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Der Enzthäler.
Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Cnzthat nnd -essen Umgegend.
Amtsblatt für den Hberamtsbezirk Weuenbürg.
47. Zayrg««,.
Nr. 38. Neuenbürg, Samstag den 9. März 1889.
Erschein H««er»tag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-^4 io^j, monatlich 4o^; durch die Post bezogen
M Bezirk vierteljährlich 1 25^Z, monatlich 45 auswärts vierteljährlich -44 1 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^.
AmMches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung betreffend das
1. Der Reiseplan für das diesjährige Musterungsgeschäft
19 . März Musterung in Herrenalb und Reise nach Calmbach,
20. März Musterung in Calmbach und Reise nach Neuenbürg,
Wujierungsgeschäft für 1889.
im Aushebungsbezirk Neuenbürg ist folgender:
21. März Musterung in Neuenbürg,
22. März Musterung in Neuenbürg,
23. März Losung in Neuenbürg.
2. Es haben zu erscheinen bei der Musterung
am 19. März d. I. in Herrenalb:
Morgens 9 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb,
Morgens 10 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rothensol,
am 29. März d. I in Calmbach:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach,
Morgens 9 Uhr diejenigen von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch und Langenbrand,
Morgens 9 ff» Uhr diejenigen von Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt, Morgens 10 Uhr diejenigen von Wildbad;
am 21. März b. I. in Neuenbürg:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld und Conweiler,
Morgens 8 ff» Uhr diejenigen von Dennach, Engelsbrand und Feldrennach,
Morgens 9 ff» Uhr diejenigen von Gräsenhausen, Grunbach und Kapfenhardt;
am 22. März d. I. in Neuenbürg:
Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Neuenbürg,
Morgens 9 Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach u. Waldrennach.
Die Losung
findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am 23. März d. I. morgens 8 Uhr in Neuenbürg statt.
3. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1869, sowie diejenigen der Jahrgänge 1868, 1867 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.
Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubringen.
Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsortes, alle anderen aber mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen; wer also z. B. in Conweiler geboren ist, aber in Birkenfeld sich aushält, hat mit den Militärpflichtigen von Conweiler zu erscheinen , dagegen hat ein in Gräsenhausen geborener, aber in Loffenau sich aushaltender Militärpflichtiger mit denjenigen von Loffenau sich zu gestellen.
Ob die Militärpflichtige des Jahrgangs 1869 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden und die dauernd Unwürdigen.
4. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsborsteher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen.
Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gestellungspflicht auf den oberamtlichen Erlaß vom 23. September 1878 (Enzth. 1878 Nr. 115) verwiesen.
Aus Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musternngsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen aus Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.
5. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todes-