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(d. h. solcher, die mindestens den vierten Teil an den Gemeinde-Umlagen entrichten) eingeschlichen hat, zu berichtigen. Diese nehmen nicht an allen Verhandlungen des Gemeinderats teil, sondern nur an solchen, welche die Feststellung des Gemeindeetats, sowie Angelegenheiten des Gemeindehaushalts betreffen, bezüglich derer die Beschlüsse des Gemeinderats der Zustimmung des Bürgerausschusses bedürsen.
Die allgemeinen Motive zu diesem Punkt besagen solgendes:
Unsere Gemeindeordnung mit ihrem allgemeinen direkten Wahlrecht räumt l,im Gegensatz zu der Gesetzgebung der meisten andern deutschen Staaten) dem Bermögensbesitz als solchem keinen Einfluß auf die Bildung der Gemeindeorgane und die Gemeindeverwaltung überhaupt ein. Ueber das Wünschenswerte dieses Zustands mögen die Meinungen auseinandergehen: jedenfalls wird darüber kein Zweifel bestehen können, daß eine prinzipielle Aenderung desselben, etwa im Sinne der Einführung eines Klassenwahl- systems für die Gemeindewahlen, nach dem ganzen Gange der politischen Entwicklung nicht in Frage kommen kann.
Zu Gunsten der bestehenden Einrichtung muß eine unbefangene Betrachtung immerhin anerkennen, daß aus Grund derselben unsere Gemeindeverwaltung bis jetzt im ganzen eine gute, von gesundem Sinne getragene gewesen ist und daß sich der mäßigende Einfluß des Besitzes, zumal wenn er mit höherer Intelligenz sich paart, auch ohne gesetzliche Stütze geltend zu machen weiß. Nur in dem Falle liegt die Sache anders, wenn ein einzelner Besitzender den übrigen, nicht selten weniger bemittelten Gemeindeangehörigen in der Art gegenübersteht, daß er für sich allein eine Quote der Gemeindeumlagen zu bezahlen hat. Durch ein solches Verhältnis entsteht ein Interessen - Gegensatz zwischen dem Hochbesteuerten und den übrigen Gemeindegenossen, welcher einen gesetzlichen Schutz des elfteren gegen mißbräuchliche Ausnützung des Besteuerungsrechts seitens der aus der Mitte der Mehrheit gebildeten Gemeinde-! kollegien als Bedürfnis erscheinen läßt. Zur Zeit der Erlassung des Verwaltungs-Edikts waren Verhältnisse dieser Art noch unbekannt, weil der Großgrundbesitz damals fast ausnahmslos von der Teilnahme am Gemeindeverband befreit war, eine Großindustrie aber noch nicht existierte.
Erst durch die Einverleibung des exemten Grundbesitzes in den Gemeindeverband infolge des Gesetzes vom 18. Juni 1849 <Reg.-Blatt S. 207) und durch das Auskommen der großen industriellen Unternehmungen gegen die Mitte des Jahrhunderts hat die Frage des Schutzes der Höchstbesteuerten gegen übermäßige Veranlagung mit Gemeindesteuern praktische Bedeutung erlangt. Die Berechtigung dieser Forderung hat denn auch schon früher Anerkennung gesunder, indem das Gesetz vom 17. September 1853, betreffend die Rechtsverhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden (Reg.-Blatt S. 389) in Artikel 9 denjenigen Personen, auf welche mindestens der vierte Teil des gesamten Gemeindesteuerkatasters einer Teilgemeinde entfällt, von Rechtswegen Sitz und Stimme im Teilgemcinderat eingeräumt und indem weiter durch Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. April 1851 angeordnet wurde, daß m allen Gemeinden denjenigen Steuerpflichtigen, welche mindestens den dritten Teil der ganzen Gemeindeschadensumlage zu bezahlen haben, vor der Genehmigung des Gemeindeetats eine Abschrift desselben behufs Geltendmachung etwaiger Einwendungen nntzn- teilen und über die vorgebrachten Einwendungen erforderlichenfalls vom Obcramt Entscheidung zu treffen sei. Die Gründe, welche zu der Aufnahme der erwähnten Bestimmung in Art. 9 des Gesetzes vom 17. September 1853 geführt haben, treffen bei Vollgemeinden in gleicher Weise zu und es ist nur eine logische Konsequenz aus der gedachten Gesetzesvorschrist, wenn dieselbe nunmehr entsprechend auf alle Gemeinden ausgedehnt wird, in melchen das mehrerwähnte Verhältnis besteht. Die Ausnahme einer solchen Bestimmung in den Entwurf ist umsomehr geboten, als letzterer mit der Beschränkung der Aufsicht der Staatsbehörden den Schutz, welchen die bisherige Gesetzgebung den Höchstbesteuerten gewährte, nach anderer Richtung hin abschwächt. Die Vorschrift in Art. 8 des Entwurfs giebt den Höchstbesteuerten Gelegenheit, von den Verhandlungen des Gemeinderats Kenntnis zu nehmen
