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1. Die Ortswahlkommissionen haben sofort auf Grund des von ihnen gesammelten Materials nach den Vorschriften der Art. 4 folg, des Gesetzes vom 26 März 1868 (Reg.-Bl. S. 178) für Fertigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen.
Hiebei ist zu beachten. daß diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer oder Wohnsteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen sind. Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit des H 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsges.-Bl. S. 45 folg.) die zum aktiven Heer gehörigen Militürpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten, nicht ausgenommen werden dürfen.
Ferner wird bezüglich der von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossenen Personen auf Art. 4 des Verfaffungsgejetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175 folg.) und auf Art. 4 des württ. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50) hingewiesen.
Hinsichtlich des Alters der Wähler wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Wahlberechtigte das 25. Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zurückgelegt haben muß.
2. Die Wählerlisten müssen spätestens am Mittwoch den 14. Oktober d I. vollendet sein.
3. Die fertigen Wählerlisten sind sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen also vom 15. bis 20. Oktober d. I. einschließlich auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht auszulegen, damit jeder Einwohner, sowohl wegen Uebergehung berechtigter Personen, als wegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vor- stellung erheben kann;
4. daß die Wählerliste aufgelegt ist, muß von der Kommission in der Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht und außerdem durch Anschlag am Ratslokal zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach Verlauf der 6tägigen Frist jede Anfechtung der Wählerliste ausgeschlossen und daß bei der Wahl unbedingt jeder zurückzuweisen ist. dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben mag.
5. Wenn gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich Vorstellungen erhoben werden, so hat die Kommission längstens binnen 3 Tagen von der Anbringung an über dieselben Beschluß zu fasten und den Vorstellenden urkundlich zu eröffnen. Beruhigen sich letztere hiebei, so ist erforderlichenfalls die Liste dem Beschluß ent- sprechend, unter kurzer Angabe der Gründe und des Datums am Rande der Liste zu berichtigen; beruhigen sie sich dagegen nicht, so hat die Kommission die endgiltige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.
Nach Ablauf der vorerwähnten 6tägigen Frist, also nach dem 20. Oktober ist jede Aenderung der Wählerliste, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Ortswahl- kommijsion über eine rechtzeitig erhobene Einsprache oder der endgiltigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission über eine solche Ansprache erforderlich wird, unzulässig.
6. Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Ortswahlkommission zu versehen, daß dieselbe nach vorausgegangener Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war.
7. Spätestens am 25. Oktober d. I. haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzu- senden
Im übrigen wird auf das Verfassungsgesetz vom 26 März 1868 (Reg.-Bl. S. 175) und das Gesetz vom gleichen Tage (Reg.-Bl. S. 178) in der demselben durch das Gesetz vom 16. Juni 1882 (Reg.-Bl. S. 212) gegebenen Fassung, auf die Ministerial-Verfügung vom 6. November 1882 (Reg.-Bl. S. 345), sowie aus den Ministerial-Erlaß vom 20. Mai 1868 (Enzthäler von 1868 S. 279) und die Bekanntmachung vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern S. 157) hingewiesen und die Erwartung ausgesprochen, daß die Ortsbehörden bei den Wahlgeschäften die äußerste Sorgfalt anwenden und insbesondere die vorgeschriebenen Fristen und Termine pünktlichst rinhalten werden.
De» 4. Oktober 1891. K. Oberamt
Hofmann.
Neuenbürg.
Aekanntmachung
betr. die Abstimmungs-Distrikte für die Abgeordnetenwahl.
In Gemäßheit des Art. 10 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 ist die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikle für die am Dienstag den 3. November 1891 statlfindende Landtags-Abgeordnetenwahl in folgender Weise vorgenommen worden:
1. Die Gemeinden Ober- und Unterniebclsbach werden zu Einem Abstimmungsdistrikt vereinigt.
2. Sämtliche übrigen Gemeinden, bezw. Gesamtgemeinden haben je für sich einen Abstimmungsdistrikt zu bilden.
Den 4. Oktober 1891. K. Oberamt.
Hosmann
Neuenbürg.
rikgkuschiifts-Ntklixils.
In der Zwangvollstreckungssachc in das unbewegliche Vermögen des Albert Lutz, früheren Bierbrauers hier kommt dessen Liegenschaft am
Montag den 26. Oktober d I.
vormittags II Uhr
auf dem hiesige» Rathaus im zweiten und letzten Aufstreich zum Verkauf:
Die zum Verkauf bestimmte Liegenschait besteht in:
der nördlichen Hälstc an Ged.-Nr. 165 46 gm einer einstock. He», scheuer im breiten Thal.
B.-V.-A. 110 ^ St.-A. 100 ^ P.-Nr. 629/1:
11 L 71 gm Wiese,
32 „ Weg.
8 „ 02 „ E issee
20 s 05 „ im breiten Thal. P.-Nr. 630:
37 a 96 gm Wiese,
1 „ 11 „ Wässergraben
39 a. 07 gm im breiten Thal.
Gesamt-Anschlag 1800
Die Verkaufskommission besteht aus Stadtschultheiß Stirn und Gemeinderal Weiß.
Als Zwangsvollstrecker ist Gemeinderat Enßlin bestellt.
Den 3. Oktober 1891.
Vollstreckungsbehörde.
Vorstand Stirn.
Calmbach.
Z t r a tz e u - S - e r r k.
Kommenden Freitag und Samstag den 9. und 10. Oktober ist dir hiesige Orts« straße beim Rathaus von Höfen Calw und Wildbad her wegen stattsindender Grab- arbciten zu einer Dohlenlegung für allen und jeden Langholzverkehr gänzlich gesperrt wonach sich Fuhrleute zu achten haben.
Den 3. Oktober 1891.
Schultheißenamt.
Hä der len.
Neuenbürg.
KltzmkdrisklUk jcustttgittrr.
Die Gemeinde Birken feld beabsichtigt an mehreren Fenstern des Rathauses schmiedeiscrne Gitter anbringen zu i lassen.
Der bei mir aufliegende Kostenveran- schlag beträgt 272 »k.
Schriftliche Angebote auf diese Arbeit, den Preis pro KIgr. enthaltend, wollen bis längstens
Sonntag den 11. Oktober bei mir abgegeben werden.
De» 4. Oktober 1891.
Link, Stadlbaumcister.
Hoh-Verkaus.
Aus den murgschiffersch. Waldungen kommen am
Donnerstag den 15. Oktober 1891.
zum Verkauf:
a. in öffentlicher Versteigerung vormittags 10 Uhr in der „Krone" in Forbach :
9976 Ster Kohlholz.