Verwaltungsausschusses Anzeige zu erstatten und dessen Ver­sagung abzuwarten.

8 22 .

Versicherten, welche während eines vorübergehenden Auf­enthalts außerhalb des Bezirks der Krankenpflegeversicherung erkranken, wird auf Rechnung derselben von der Kranken­pflegeversicherung des Orts der Erkrankung die ihnen nach gegenwärtigem Statut gebührende Unterstützung gewährt, so­fern oder solange ihre Ueberführung nach ihrem Wohnort nicht erfolgen kann (8 57 a Abs. 2 des K.B.Ges. und Art. 13 ^ . 16. Dezember 1888 .

des Geietzes vom -

Versicherte, welche außerhalb des Kassenbezirks wohnen, können im Fall der Erkankung beantragen, daß ihnen die Kasse die statutarische Unterstützungen durch die Kranken­pflegeversicherung des Wohnorts gewähren läßt (8 57 a Abs. 1 des K.V.Ges.).

Erfolgt die Erkrankung außerhalb Württembergs, so hat der Betriebsunternehmer oder Dienstherr dem Erkrankten, sofern und solange die Ueberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die statutarische Unterstützung gegen Ersatz­leistung seitens der Krankenpflegeversicherung gemäß § 57 a Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren.

8 23.

Von jeder Erkrankung, wegen deren Unterstützung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte alsbald münd­lich oder schriftlich der Ortsbehörde für die Arbeiterversicher­ung, an welche für ihn die Beiträge bezahlt werden, Anzeige zu erstatten oder erstatten zu lassen. Ebenso hat er Anzeige zu erstatten, sobald sich sein Zustand so ändert, daß die Unterstützung nicht mehr beansprucht werden kann.

Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung stellt dem Erkrankten oder dessen Abgesandten die Legitimation für des elfteren Zugehörigkeit zur Krankenpflegeversicherung gegen­über Arzt, Apotheke und Krankenhausverwaltung aus.

Die Erkrankten sind verpflichtet, die Anordnungen des behandelnden Arztes gewissenhaft zu befolgen, insbesondere die ihnen verschriebenen Arzneien und sonstigen Heilmittel nach Vorschrift zu gebrauchen und der ihnen untersagten Speisen und Getränke sich zu enthalten. Sie dürfen keine Arbeiten verrichten, welche mit ihrem Zustande unverträglich sind, und nicht ohne Erlaubnis des Arztes ihre Wohnung verlassen. Die Erlaubnis zum Ausgehen haben sich die Er­krankten gegebenen Falls schriftlich vom Arzt bescheinigen zu lassen. Sie haben überhaupt alles ihre Genesung Hindernde zu vermeiden und eine nüchterne Lebensweise zu führen.

Den Organen der Krankenpflegeversicherung, insbesondere der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung haben sie be­hufs der Krankenkontrole jederzeit während der Dauer der Krankheit den Eintritt in ihre Wohnung unweigerlich zu ge­statten und denselben auf Verlangen über die für die Kranken­unterstützung in Betracht kommenden Verhältnisse und über die Anordnungen des behandelnden Arztes wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die Anordnungen des behandelnden Arztes können vom Vor­sitzenden des Verwaltungsausschusses mit Ordnungsstrafen bis zu 20 ^ geahndet werden.

8 24.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben die Koutrole der außerhalb des Krankenhauses befindlichen Kranken in der Weise auszuüben, daß sie auf die Erkrank­ungsanzeige hin baldmöglichst und sodann in geeigneten Zwischenräumen die Krankgemeldeten besuchen oder besuchen lassen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn der Erkrankte nach Erklärung des Arztes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

Wenn die Erkankten in der Familie nicht die erforder­liche Pflege genießen, wenn sie eine der Genesung hinderliche Lebensweise führen oder den Vorschriften des § 23 oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, wenn sie sich die Erkrankung vorsätzlich oder durch schuldhafte Be­teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk­fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, oder wenn die Vermutung begründet erscheint, daß der Krank­gemeldete eine Krankheit oder die Erwerbsunfähigkeit nur erheuchelt, oder wenn er eine ihm nicht zukommende Unter­stützung in Anspruch nimmt, so hat die Ortsbehörde dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sofort Anzeige zu erstatten.

Wenn der Kassenarzt eine derartige Wahrnehmung macht, hat er hievon sofort der Ortsbehörde für die Arbeiterver­sicherung Mitteilung zu machen.

IV Au- und Abmeldungen.

8 25.

