vorzulegen. Soweit die Befreiung wegen der Mitgliedschaft einer Hiliskasse in Anspruch ge­nommen wird, ist auch der Nachweis zu liefern, daß diese

Hilsskapc den Anforoerungen des 8 75 des Krankenversicher­ungsgesetzes genügt (8 6 der Min.Bers. vom 27. Mai 1893, (Reg.Bl. S. 101).

Die Ortsbehörde hat die Entscheidung des Berwaltunas- Ausschusses (8 36) einzuholen.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten über Bcfrei- ungsansprüche ist Art. 12 des Gesetzes vom Z^Dezember i88^ maßgebend.

Wenn bei den nach 8 6 von der Heranziehung zu Bei­trügen freigelaffenen Personen eine Aenderung in den diese Befreiung begründenden Verhältnissen eintritt, so hat deren Arbeitgeber oder Dienstherr der Ortsbehörde für die Ar­beiterversicherung sofort Anzeige zu erstatten, widrigenfalls 8 26 Anwendung findet. Ist der Versicherungspflichtige aus der Krankenkasse oder Hilfskasse, als deren Mitglied er von der Krankenpflegeversicherung befreit war, ausgetreten oder bei der Hilfskasse in eine zu dieser Besreiung nicht mehr hinreichende Mitgliederklasse übergetreten, so hat er bei Ver­meidung der Strafe des Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom

der Ortsbehörde für die Arbeiterversicher­ung entsprechende Anzeige zu erstatten.

8 8 .

Berechtigt, der Krankenpslegeversicherung freiwillig beizntreten, sind:

1. Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Sitz im Oberamtsbezirk belegen ist;

2. Dienstboten und land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, welche sich zeitweise beschäftigungslos im Oberamts­bezirk aufhalten;

3. die selbstständigen Gewerbetreibenden.

Diese Berechtigung der in Ziff. 2 u. 3 bezeichneten Per­sonen fällt weg, wenn dieselben einer der in 8 6 Ziff. 1 bezeichneten Versicherungskassen angehören.

Die in Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Personen treten in das Versicherungsverhältnis dadurch ein, daß sie ihren Bei­tritt der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung ihres Wohnorts schriftlich oder mündlich erklären. Mie freiwillig beigetretenen Personen haben keinen Anspruch aus Unter­stützung im Fall einer bereits zur Zeit ihrer Beitrittserklär­ung eingetretenen oder vor Ablauf von vier Wochen vom Beitritt ab eintretenden Erkrankung (Karenzfrist).

8 9.

Dienstboten und land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, für welche die Krankenpslegeversicherung nach § 2 eingetreten ist, bleiben, wenn sie aus dem ihre Versicherung begründen­den Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheiden, insolange versichert, als sie die verfallenden Versicherungsbeiträge je binnen einer Woche nach dem Fälligkeitstermin fortbezahlen und nicht außerhalb des Oberamtsbezirks ihren Aufenthalt nehmen oder einer andern der in 8 6 Ziff. 1 bezeichneten Versicherungskaffen beitreten.

8 10.

Die Zulassung anderer als der in 8 8 bezeichneten Personen zur freiwilligen Teilnahme an der Krankenpflege- Versicherung ist dem Verwaltungsausschuß Vorbehalten. Dies­bezügliche Anträge sind bei der Ortsbehörde für die Arbeiter­versicherung des Wohnorts anzubringen und werden von letzterer mit ihrer gutächtlichen Aeußerung dem Verwaltungs- Ausschuß vorgelegt.

Die Versicherung dieser Personen beginnt mit dem Tage, an welchem ihre Zulassung verfügt wird. Einen Anspruch aus Unterstützung im Fall einer bereits zur Zeit ihrer Auf­nahme eingetretenen oder vor Ablauf von vier Wochen vom Beitritt ab eintretenden Erkrankung haben sie nicht.

8 n.

Die Versicherung der in 8 8 bezeichneten Personen erlischt:

1. durch Wegfall der Voraussetzungen ihres Beitritts­rechts,

2. durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung ihres Wohnorts.

3. durch Nichtbezahlung eines Beitrags binnen einer Woche nach erfolgter Mahnung.

Die Versicherung der nach 8 10 aufgenommenen Per­sonen erlischt aus den in Abs. 1 Ziff- 2 und 3 bezeichneten Gründen und außerdem durch Kündigung seitens des Ver­waltungsausschusses vom Ablauf des Zeitraums an, für welchen der letzte Beitrag bezahlt ist.

