erhob dann Be- tischen Regierung, ingthuung für die thane Schmach zu- mg des Komman- ßerdem sollten an är jeden erlittenen rden. Gegen die ibte sich ^Guatemala nichts, und der lt werden. Mago inträglichen Kaffee- etzt mindestens fünf
cm bewährten Rezepte Pfarrer Kneipp", das lautet: In einem tzt man 60—65 Liter 6 Liter Honig 1'/- den, wobei von Zeit num abgeschöpft wird, sird das Gekochte in si geschöpft und ab- n 'gereinigtes Faß ge« bleibt. Bei warmem 10 Tagen, wie bei luthat die Gährung.
Gährungszeit wird ;wein in ein anderes Ne Hefe) abgezogen, m ist die (sogenannte i Fasse vorüber und ruhig wird, und man wird der Spund ge- ochen darnach ist der — Dann in Flaschen and gelegt, moussiert j stark. Dies ist ein Getränk.
iAbomemilts
r 18SV
llers
möglichst bewirten üne Unterbrechung
etzt bemüht sein, nmnung des Ge- zu rechtfertigen, die Entwicklung wohlwollend be- wir dieselben auch, g des Blattes in dlichst verwenden
hier werden bei wärts je bei den oder durch die Probenummern jten Zahl gratis nsten.
es ist in Neuen- 10 L, monatlich Oberamtsverkehr monatlich 45 (45 monatlich icitere Kosten.
Zeile oder deren onsauskunft Zu-
-r verschiedensten äler unbestritten sirk gesichert. —
äe» InrchÄm.
Der Enzthäler.
An?eiger und UnterhaUungsblatt für das LliNhal nn- dessen Umgegend.
Amtsblatt für: öen Hber:amtsbezivk Weirenbürrg.
4 ?. S«hr«-«g.
Rr. 19S. Neuenbürg, Dienstag den 17. Dezember 188S.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. I -4L 10 »Z, monatlich 40 durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -4L 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 -4L 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
l
1
Bekanntmachungen über Einträge im Genossenschaftsregister.
Gerichtsstelle,
welche dieBekannt- machung erläßt.
Datum
der
Eintrags.
Wortlaut der Firma;
Sitz der Genossenschaft;
Ort ihrer Zweigniederlassungen.
Rechtsverhältnisse
der
Genossenschaft.
Bemerkungen.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
11. Dezbr. 1889.
^ i. Gewerbank Neuenbürg,
eingetragene Genossenschaft, Neuenbürg.
Die Genossenschaft führt vom 1. Okt. 1889 an in ihrer Firma den Zusatz:
„eingetragene Genossenschaft mit „unbeschränkter Haftpflicht."
Die Aenderung der Firma erfolgte aufGrund des Z 155 des Reichsges. vom 1. Mai 1889.
»»
—
2. Spar- u. Vorschußbank Wildbad,
eingetragene Genossenschaft, Wildbad.
Desgleichen.
Desgleichen.
—-
3. Gewerbebank Wildbad,
eingetragene Genossenschaft, Wildbad.
Desgleichen.
Desgleichen.
4. Darlehenskassenverein Salmbach,
eingetragene Genossenschaft,
„mit unbeschränkter Haftpflicht," Salmbach.
In der Generalversammlung vom 6. Oktober 1889 sind die Statuten mit Rücksicht auf das Reichsgesetz vom 1. Mai 1889 betr. die Erwerbsund Wirtschaftsgenosscnschaften abgeändert und verbessert worden.
Die Statuten stellen nunmehr neben einigen Verbesserungen im wesentlichen nur eine, den Anforderungen des neuen Genossenschaftsgesetzes genügende Umarbeitung der seitherigen Statuten dar.
Das Geschäftsjahr ist nunmehr das Kalenderjahr.
Z. B.
Oberamtsrichter
L ä g e l e r.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
Die am 1. Oktober 1889 den Genossenschaften, nämlich:
I. Gewerbebank Neuenbürg,
2 Spar- und Vorschußbank Wildbad,
3. Gewerbebank Wildbad, '
4. Darlehenskastenverein Salmbach, sämtlich eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht angehörigen Personen wurden je in die Liste der betreffenden Genossen eingetragen und ergeht nun die Aufforderung an alle diejenigen, welche behaupten, am 1. Oktober d. I. nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen zu sein, oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen worden wäre, sowie an diejenigen in der Liste nicht aufgeführten Personen, tyelche behaupten, daß sie am 1. Okt. d. I. Mitglieder der Genossenschaft gewesen seien, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von 1 Monat
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist für die Mitgliedschaft am 1. Okt. 1889 der Inhalt der Liste maßgebend. Einwendungen gegen die Liste bleiben denjenigen Personen Vorbehalten, welche innerhalb der Frist den Widerspruch erklärt haben, oder sofern sie ohne ihr Verschulden hieran verhindert waren, binnen eines Monats nach Beseitigung des Hindernisses schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers den Widerspruch erklären.
Den 12. Dezember 1889.
Oberamtsrichter L ä g e l e r.
Neuenbürg.
Nachstehende vom Gr. Bad. Ministerium des Innern unterm 25. v. Mts. erlassene Straßenpolizeiverordnung wird mit dem
Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwiederhandlungen an Geld bis zu 60 ^ oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden.
Den 14. Dezember 1889.
K. Oberamt.
Verordnung.
Die Straßenpolizei betr.
Auf Grund des Z 366, Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs wird die Straßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 129) durch Einschiebung nachstehender Bestimmungen ergänzt:
8 10 a.
Beschaffenheit der Ladung.
Es ist untersagt, auf öffentlichen Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß durch ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegenstände