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in Veloziped nach -Nutzung ungefähr teht, für ein solcher ld zu entrichten ist.

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Der Enzthäler.

Anzeiger und llnterhaltungslrlatt sur das Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt füv öerr HbevcrmtsbezrDk Weuenbüvg.

49. Aa-rgaug.

Nr. 1S8. Neuenbürg, Dienstag den 9. Oktober 1891.

Erscheint Dienstag, Z>ouner»t«g, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1 10 monatlich 40 durch die Post bezogen

im Bezirk vierteljährlich 1 -kL 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich i ^4 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10 ^

AmtlichtS. j

Kgl. Amtsgericht Neuenbürg.

Der gegen den 14 I. alten Friedrich Gustav Keller von Sprollenhaus Gemeinde Wildbad wegen Diebstahls erlassene Steck­brief wird Hiemil

j«r ii ck - e«»m m e«.

Den 2. Oktober 1891-

Oberamtsrichter ' L ä g e l e r. Revier Schwann.

Kreuuhiili-Nerdais.

Am Freitag den 9. Oktober vormittags 9 Uhr

auf dem Rathaus in Schwann wieder­holt wegen nicht geleisteter Bezahlung: Aus Äbl. Kanzel: Los-Nr. 19: 15 Rm. buch. Andruchholz, Nr. 37: 33 Rm. buch. Anbruchholz; aus Dennachcr Berg Lvs-Rr. 79: 3 Rm. eich. Anbruchholz; aus Abt. Windloch Los Nr. 97 : 12 Rm. Nadelholz-Anbruch.

Stadt Wildbad.

Krnutholi-Nkrdiiiis

am Montag den 12. Oktober 1891 vormittags 11 Uhr

auf dem Rathaus in Wildbad aus Kegei­thal Abl. 2 Schwenke:

24 Rm. buch. Prügel II. Kl,

1 tann. Spaltholz,

22 Scheiter,

91 Prügel I. Kl.,

186 Prügel II. Kl.,

97 .. Reisprügcl,

aus Kegelrhal Adr. 39 (Scheidholz):

9 Rm. buch. Prügel II Kl.,

3 , tann. Prügel I. Kl.,

193 Prügel II. K!.,

28 Rcisprügel,

aus II. Abt 5 Sandstaigle:

9 Rm. tann. Prügel II. Kl., aus Meistern Abt. 2 Lainstaia:

2 Rm. tann. Prügel,

aus Wanne Abt. 1 Blöcherrain (Scheid­holz):

3 Rm. buch. Prügel II. Kl.,

27 rann. Scheiter,

124 Prügel I. Kl.,

265 Prügel II. Kl..

152 Reisprügel.

Ferner Stangen aus Kegelkhal, Abt. 2 Schwenke:

6 St. Derbstangen I. Kl,

21 II

Den 2. Oktober 1891.

Stadtschulthcißenamt. St.-V. Rom elfch.

W e u e n b ü rr g.

Bekanntmachung

in Betreff der Landtags-AbgeordneteMvahl.

A n Dienstag den 3. November 1891 von vormittags 19 Uhr bis abends 9 Uhr findet die Landkagsabgeordnetenwahi statt und werden nun­mehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten des Oberanttsbezirks Neuen­bürg znr Anmeldung zur Wählerliste anfgesordert, indem daraus aufmerksam gemacht wird, daß nur diejenigen zur Wahl zugelasfen werden, welche in die Wählerlisten ausgenommen sind und daß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Ucbergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund hat, unbedingt zurückgewiesen werden muß.

Zur Aufnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 178 ff.) alle Württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht durch Art. 4 des Verfaffungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.- Bl. S. 175 folg.) vergl. mit Art. 4 des würltb. Ausführungsgesetzes zur Reichs- strasprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50 folg.) oder durch § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (ReichSges.-Bl S. 45 folg.) ausgeschlossen sind. Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:

1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelögt haben;

2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt- verfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Ver­urteilung eine Entziehung der Staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder cingkjetzt worden sind.

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Nach K 49 des Reichsmilitärgesetzes ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Milttärbeamten, die Berechtigung zum Wählen.

Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts, direkte Staatssteuer, oder Wohnsteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen. Dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen falls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Zu dieser Anmeldung, sowie zur Vorlegung der erforderlichen Beweise gestattet das Gesetz eine äußerste Frist von 6 Tagen von'Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme an, wozu bemerkt wird, daß die Auflegung der Wählerlisten vom 15. bis 20 Oktober d. I. einschießlich erfolgen wird, und daß alle diejenigen, welche jene Frist versäumen, ihres Wahlrechts verlustig werden.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Ausruf in ihren Ge­meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge desselben einkommen­den Anmeldungen aufzunehmen und der Octswahlkommission vorzulegen. Ein Ex­emplar des Aufrufs ist am Rathaus auszuhängen.

Den 4. Oktober 1891. K. Oberamt.

' Hofmann.

Neuenbürg.

An die Grtsvorsteher.

Landtagsabgeordneten-Wahl betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 2 Oktober d. I., Reg.-Bl. S. 259 wird Nachstehendes angeordnel: