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;rad üi die Nähe des i die Mutter mit dem cen Kindes beschäftigt stete sich das kleine sei einen Kasfeekessel e, welcher umkiypte keit über das Kind an den erhaltenen 9. nachmittags ge-

Nov. Die Kammer s Malzaufschlaggesetz ereu Besteuerung für «neu.

j. Novbc. Auf dem mmer sind die Pläne tng sowie zur Her- llebergangs an der isgelegt. Dieselben den 25. ds. Mts. onnerstag. dort ein- dem großen Inter- allen Bevölkerungs­wichtige Frage der esteht, kann man es egrüßen, daß dem he Weise Gelegenheit ,is von den Plänen ing zu erhalten.

(Pf- B.)

ilberg.

Nov. Der ständische gestern unter dem des Fürsten Zeil zu ,en. Wie verlautet, ^onvertierungsange-

che Telegrapheu- hen Grenze bei Enz- vird in den nächsten sein. Dasselbe ent- nder völlig isolierte einer derselben wird mttgartFrankfurt, kte (ohne Zwischen- ttgart-Berlin, ein tuttgartParis mit ichenstation bilden, der noch disponiblen Beschluß noch nicht erweise wird später icr direkten Tele- artFrankfurt ver-

Eine hiesige Frau an einer Erkrank- und zog schließlich er, welcher sich auf egt hatte und sich >raxis" erfreute, zu e" den Arm jedoch wr einigen Tagen zt die Verbringung al verfügen mußte, i amputiert wurde, er ist gerichtliche ;e.

21. Novbr. Auf tgleiste nach der mittag eine Güter­essen von der Rott- ätte Arbeiter requi- nriebsstörung fand ;r Züricher -schncll- ahrplanmäßige Zeit (S. M.)

Tübingen. Die Schwurgerichts- sitzungen des 4. Quartals 1889 werden am Montag den 16. Dezember vormittags 9 Uhr eröffnet. Zum Vorsitzenden ist ernannt Landgerichtsrat v. Reuß.

Winnenden, 22. November. Bor einigen Wochen wurde hier die Aufhebung der Polizeistunde beschlossen und genehmigt, womit das lästige Abbieten in den Wirts­häusern aufgehört hat. Bis jetzt hat man nichts gehört, daß die Abschaffung des alten Zopfs zu irgend welchen Unzuträg­lichkeiten geführt hätte. (S. M.)

Der 40jährige Bauer Bracht von Baltmannsweiler ist lautO.A." am 20. ds. auf dem Heimwege von dem Kirch- heimer Markte in der Nähe von Reichen­bach a. d. Fils erfroren.

Hall, 21. Nov. In der gestern statt­gefundenen 2. Monatsversammlung des hiesigen Lokalvereins für Geschichte und Altertum hielt Oberreallehrer Weiffenbach einen Vortrag übereinen Besuch Lothringens, insbesondere der Stadt Metz und des dortigen Schlachtfeldes." W. hatte am 8. Septbr. u. f. die in Metz tagende Hauptversammlung deutscher Geschichts- und Altertumsvereine besucht und schilderte nun eingehend den schönen Verlauf der Versammlung, wie auch die Stadt selbst mit ihren reichen Sehenswürdigkeiten und ferner einen Besuch des Schlachtfeldes von Gravelotte und der Stadt Luxemburg.

Vom untern Neckar, 20. Novbr. Heute wurde im Hammerwerk Widmanns- thal bei Neckargartach ein gegen 40 Zentner schwerer Schleifstein abgeladen und ange­lehnt. Als der Sohn des Besitzers noch am Stein stand, machte derselbe eine Rück­bewegung und drückte den jungen Mann so an den Wagen, daß derselbe in dieser Einklemmung verbleiben mußte, bis eine Winde zur Stelle geschafft war. Nach einer halben Stunde gab der Verunglückte seinen Geist auf.

Aus Kirchheim schreibt dieKirchh. Ztg.": Im Gegensatz zu den sehr ver­teuerten Kohlen, Coaks rc. stehen die Holzpreise sehr nieder. Seit lange ist das buchene Brennholz nicht mehr so billig gewesen, wie gegenwärtig; am letzten Montag wurde der Raummeter schönes Holz mit 7 r/kL bezahlt.

Wildbad, 22. Nov. In der zwei Stunden von hier entfernten Parzelle Grünhütte hat am Donnerstag nacht ein Brand zwei Scheuern mit Heu- und Strohvorräten zerstört. Brandstiftung wird vermutet und soll einer der Besitzer und seine Frau als verdächtig verhaftet sein. Von Wildbad entsendete Hilfe konnte wegen Wassermangels nur wenig leisten.

Auszug

aus der im Staatsanz. Nr. 270 enthaltenen neuen Fassung der württemb. Zusatzbestirnnrungen zum Betriebsreglement für die Eisen­bahnen Deutschlands.