Wenn der Eintritt der nach 8 2 versicherungspflichtigen Personen in die Beschäftigung oder in das Dienstverhältnis

gemäß tz 3 der Königl. Verordnung vom 6. August 1872 (Reg.Bl. S. 275) und der Austritt aus der Beschäftigung oder dem Dienstverhältnis gemäß einer nach Art. 20 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg.Bl. S. 116) erlassenen ortspolizeilichen Vorschrift bei der Ortspolizeibehörde recht­zeitig angemeldet worden ist, so bedarf es einer besonderen An- bezw. Abmeldung für die Krankenpflegeversicherung nicht. Die Ortspolizeibehörden geben gemäß 8 22 der Vollz.Berf. vom 27. Mai 1893 (Reg.Bl. S. 101) den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung von diesen Meldungen Kenntnis.

Soweit Abs. 1 nicht zutrifft, sind die nach 8 2 Ziff. 1 bis 3 versicherungspflichtigen Personen, mit Ausnahme der

nach Art. 6 des Gesetzes vom ^F^Ma^i 893 ^ bezw. 8 5

gegenwärtigen Statuts der Krankenpflegeversicherung des Wohnorts überwiesenen unständigen land- und forstwirtschaft­lichen Arbeiter, von dem Arbeitgeber oder Dienstherrn späte­stens binnen 8 Tagen nach Beginn ihrer Beschäftigung bezw. nach dem Eintritt in das Dienstverhältnis bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung am Bcschäftigungs- ort anzumelden und binnen längstens 8 Tagen nach Be­endigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses abzumelden.

Die An- und Abmeldungen versicherungspflichtiger Per­sonen bei der Krankenpflegeversicherung dürfen auch öann nicht unterlassen werden, wenn diese Personen der Kranken­pflegeversicherung bereits angehören, oder wenn sie nach 8 6 die Befreiung von der Krankenpflege-Versicherung bean­spruchen. Dieser Anspruch ist zutreffenden Falls bei der Anmeldung geltend zu machen.

Wenn versicherungspflichtige Personen von der Heran­ziehung zur Krankenpflegeversichernng befreit worden sind, der Befreiungsgrund aber später wegfüllt, so sind dieselben spätestens binnen 8 Tagen vom letzterem Zeitpunkt ab zur Krankenpflegeversicherung anzumelden. Bezüglich der von den Versicherungspflichtigen selbst in solchen Fällen zu er­stattenden Anzeigen s-8 7 Abs. 4.

In gleicher Weise hat die Anmeldung von solchen Aenderungen in der Beschäftigung zu erfolgen, welche von Einfluß auf die Höhe der Beiträge sind.

8 26.

Arbeitgeber und Dienstherren, welche ihrer Anmelde­pflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche von der Krankenpflegeversicherung zur Unter­stützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder dieses Statuts gemacht worden sind (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes), und haben da­neben die verfallenen Beiträge nachzubezahlen. Außerdem zieht die Versäumnis der An- und Abmeldung nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu 20 ^ nach sich.

V Beiträge.

8 27.

Die Beiträge find für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Krankenpflegeversicherung angehört hat. ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum vom Montag bis Sonntag.

Diese Wochenbeiträge betragen:

1. für männliche erwachsene Personen ausschließ­lich Lehrlinge.15 -ff

2. für erwachsene weibliche Personen .... 12

3. für jugendliche männliche und weibliche Per­sonen unter 16 Jahren, sowie für Lehrlinge. 10

8 28.

Die Beiträge, find alle 4 Wochen je für die ab ge­laufene Beitragsperiode (postuuMLranäo) oder, wenn die Beschäftigung bei dem betreffenden Arbeitgeber oder das Dienstverhältnis nicht die ganze Beitragsperiode gedauert hat, für diejenigen Wochen, innerhalb deren die Beschäftigung in dieser Beitragsperiode stattgefunden hat, zu entrichten. Sie sind am letzten Samstag der Beitragsperiode fällig und werden vom Kaffenboten gegen Quittierung in den Quittungs­büchern (8 35) beim Arbeitgeber abgeholt.

Scheidet der Versicherte vor Ablauf der Beitragsperiode aus der Beschäftigung oder dem Dienstverhältnis aus, so kann der Beitrag für denselben von Amtswegen oder auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstherrn vor Ablauf der Beitragsperiode eingezogen werden.

8 29.

Die Arbeitgeber unv Dienstherren haben vorbehältlich der Bestimmungen des 8 31 an den durch 8 28 bezeichneten Terminen die Beiträge für die in 8 2 Ziff. 1, 2 und 3 bezeichneten, von ihnen beschäftigten Versicherten zu bezahlen, sind dagegen berechtigt, denselben zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten (nicht auch bei einer späteren) Lohnzahlung in Abzug zu bringen.

