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Oberamt.
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n 10. Oktober d. 3. nitiv abzuschließen.
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egebenen Formulare wschicden sind, nicht wenn Fehler vorsenden wird.
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ickliche Beurkundung lls solche erhoben
iittwoch den 9. Olli 10. Oktober d. 3.
lar der Wählerliste
ktober d. I. beim
litiven Abschluß der Mts. an das Ober-
7. Die Ortsvorsteher haben für die Beschaffung unmangelhafter Wahlurnen, sowie dafür Sorge zu tragen, daß am Tage der Wahl das Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung befindet, und daß ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Wahlreglements d. h. der Jahrgang 187l des Regierungsblattes im Wahllokal während der Wahlhandlung aufgelegt ist.
8. Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die ihnen mit heutiger Post zugegangenen Formulare zu Wahlprotokollen, Gegenlisten, Einladungsschreiben an Protokollführer und Beisitzer und Plakate zum Anschlag am Wahllokal den Wahlvorstehern Mald zuzustellen und dieselben unter Hinweisung auf ihren früher geleisteten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, in welcher Beziehung auf die den Schreiben des Oberamts an die Wahlvorsteher bei- aedruckte Belehrung Bezug genommen wird.
Dabei sind die Wahlvorsteher insbesondere noch auf Folgendes aufmerksam zu machen:
a. Der Protokollführer und die Beisitzer (3—6) sind von den Wahlvorstehern rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks zu ernennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstands zu erscheinen, wozu die gedruckten Einladungsschreiben zu verwenden sind.
Auf tüchtige Protokollführer ist ein Hauptaugenmerk zu richten; dieselben müssen gleichwie die Beisitzer die gesetzliche Eigenschaften haben (8 9 des Wahlgesetzes) dürfen also z. B. nicht Acciser sein oder sonst ein Staatsamt bekleiden. Häufig Wrd sich die Verwendung von Schullehrern empfehlen, vorausgesetzt, daß sie Wähler sind.
Die Zahl der Beisitzer sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder deS Wahlvorstands gegenwärtig sein dürfen.
b. Es wird zweckmäßig sein, wenn der Protokollführer und derjenige Beisitzer, welcher die Gegenlisten zu führen Pt, sich schon vor der Wahl mit den Formularien genau bekannt machen, damit sie im Anstandsfall sich noch rechtzeitig Belehrung erholen können. Der Protokollführer hat die dem Einladungsschreiben beigedruckte Belehrung genau zu studieren.
e. In Betreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung ist hauptsächlich zu beobachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen sein muß, daß den Wählern der Zutritt zum Wahllokal während der ganzen Wahlhandlung einschließlich der Eröffnung der Stimmzettel offen steht und daß vor dem Beginn der Abstimmung der xsamte Wahlvorstand sich zu überzeugen hat, daß die Wahlurne leer ist.
ck. Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittelst Kreuzes in Kolumne 7 der Wählerliste zu vermerken.
Die Schlußbeurkundung der Wählerliste durch den Wahlvorstand hat zu lauten.
„Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Kolumne 7 gemachten Abstimmungsvermerke beurkundet:
.(Ort) den 17. Oktober 1889. Der Wahlvorstand:
Vorsteher Die Beisitzer Protokollführer
Die Gegenliste ist in der aus dem Formular ersichtlichen Weise zu beurkunden. Ebenso ist das Wahlprotokoll nach der im Formular angegebenen Form abzufassen und zu beurkunden.
o. Die Wahlvorsteher der einzelnen Wahlbezirke haben die Wahlprotokolle mit den bei der Wahl benützten Wählerlisten und zugehörigen Schriftstücken (Gegenlisten, den etwa nach H 20 des Wahlreglements dem Protokoll besonders beizu- hkstenden nummerierten Stimmzetteln) nach Schluß der Wahl ungesäumt und jedenfalls so zeitig dem Wahlkommissär Herrn Oieramtmann Supper in Calw unmittelbar einznreichen, daß sie spätestens am Sonntag den 2V. Oktober d. I. in Wn Händen sind.
Den 2. Oktober 1889. Kgl. Oberamt.
Hofmann.
Neuenbürg wegen künftiger Instandhaltung des Wegs eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
Den 1. Oktober 1889.
Schultheißenamt.
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Gemeinderat.
betr. das Gemeindebürgerrecht.
Gemäß 8 22 der Ministerialverfügung vom 7. Oktober 1885 werden diejenigen hier nicht bürgerlichen Einwohner, welchen hier das Recht zur Teilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern unmittelbar Vor dem 1. Januar >886 zugestanden hat, solches aber infolge der Bestimmungen des Gemeindeangehörigkeitsgesetzcs vom 16. Juni 1885 verloren haben, aufgefordert, die ihnen nach dem letztgenannten Gesetz eingeräumten Ansprüche auf Erteilung des Bürgerrechts geltend zu machen, da ihre fernere Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeindeämtern durch die vorgängige Erwerbung des Gemeindcbürgcrrechts bedingt ist.
Die Aufnahmegebühr für diese Personen beträgt bis 31. Dezbr. 1889 3 später 5
Den 28. September 1889.
Stadtschultheißenamt.
Stirn.
Arnbach.
Das am 25. v. Mts. von der Unterzeichneten Stelle erlassene Verbot des Befahrens des Feldwegs im Ziegelrain (welcher in den Dennachcr Fußpfad einmündet) wird bezüglich derjenigen Fuhrleute, welche künftighin aus dem Neuenbürger Stadtwald Holz abfühccn, wieder
aufgehoben,
nachdem die Gemeinden Arnbach und