(Die neuen Vorschriften treten mit dem 1. Jan. 1890 in Kraft. Die Bestimmungen wegen der Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten greifen schon am 1. Dezbr. d. I. Platz.)

(Fortsetzung.)

Zeitkarten zu Badezwecken. (Bade­fahrkarten): Zum Zweck des erleichterten Ge­brauchs benachbarter Fluß- und Seebäder durch die Bewohner größerer Städte werden in der

Zeit vom 1. Juni bis einschl. 30. September jeden Jahrs besondere Zeitkarten ausgegeben, welche für 10 Hin- und 10 Rückfarhten in II. und III. Wagenklafse in den je beim Beginn der Badezeit zu bezeichneten Zügen innerhalb des obengenannten Zeitraums giltig sind. Der Preis für diese Karte beträgt das zehnfach der für die betr. Strecke und Wagenklafse bestehenden ein­fachen Fahrtaxe, bei Kindern unter 10 Jahren mit den oben bei Ziff. 2 1 angegebenen weiteren Ermäßigungen. Diese Zeitkarten gelten je für eine Person, welche auf der Vorderseite der Karte ihren vollen Namen unter Beisetzung des Wohnorts zu unterzeichnen hat, und sind nicht übertragbar.

Für Arbeiter. Für täglich eine Hin- und Rückfahrt zwischen zwei Stationen in lll. Wagen­klasse aller vor 9 Uhr morgens und nach 5 Uhr abends laufenden gewöhnlichen Züge mit Per­sonenbeförderung ausschließlich der Schnellzüge werden nach Bedürfnis an Arbeiter und Ar­beiterinnen Wochenkarten ausgcgeben. Der Preis stellt sich für sämtliche Fahrten einer Woche bis zu einer einfachen Entfernung von 5 Kilometer 60 und für jedes folgende Kilometer 10 weiter, so daß z. B. aus 7 Kilometer 80 auf 20 Kilometer 2 10 zur Erhebung kommen.

Berechtigt zum Bezug von Arbeiter-Wochenfahr­karten find Arbeiter und Arbeiterinnen im engeren Sinne des Wortes, welche außerhalb ihres Wohnortes mit mechanischen oder Handarbeiten beschäftigt siud. Auf Verlangen sind ortspolizei­lich beglaubigte Bescheinigungen des Fabrikherrn oder sonstigen Arbeitgebers darüber beizubringen, daß der Betreffende bei ihm in regelmäßiger Beschäftigung steht. Die Benützung von Arbeiter- Wochenfahrkarten an Sonntagen, sowie an den bei Z 10 Ziff. 2 e bezeichneten Fest- und Feier­tagen ist ausgeschlossen. Die Inhaber von Wochenfahrkarten haben in denjenigen Wagen Platz zu nehmen, welche ihnen vom Eisenbahn­personal angewiesen werden. Die fraglichen Fahrkarten (von gewöhnlicher Form und grauer Farbe) tragen auf der Vorderseite außer den sonstigen Angaben die entsprechende Bezeichnung und auf der Rückseite den Aufdruck der Wochen­tage; sie werden bei der Ausgabe, die an jedem Wochentage gegen Erlegung des Fahrpreises stattfinden kann, mit dem Tagesstempel versehen mit der Wirkung, daß spätestens am siebenten Tage nach der Abstempelung die letztmalige Be­nützung erfolgen darf. Am letzten Giltigkeits­tage 'wird die Fahrkarte bei der Rückfahrt abge­nommen. Arbeiterwochenfahrkarten sind nicht übertragbar. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den Emzug der Karte und Taxnachholung gemäß der Zustimmung 5 zu 8 14 zur Folge.

Für Gesellschaftsfahrten. Für gemein­schaftliche Reisen größerer Gesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 vollen Fahrkarten zu einer ge­meinschaftlichen Fahrt auf Entfernungen von mindestens 30 Kilometer wird eine Ermäßigung der Fahrtaxe um ein Drittel in der Weise ein­geräumt, daß für je drei Teilnehmer der Gesell­schaft der Preis für 2 Fahrkarten (bezw. Rück­fahrtkarten) der zu benützenden Strecke und Wagenklasse erhoben wird. Bezüglich der weiteren Ermäßigung für Kinder unter 10 Jahren zu vergl. Ziff. 2 I. oben. Diese Fahrpreis­ermäßigung wird in der Regel nur für gewöhn­liche und beschleunigte Personenzüge gewährt; auch bleibt dieselbe über die Dauer der Oster­und Psingstfeiertage ausgeschlossen. Anträge auf Bewilligung der Fahrpreisermäßigung sind mindestens 4 Stunden vor Abgang des betr. Zugs schriftlich an diejenige Station zu richten, auf welcher die Reise angetrcten werden will. Bei Gewährung dieser Ermäßigung werden so viele Fahrkarten (d. h. mindestens 30) ausge­geben, als Personen an der Gesellschaftsfahrt teilnehmen; der Preis wird jedoch nur für der Anzahl der abgegebenen Fahrkarten berechnet, wobei für eine etwa überschießcnde, nicht durch 3 teilbare Zahl von 1 oder 2 Fahrkarten der volle Fahrpreis zu bezahlen ist. Für den ganzen Preisunterschied (>/g) bezw. den weniger bezahlten Betrag hat der Vorstand oder Beauftragte der Gesellschaft dem Schalterbcamten Bescheinigung zu erteilen.