Höhere als die hienach zulässigen Lohnabzüge Md nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes strafbar.

Die Beiträge für die keinen Lohn beziehenden Lehrlinge haben die Arbeitgeber gleichfalls zu entrichten, wogegen den­

selben überlassen bleibt, wieder von den Versicherten zum Einzug zu bringen.

Wenn der Bersicherungspflichtige gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht bei der Krankenpflegeversicherung be­gründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber oder Dienstherren als Gesamt­schuldner für die vollen Beitrüge. Es bleibt denselben über­lassen, sich untereinander über die anteilige Tragung der Beitrüge zu einigen.

8 30.

Diejenigen land- und forstwirschaftlichen Arbeiter, welche nach 8 5 der Krankenpflege-Versicherung überwiesen sind, haben, solange sie nicht in ein dauerndes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber getreten sind, die Beiträge ihrem ganzen Betrage nach selbst zu bezahlen.

Svferne sie aber bei einem Arbeitgeber im Lauf des Monats wenigstens 12 Tage lang beschäftigt worden sind, hat der Arbeitgeber hievon längstens binnen einer Woche nach Ablaus des Monats der Ortsbehörde für die Arbeiter- Versicherung des Wohnorts des Arbeiters unter Angabe der Dauer der Beschäftigung Anzeige zu erstatten und auf An­weisung der Ortsbehörde ein Drittel der auf diesen Zeitraum treffenden Beitrüge zu leisten, wobei 6 Tage gleich einer Woche zu rechnen sind. Dieser Betrag wird dem Versicherten auf den nüchstverfallenden Beitrag angerechnet.

8 31. "

Die freiwillig versicherten Personen (88 810) haben die Beiträge ihrem ganzen Betrage nach selbst zu bezahlen, wenn nicht ihr Arbeitgeber freiwillig die Zahlung der Bei­träge übernimmt.

8 32.

Während der Dauer einer mit Erwerbsunfähigkeit ver­bundenen Krankheit fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen hinweg.

Etwa gleichwohl bezahlte Beiträge werden auf Ver­langen zurückerstattet.

8 33.

Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung läßt je an den in 8 28 bezeichneten Zahlungsterminen die fülligen Beiträge von den Zahlungspflichtigen einziehen. In den Fällen des 8 9 haben diejenigen, welche die Beiträge frei­willig fortbezahlen wollen, diese Beiträge der Ortsbehörde selbst zu überbringen oder zu übersenden.

Für diejenigen, welche im Laufe einer Beitragsperiode Mitglieder der Kasse werden, ist derjenige Beitrag, welcher aus den noch übrigen Teil der Beitragsperiode verhältnis­mäßig entfällt, bei dem nächsten Zahlungstermin einzuziehen.

Soferne die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, sind die schuldigen Arbeitgeber oder Dienstherren zur Zahl­ung binnen bestimmter Frist aufzufordern und wird hsefür die nach 8 38 festgesetzte Mahngebühr erhoben. Wird in der gesetzten Frist nicht gezahlt, so hat die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung die Beitreibung der Beiträge ein­schließlich der Mahngebühr nach Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 . --

" i2. M°i i8!w äu veranlaßen.

8 34.

Gleichzeitig mit den Krankenversicherungsbeiträgen wer­den bei den Arbeitgebern und Dienstherren der in 8 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen mit Ausnahme derjenigen, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen (vergl. 8 5), auch die Beiträge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der von ihnen beschäftigten Personen ein­gezogen. Die Arbeitgeber und Dienstherren haben diese Beiträge zur Hälfte auf eigene Rechnung, zur Hälfte auf Rechnung der Versicherten zu bezahlen.

Die Kassenmitglieder, für welche zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung Beiträge zu entrichten sind, haben sich für die vom Arbeitgeber entrichteten oder doch fällig gewordenen Beiträge für diese Versicherung die Hälfte bei einer derjenigen zwei Lohnzahlungen abziehen zu lasten, welche zunächst auf den Termin der Fälligkeit dieser Beiträge (Einzugstermin) folgen.

8 35.

Für jedes Kassenmitglied wird von der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung ein Ouittungsbuch mit einem Abdruck der wesentlichsten Bestimmungen dieses Statuts aus­gefertigt. Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, so­ferne dieselbe durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, .diesem, andernfalls dem Versicherten eingehändigt.

Jede Zahlung von Krankenversicherungs- und Jnva- liditüts- und Altersversicherungs-Beiträgen ist von dem mit der Einziehung der Beiträge Beauftragten in dem Quittungs­buch zu quittieren. Diese Quittung ist für die Kaffe ver­bindlich.