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und ihre Interessen^dabei geltend zu"machen, woneben es ihnen natürlich unbenommen ist, falls sie bei der Gemeindebehörde nicht durchdringen, das Einschreiten der Aufsichtsbehörden zu ihrem Schutze insoweit anzurufen, als letztere nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung hiezu in der Lage sind. Der Natur der Sache nach ist die Befugnis der Höchstbesteuerten zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderats auf diejenigen Gegenstände zu beschränken, welche geeignet sind, den Gemeinde-Etat bezw. die Gemeindeschadensumlage zu beeinflussen und dadurch ihr finanzielles Interesse zu berühren. Dieser Gesichtspunkt ist im wesentlichen derselbe, nach welchem das Gesetz den Kreis derjenigen Angelegenheiten bestimmt hat, bei denen der Gemeinderat zu seinen Beschlüssen die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen verbunden ist (vergl. tz 52, 53 des Verwaltungsedikts.) Die Anknüpfung an letztere Vorschriften gewährt zugleich den Vorteil, daß damit für die Befugnis der Höchstbesteuerten zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderats eine Begrenzung gewonnen ist, welche sich durch langjährige praktische Anwendung in das Bewußtsein der Gemeindebehörden eingelebt hat. Die Besorgnis einer zuweit gehenden Beeinflussung der Gemeindeverwaltung von seiten der Höchstbesteuerten ist bei dieserRegelung schon deshalb ausgeschlossen, weil jene Personen mit der ihnen eingeräumten Stimme auf das Ergebnis der Abstimmungen des Gemeinderats nur beschränkt einzunnrken vermögen.
Wenn auch die Einräumung der mehrerwähnten Befugnis an die Höchstbesteuerten zunächst die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen derselben zum Zweck hat, so kann doch der politische Charakter der Befugnis nicht ganz außer Acht gelassen werden. Der Entwurf knüpft dieselbe mit Rücksicht auf den letzteren Umstand, abgesehen von dem angegebenen Maß der Steuerleistung, noch weiter an die Bedingung des Besitzes der württembergischen Staatsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie des Nichtbesangenseins im Konkurs und schließt Frauenspersonen, Bevormundete und Männer unter 25 Jahren wenigstens von ihrer persönlichen Ausübung aus. Der gleiche Gesichtspunkt bedingt auch im allgemeinen den Ausschluß der juristischen Personen. Bei diesen steht zudem kein so unmittelbares persönliches Interesse in Frage, wie bei den physischen Personen; auch fehlen bei ihnen die persönlichen und sittlichen Beziehungen, welche sich zwischen den letzteren und der Gemeinde zu bilden und einer allzu starken einseitigen Betonung ihres finanziellen Interesses in den Fragen der Gemeindeverwaltung entgegenzuwirken Pflegen. Gewisse Arten von juristischen Personen, wie die Gemeinde selbst, die Kirchengemeinde, die in der Verwaltung beider stehenden Stiftungen müßten von der besonderen Vertretung im Gemeindcrat jedenfalls ausgeschlossen werden; bei anderen, wie Wohlthätigkeitsanstalten, religiösen Genossenschaften und dergl., würden gleichfalls erhebliche Gründe für den Ausschluß sprechen und so wäre bei der großen Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Gestaltungen die Ausscheidung der zu berücksichtigenden Klassen ziemlich schwierig. Nur bezüglich des Staates ist eine Ausnahme geboten: nicht bloß verdienen die Interessen der Gesamtheit der Staatsgenossen eine weitergehendc Berücksichtigung, sondern es kommt hier noch besonders in Betracht, daß die Mehrzahl der staatlichen Besitzungen neusteuerbarer Natur erst durch das Gesetz vom 18. Juni 1849 der Gc- meindebesteuerung unterworfen worden ist, so daß dieselben Billigkeitsgründe, welche für die Einräumung einer bevorzugten Stellung an die übrigen früh er exemten Großgrundbesitzer sprechen, auch beim Staat zutreffen.