Für Schülcrfahrten: Für gemein­schaftliche Fahrten von mindestens zehn Schülern öffentlicher Schulen oder staatlich konzessionierter und beaufsichtigter Privatschulen unter Aussicht der Lehrer erfolgt die Beförderung auch der

begleitenden Lehrer und Lehrerinnen oder des Schulinspektors in der III. Wagenklasse auf eine Fahrkarte (einfache, Rückfahr- oder Rund- reijekarte) für je zwei Teilnehmer. Zwei Schüler derjenigen Klassen, welche im Allgemeinen von Kindern unter zehn Jahren besucht werden, werden zusammen auf eine Kinderfahrkart be­fördert. Die Ermäßigung wird nur dann ge­währt, wenn der Führer der Schülergelellschaft (Lehrer oder Lehrerin) beim Vorstand der Aus­gangsstation, und zwar auf Hauptstationen wenigstens eine Stunde, aus Zwischenstationen zwölf Stunden vor Abgang des betreffenden Zugs eine schriftliche Anmeldung übergiebt, welche den Bestimmungsort der Reise wie den einzuschlagenden Weg und die für die Hin-, bezw. für die Weiter- und Rückfahrt zu benützen­den Züge, sowie die Zahl der an dem Ausflug Teilnehmenden enthält. Die Führer der Gesell­schaft haben darauf zu halten, daß dieselbe zur Erleichterung der Fahrkartenkontrole zusammen­bleibt, auch haben sie für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen.

Militärsahrkartcn. Der Fahrpreis be­trägt 1 Pf. für 1 Person und 1 Kilometer. Die hiezu berechtigten Personen, sowie die sonst­igen Fahrtbcgünstigungen sind in dem besonderen Militär-Eisenbahntarif angegeben.

(Fortsetzung folgt.)

Schweiz.

Eine von einem Deutschen neuerrichtete Maschinenfabrik in England sandte einen Agenten nach Zürich, welcher eine große Zahl von Arbeitern aus den Winter- thurer Maschinenwerkstätten für England warb und mit ihnen dorthin verreiste.

Ausland

* Das französische Ministerium Tirard wird also auch fernerhin im Amte bleiben, nachdem seine Programmerklärung seitens der republikanischen Mehrheit der neuen Kammer beifällig ausgenommen worden ist. Es sind die Anzeichen für die Stabilität der Regierung für's Erste günstige. Ob die Harmonie unter den Republikanern, von welchen allein der Fortbestand des Ministeriums Tirard ab­hängt, lange andauern wird, das ist frei­lich eine Frage, deren Beantwortung noch dahingestellt bleiben muß.

Zu der jüngsten französischen Ministererklärung bemerkt dieNat.- Ztg.": Die ministerielle Erklärung hebt hervor, daß nach der Ausstellung von 1889 Niemand in der Welt das Recht habe, die friedlichen Gesinnungen Frank­reichs zu verdächtigen. Das Ministerium hat sich hier eine schöne Gelegenheit ent­ziehen lassen, sich, wir wollen nicht sagen dankbar, doch wenigstens gerecht zu er­zeigen. Daß Frankreich, während es sich in einer Ausstellungsperiode befand, keine Neigung hatte, auswärtige Verwicklungen hervorzurufen, ist eigentlich selbstverständ­lich. In der Hand Deutschlands aber hätte es gelegen, das große Fest der Franzosen zu stören oder es gar zu nichte zu machen. Deutschland brauchte nur in der Sorge und Muhe, mit welches es den europäischen Frieden hütet, einen Augenblick Nachlassen und die Fragen, welche den Sommer be­schäftigten, sich auswachsen lassen, dann hätten die Feste und Schaustellungen in Paris vergebens auf Besucher gewartet. Es ist dabei keine Rede von dem Aus- bauschen oder gar Herausfordern von Zwischenfällen, Dingen, die der deutschen Politik grundsätzlich fernlicgen. Deutsch­land hat aber im Gegenteil vielleicht noch sorgfältiger, jedenfalls erfolgreicher, als es der französischen Diplomatie möglich war, während der für die Ausstellung