Denjenigen, für welche die Bezahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, ist das Quittungs­buch von diesem bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzu­legen und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung oder zum

Zweck der Inanspruchnahme der Krankcnuntcrftützung aus­zuhändigen.

Bon Aenderungen der im Ouittungsbuch abgedruckten Bestimmungen des Statuts ist bei dem nächsten Beitrags- Einzug den sämtlichen Versicherten ein Abdruck zuzustellen.

VI Verwaltung.

8 36.

Der Sitz der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung ist in Neuenbürg.

Die Verwaltung ist einem Berwaltungsausschuß übertragen, welcher aus sünf Mitgliedern, nämlich aus vier von der Amtsversammluug je auf die Dauer von drei Jahren ernannten, und dem Oberamtspfleger als Hauptkassier besteht. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Amtsversammluug bestimmt.

Der Verwaltungsausschuß hat insoweit die Geschäfte der Krankenpflegeversicherung zu besorgen und deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen, als nicht die Zuständigkeit des Vorsitzenden desselben, der Amtsversammlung, des Haupt­kassiers oder der Ortsbchörden für die Arbeiterversicherung durch dieses Statut Vorbehalten ist. Die von ihm innerhalb seines Geschäftskreises vorgenommenen Rechtshandlungen ver­pflichten die Amtskorpvrativn. Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Geschäfte, welche eine kollegiale Beratung nicht erfordern, werden vom Vorsitzenden erledigt.

8 37.

Dem Hauptkassier liegt ob die Führung der Hauptkasse, der vvrgeschriebenen Hauptregister und Rechnungen und die Anfertigung der vorgeschriebenen Uebersichten und des Rech­nungsabschlusses sowie die Besorgung sonstiger ihm durch die Amtsversammlung übertragener Geschäfte der Krankenpflege- Versicherung.

Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung die Beiträge ord­nungsgemäß eingezogen und verrechnet und die Rückstände rechtzeitig beigetrieben werden.

8 38.

Der Amtsversammlung sind Vorbehalten die Aender­ungen der Bestimmungen des Statuts, die Festsetzung der für die Kur uud Verpflegung im Bezirkskrankenhaus oder den Krankenstuben der Bersicherungskaffe in Rechnung zu stellen­den Vergütungen, die Erhöhung oder Verminderung der Bei­träge und Unterstützungen, die Festsetzung von Mahngebühren (8 55 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes), die Beschluß- nähme über das Ergebnis der Jahresabschlüsse und die Fest­setzung der Belohnungen uud Vergütungen, welche an die Mit­glieder des Bewaltungsausschusses, den Hauptkassier und die Beamten der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die denselben obliegenden Geschäfte der Krankenpflege-Ver­sicherung von der Amtskorporation zu zahlen sind.

Auch ist die Amtsversammlung befugt, die Verwaltung der Krankenpflegeversichernng in allen Beziehungen zu kon- trolieren und dem Berwaltungsausschuß innerhalb der ge­setzlichen Schranken bindende Anweisungen zu geben.

8 39.

Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung liegt ob:

1. die An- und Abmeldungen der Bersicherungspflichtigen (8 25), die Beitrittserklärungen der freiwillig zu Versichern­den (8 8 Abs. 3 und ß l0) und deren Austrittserklürungen (8 11), sowie Anträge auf Befreiung von der Zugehörigkeit zur Krankenpflegeversicherung (88 6 und 7) entgegenzunehmen, mit denselben nach Vorschrift des Gesetzes und Statuts zu verfahren und über die Versicherten ihres Bezirks die vor­geschriebenen Verzeichnisse zu führen;

2. darüber zu wachen, daß alle Versicherungspflichtigen zur Versicherung angemeldet werden und daß nicht Personen von der Zugehörigkeit zur Krankenpflegeversicherung freige­lassen werden, welchen der Anspruch auf die Befreiung nicht zukommt, und Strafeinschreitung gegen diejenigen herbeizu­führen, welche ihre Meldepflichten nicht erfüllen;

3. die Anzeigen über die Erkrankungen von Mitgliedern und deren Wiedergenesung entgegenzunehmen, die Kranken- Kontrole auszuüben (8 24) und das Krankenbnch zu führen;

4. die Beiträge für die Krankenpflegeversicherung und nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften die Bei­trüge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung für die zu ihrem Bezirk gehörenden Versicherten einzuziehen (88 33 und 34) und zu verrechnen;

5. die Verpflegungsgelder an die zu ihrem Bezirk ge­hörenden Versicherten auszubezahlen und auf Anweisung des Verwaltungsausschusses sonstige Zahlungen auf Rechnung der Kasse zu leisten;

