694

Wahlbezirk.

Wahlvorsteher.

Stellvertreter.

Wahllokal.

133

Schömberg mit Bühlhof und Thannmühle

Gemeindepfleger Lörcher

Gemeinderat Kugele

Ratszimmer

134

Schwann

Gemeinderat Kämmerer

Gemeindepfleger Berweck

135

Schwarzenberg

Schultheiß Volle

Nothacker

136

Unterlengenhardt

Gemeindepfleger Burkhardt

Gemeinderat Schönhardt

137

Waldrennach

Scheerer

Joh. Pfrommer

138

Wildbad I. Distrikt, umfassend den Stadtteil und die Wohnsitze rechts von der Enz, also einschließlich der Parzellen Kleinenzhof, Lautenhof u. Windhof

Stadtschultheiß Bätzner

Gemeinderat Fr. Treiber

Rathaussaal

139

Wildbad II. Distrikt, umfassend den Stadtteil und die Wohnsitze links von der Enz. also einschließlich des Bahnhofs, der Papierfabrik und der Parzellen Christofshof, Grünhütte, Hochwiesen, Kälber­mühle, Kohlhäusle, Lehensägmühle, Nonnenmiß, Rollwasser, Sprollenhaus, Sprollenmühle und Ziegelhütte.

Stadtpfleger Rometsch

Gemeinderat Fr. Rometsch

Vorderhaus des Hotel äs kussie

Vorstehende Bekanntmachung ist in jeder Gemeinde und Teilgemeinde, je soweit sie dieselbe betrifft, mindestens 8 Tage vor der Wahl, somit spätestens am Mittwoch den 9. Oktober d. I. in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, auch sind hiebei die Wähler darüber zu belehren, wie die Stimmzettel beschaffen sein müssen, um giltig zu sein.

Ein zum Anschlag ans Rathaus geeignetes Plakat geht den Ortsvorstehern von hier aus zu.

Ueber den Vollzug der Bekanntmachung ist bis zum 9. Oktober d. I. zu berichten.

Den 2. Oktober 1889. K. Oberamt.

Hofmann.

Neuenbürg.

An die Grtsvorsteher.

Reichstags-Abgeordneten Wahl betreffend.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung werden den Ortsvorstehern noch folgende weitere Weisungen erteilt:

1. Auf beiden Wählerlisten ist die Nummer des Wahlkreises (VH) und die Nummer des Wahlbezirks, wie dies aus der vorstehenden Bekanntmachung ersichtlich ist, beizufügen.

2. Am 22. Tage nach Beginn der öffentlichen Auslegung der Wählerliste, also am Donnerstag den 19. Oktober d. 3- weder früher noch später sind die Wählerlisten von dem Gemeinderat bezw. Teilgemeinderat definitiv abzuschließen. Dies geschieht:

a. im Hauptexemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen

.(Ort) den 10. Oktober 1889. Der Gemeinderat:

(Unterschriften)"

b. im zweiten Exemplar der Wählerliste durch die Worte:

Abgeschlossen mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimnt.

.(Ort) den 10. Oktober 1889. Der Gemeinderat:

(Unterschriften)"

3. Ist dies geschehen, so sind beide Listen weiter zu beurkunden und zwar:

a. das Hauptexemplar durch die Worte:

Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 18. September

bis.d. I. zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des

Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hier­durch bescheinigt.

.(Ört) den 10. Oktober 1889. Der Gemeinderat:

(Amtssiegel.) (Unterschriften.)"

b. das zweite Exemplar durch die Worte:

Daß das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung (u. s. w. wie oben 3 a.)

Die pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen nach vorstehender Anleitung, wozu die hinausgegebenen Formulare (Anhängebogen) benützt werden können, aber, weil sie für das Hauptexemplar und das zweite Exemplar verschieden sind, nicht verwechselt werden dürfen, wird den Gemeindebehörden nachdrücklich eingeschärft mit dem Bemerken, daß wenn Fehler Vor­kommen, der Herr Wahlkommissär in Calw die Listen durch Expreßboten auf Kosten des Schuldigen zurücksenden wird.

4. Sind diese'Beurkundungen vollzogen, so ist

L. das Hauptexemplar der Wählerliste nebst Beilagen in der Gemeinderegistratur aufzubewahren,

b. das zweite Exemplar derselben sofort dem Wahlvorsteher gegen Bescheinigung zuzustellen.

5. Daß dies geschehen ist, ist dem Oberamt gleich darauf anzuzeigen. Die Anzeige muß eine ausdrückliche Beurkundung

darüber enthalten, daß das Erkenntnis des Gemeinderats über Einsprachen gegen die Wählerliste (falls solche erhoben wurden) H 3 des Wahlreglements und die Eröffnung desselben an die Beteiligten spätestens am Mittwoch den 9. Ok­tober d. I. erfolgt ist, sowie daß beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste am Donnerstag den 10. Oktober d. 3- von dem Gemeinderat bezw. Teilgemeinderat definitiv abgeschlossen worden sind und daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvorsteher ausgefolgt worden ist. .

An diejenigen Ortsvorsteher, von welchen diese Anzeige nicht bis znm Samstag den 12. Oktober d. I. bem Oberamt eingekommen sein wird, werden Wartboten abgeschickt werden. ^

6. Abgesondert von der in Ziff. 5 genannten Anzeige haben die Ortsvorsteher nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten die Zahl der Wahlberechtigten zu erheben und das Ergebnis bis zum Samstag den 12. d. Mts. an das Ober­amt einzusenden.

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