8 12.

Durch das Erlöschen der Versicherung (88 4 und 11) wird der Anspruch auf Unterstützung bei einer bereits ein- getretenen Erkrankung nicht beeinträchtigt.

III Leistungen der Berstcherungskaste.

8 13 .

Den der Krankenpflegeversicherung angehörenden Per­sonen wird im Falle der Erkrankung während der Dauer der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom Tage der Erkrankung an, gewährt:

1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand­lung, Arznei, sowie Britten, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel (vergl. 8 14),

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit außerdem freie Ver­pflegung, in der Regel in einem Krankenhaus, nach näherer Bestimmung des 815 oder in den Fällen des 8 17 statt der freien Verpflegung ein Verpflegungsgeld.

Als Erkrankung gilt auch eine Verletzung durch einen Unfall.

8 14.

Die ärztliche Behandlung derjenigen erkrankten Mit­glieder, welche noch erwerbsfähig sind, und derjenigen, welche auch bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit nicht in einem Krankenhause verpflegt werden, erfolgt durch die von dem Verwaltungsausschuß aufgestellten Kassenärzte, bei welchen sie sich als Mitglieder der Krankenpflegeversicherung auszu­weisen haben. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsen, werden nur dann ersetzt, wenn die Zu­ziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Ver­waltungsausschusses (8 36) oder in dringenden Fällen er­folgt ist.

Der Arzt darf nur dann in die Wohnung des Kranken berufen werden, wenn der Zustand des letzteren demselben nicht gestattet, sich selbst zum Arzt zu begeben.

Wenn der Kassenarzt in einem Falle in Anspruch ge­nommen wird, in welchem die Verpflegung im Krankenhaus eintreten muß, so hat er den Kranken in das Krankenhaus zu verweisen.

Arzneien und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer, von dem Verwaltungsausschuß zu treffender Regelung verabfolgt.

Die Verwendung von Wein und Schaumwein (Cham­pagner), Mineralwasser und anderenStärkungsmitteln" über die Dauer von zwei Tagen für den einzelnen Erkrankten ist abhängig von der Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses; ebenso ist es bei Bädern für Kranke außerhalb der Krankenhäuser (8 17) zu halten.

8 15-

Den erwerbsunfähigen Kranken wird die freie Kur und Verpflegung in der Regel in den Krankenhäusern zu Neuen­bürg und Wildbad gewährt.

Die Gemeinde-Krankenstuben sollen in der Regel nur zur Verpflegung leicht Erkrankter verwendet werden, die Ver­pflegung schwer Erkrankter oder solcher Kranker, deren Pflege besondere, in den Gemeinde-Krankenstuben nicht vorhandene Einrichtungen erfordert, erfolgt in den Krankenhäusern zu Neuenbürg und Wildbad.

Darüber, wo die Verpflegung im einzelnen Fall er­folgen soll, hat vorbehältlich anderweitiger Verfügung des Berwaltungsausschusses der behandelnde Arzt oder Wund­arzt zu entscheiden. Dem Kranken ist eine entsprechende An­weisung auszustellen.

Die Verpflegung im Bezirkskrankenhaus zu Neuenbürg regelt sich nach den Vorschriften des Statuts dieses Kranken­hauses. Diejenige im Krankenhause zu Wildbad nach dem mit der Stadtgemeinde Wildbad bestellenden Vertrag.

Wenn der Zustand des Kranken dessen Verbringung in das Krankenhaus ohne Gefahr für denselben nach der Erklär­ung des Arztes nicht gestattet, oder wenn die Verpflegung des Kranken im Krankenhaus wegen Ueberfüllung des letzteren zeitweise nicht thunlich ist, oder wenn von der Verpflegung im Krankenhaus oder in den Krankenstuben aus andern Gründen ausnahmsweise Umgang genommen und nicht gemäß 8 17 Verpflegungsgeld gewährt wird, so trägt der Verwaltungs- Ausschuß für anderweitige Verpflegung des Kranken auf Kosten der Bersicherungskasse Sorge.

8 16.