6. von jeder Erkrankung eines Versicherten, welche durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzep zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, unter näherer Bezeichnung des letzteren, und wenn beim Ablauf der vierten Woche die Er­werbsfähigkeit eines solchen Erkrankten noch nicht wiederher-

gesicllt ist, sofort hievon dem Hauptkassier Anzeige zu er­statten (8 76 b des Krankenversichernngsgesetzes), und in den hiezu geeigneten Füllen wegen der Anregung der Ueber- nahme des Heilverfahrens gemäß 8 76 e des Krankenver­sicherungsgesetzes uud 8 12 des Jnvaliditätsversicherungs- gesetzes durch die beteiligte Berufsgenvssenschaft oder Inva­liditäts-Versicherungsanstalt dem Vorsitzenden des Verwalt­ungsausschusses entsprechende Mitteilung zu machen;

7. auch im klebrigen in ihrem Bezirk die Interessen der Krankenpflegeversicherung zu wahren und Aufträge des Verwaltungsausschusses in Bezug auf deren Angelegenheiten zu vollziehen.

8 40 .

Die von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für die Bersicherungskaffe zu leistenden Zahlungen sind zu­nächst aus den von ihnen vereinnahmten Beiträgen zu be­streiten. Soweit letztere nicht zureichen, sind auf Anweisung des Verwaltungsausschusses aus der Hauptkasse die erforder­lichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Ablieferung von Kassenbeständen seitens der Ortsbehörden an die Haupt­kasse kann vom Verwaltungsausschuß jederzeit verfügt werden.

Je nach Ablauf einer Beitragsperiode übersenden die Ortsbehörden eine Uebersicht über die während dieses Zeit­raums vereinnahmten Beträge und gemachten Ausgaben so­wie etwaige Rückstände und über den vorhandenen Kassen­bestand dem Hauptkassier.

Nach Schluß des Jahrs schließen die Ortsbehörden für ' die Arbeiterversicherung die Mitgliederlisten, Beitragsver­zeichnisse und Krankenregister ab und übersenden sie dem Hauptkassier zur Stellung der Hauptrechnung der Ber- sicherungskasse und zur Anfertigung der vorgcschriebenen Uebersicht und des Rechnungsabschlusses. (Min.Verf. vom 28. Novbr. 1892, Reg.Bl. S. 571).

8 41.

Die Einnahmen und Ausgaben der Krankcnpflegever- sicherung sind sowohl bei den Ortsbehörden für die Arbeiter­sicherung als bei der Hauptkasse getrennt von de» Einnahmen- und Ausgaben der Gemeinden und Amtskorporation festzu­stellen und zu verrechnen.

Die sämtlichen Kosten der Verwaltung der Kranken­pflegeversicherung trägt die Amtskorporation

Reichen die Bestände der Krankenpflegeversicherungskasse nicht aus, um die füllig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses aus der Amtskorporationskasse die erforderlichen Zuschüsse vorbehaltlich des späteren Ersatzes geleistet.

8 42.

Für die Führung der Rechnung und der Bücher des Hauptkassicrs und der Ortsbehörden für die Arbeiterver­sicherung sind zunächst die vom Ministerium des Innern und den Aufsichtsbehörden gegebenen Vorschriften maßgebend.

Weitere Anweisungen über die Kassen- und Rechnungs­führung können von dem Berwaltungsausschuß erteilt werden.

Im klebrigen finden hinsichtlich der Führung und Prüf­ung der Hauptrechnung die allgemeinen Vorschriften für die Rechnungen der Amtspflegen Anwendung.

8 43.

Die Hauptkasse ist durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsausschusses mindestens alle 6 Monate einmal unvermutet zu prüfen.

Die Geschäfts- und Kaffenführung der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung ist insoweit, als es sich um die Ge­schäfte und Gelder der Krankenpflegeversicherung und Jn­validitäts- und Altersversicherung handelt, mindestens jedes Jahr einmal vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsausschusses oder in dessen Auftrag vom Hauptkassier esner Prüfung zu unterziehen.

Durch vorstehende Bestimmungen wird die Zuständigkeit des Oberamts zur Prüfung der Kassen- und Rechnungs­führung und des Geschäftsbetriebs des Hauptkassiers und der Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nicht berührt.

8 44.

Alle die Krankenpflegeversicherung betreffenden Bekannt­machungen werden durch das Amtsblatt des Bezirks ver- veröffentlicht.

8 45.

Dieses Statut tritt mit dem 1. Oktober 1893 in Kraft.

Genehmigt

durch Erlaß der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis vom 23. August 1893.

Neuenbürg, den 24. August 1893.

K. Over amt.

Maier.