Nach den im Herbst 1886 angestellten Erhebungen würde eine besondere Vertretung der Höchstbesteuerten im Gemeinderat nach den Vorschriften des Entwurfs in neunzig Gemeinden des Landes stattfinden. Dabei wären als Höchst-
besteuerte beteiligt: der Staat in.
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Gemeinden,
die Standesherren in . .
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die Vertreter des ritter- schaftlichen Adels in. .
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die sonstigen Großgrundbesitzer in
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die Gewerbetreibenden in
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Stuttgart. Dem Verein für ev. Mission in Kamerun hier wurde laut Erlasses des Auswärtigen Amtes, Kolonialabteilung, vom 4. d. M. von Seiner Majestät dem Kaiser zur Unterstützung seiner Bestrebungen eine Zuwendung von 2000 vlL bewilligt. Diese reiche Gabe, wie die dem Vereine im Jahre 1887 durch Kaiser Wilhelm I. zugewendete, beweist in erfreulicher Weise, wie von Seiten des Kaisers und der kaiserlichen Regierung die Bedeutung und Wirksamkeit der evangelischen Mission in Afrika gewürdigt wird.
Die Ehrengabe der Stadt Berlin zum deutschen Bundesschießen im Wert von 3000^ hat ein Schwabe, Ehninger- Kirchheim u. T., davon getragen.
Beim Berliner Schützenfeste haben noch Preislicher heransgeschossen: Stohrer, Stuttgart. Pflüger, Cannstatt, König, Gmünd, Degginger, Tübingen, Hinderer, Crailsheim, Breunig, Oberndorf und Gebrüder Völker, Crailsheim.
Das Deficit des Ulm er Münster- festes beläuft sich auf 100000 wovon 70000 aus nicht erhobenen Gewinnsten der Münsterlotterie gedeckt werden können.
In Freudenstadt ist in der Eisengießerei und Maschinenfabrik der Gebrüder Schmid das Gießereig-bäude vollständig abgebrannt, auch das Maschinenhaus beschädigt. Das Feuer scheint durch einen Kaminbrand entstanden zu sein.
Dem in Nürnberg erscheinenden „Stereotypeur" wird geschrieben: „Der „Sch wa rzmä l de r Bote", welcher bekanntlich in Oberndorf erscheint, soll, wie verlautet, nach Stuttgart übersiedeln.
S ch w e i z.
Bern, 12. Juli. Die schweizerische Regierung bewilligte das zweite Geleise für die Gollhardbahn. — Die italienische Regierung hob das Verbot der Vieheinfuhr aus der Schweiz und die Quarantäne vom 13. d. Nkis. ab aus. Der Bundesrat beschloß , die Einfuhr von Kleinvieh aus Jlalien vom l4. Juli ab wieder zu gestatten.
Oesterreich.
Wien, >3. Juli. Die Kaiserin Elisabeth tritt Mitte August eine mehrmonatliche Reise nach Amerika und Afrika an.
Wien, 15. Jnli. Die vom Kriegsminister angcmeldete Vermehrung der Fri ede nspräsenzstärke wird bis Herbst durch Einstellung von 20 Mann in jede Compagnie und jede Eskadron vollendet. Das Plus beträgt dadurch 30 000 Mann.
Ausland
Nordfjordeide, 15. Juli. Nach 17stündiger Fahrt bei schönstem Wetter, welche zum Sognefjord hinaus, dann ein Stück an der Küste entlang durch die Scheercn und in den Nordfjord hinein führte, ist die „Hohenzollern" mit Kaiser Wilhelm gestern Nachmittag 1 Uhr in Olden angekommen. Kurz vor der Ankunft hielt der Kaiser den Sonntagsgottesdienst an Bord ab. — 15 Juli. Der Kaiser wurde gestern durch heftiges Regen- wettcr verhindert, einen weiteren Ausflug zu unternehmen und verblieb deshalb an Bord der „Hohenzollern." Heute herrschte ' tagsüber abermals starker Regen.