Die Ausnahme des Erkrankten in das Bezirks-Kranken­haus zu Neuenbürg erfolgt durch den Vorstand der Kranken­hauskommission, in das städtische Krankenhaus zu Wildbad durch den Stadtvorstand daselbst und in die Gemeinde- Krankenstuben durch den Ortsvorsteher der betreffenden Ge­meinde gegen Vorlage der in 8 23 Abs. 2 hierunter: näher bezeichneten Legitimation und des Quittungsbuchs (8 35), wenn aus diesem hervvrgeht, daß der Erkrankte noch der Krankenpflege-Versicherung angehört und sonst kein Bedenken obwaltet. Andernfalls ist die Verfügung des Berwaltungs­ausschusses einzuholen. Wenn Gefahr auf Verzug ist, kann der Erkrankte auch in letzterem Falle vorläufig ausgenommen werden.

Die Kosten des etwa notwendigen Transports des Kranken in das Krankenhaus werden von der Bersicherungs­kasse aus Anweisung des Verwaltungsausschusses bezahlt.

8 17-

Vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 13 findet eine Verweisung derjenigen Versicherten, welche mit ihren Ange­hörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, in das Krankenhaus oder eine Krankenstube gegen ihren Willen nicht statt. Gehen sie nicht in das Krankenhaus bezw. die Kranken­stube, so haben sie keinen Anspruch aus freie Verpflegung oder auf Ersatz der Kosten ihrer Verpflegung, sondern er­halten im Fall der Erwerbsunfähigkeit nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses und außerdem vom dritten Tag nach dem Tage der Erkrankung ab das in Gemäßheit des Art. 8 des Gesetzes vom

^gesetzte Verpflegungsgeld. Der Betrag

dieses Berpflegungsgelds wird jeweils im Amtsblatt des Be­zirks bekannt gemacht.

Anmerkung: Das nach diesem tz 17 an diejenigen Versicherten, welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erhalten, im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage der Erkrankung ab zu gewährende Berpflegungsgeld ist mit Genehmigung der K. Kreisregierung Reutlingen vom 12. April 1889 wie folgt festgesetzt worden:

1. für erwachsene männliche Versicherte auf täglich . _50 ^

2. weibliche . . 40 ^

3. jugendliche männliche und weibliche Versicherte (unter 16 Jahren) sowie Lehrlinge auf täglich . . 30

8 18-

Die Auszahlung des Verpflegungsgelds erfolgt durch die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, welche die Bei­träge für das erkrankte Mitglied vereinnahmt oder zuletzt ver­einnahmt hat, je am Samstag für die vorangegangene Woche gegen Vorlage eines vom Kassenarzt auszustellenden Kranken­scheins, in welchem die Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben sein müssen. Fällt der Samstag nicht aus einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktag.

Bestehen gegen den Anspruch auf das Verpflegungsgeld irgend welche Bedenken, so hat die Ortsbehörde für die Ar­beiterversicherung dem Vorsitzenden des Verwaltungs-Aus­schusses Anzeige zu erstatten. Dieser kann, wenn das Be­denken unbegründet erscheint, auf eigene Verantwortung die Anweisung zur Auszahlung des Verpflegungsgelds erteilen, andernfalls hat er die Entscheidung des Verwaltungs-Aus­schusses herbeizusühren.

Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forder­ungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im 8 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen­verbands gepfändet werden; sie dürfen nur aus geschuldete Beiträge, welche von dem Versicherten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen der in 8 23 bezeichneten Art aufge­rechnet werden.

8 13-

Der Verwaltungsausschnß, in dringenden Fällen dessen Vorsitzender mit dem Oberamtspsleger, kann jeden Erkrankten zur Kur und Verpflegung in ein Krankenhaus beziehungsweise eine Krankenstube verweisen, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn das Verhalten des Kranken seine Genesung verzögert oder dessen Zustand eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.

Wer sich in diesen Fällen der Verpflegung im Kranken­haus entzieht, hat keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der Bersicherungskasse.

8 20.

Versicherten, welchen die Krankcnunterstützung ununter­brochen oder rm Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, soferne dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Ge­samtdauer von 13 Wochen gewährt.

8 21 .

Versicherten, welche die Kasse durch eine mit dem Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der Strafthat ein Verpflegungsgeld nicht gewährt. Dasselbe gilt für Versicherte, welche sich eine Krankheit vor­sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.

Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer dieser Fälle vorliegt, so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken.

Wenn nach vorstehenden Bestimmungen die Versagung des Verpflegungsgelds veranlaßt erscheint, der Versicherte aber dagegen Erinnerung erhebt, so ist dem Vorsitzenden des