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Beilage zum Enz
genommen hat und sich voriges Jahr in Folge dieser Krankheit ein Bein abnehmen lassen mußte, konnte sich trotz mehrfacher Gesuche die chm so nötige Unterstützung aus irgend einer der für Invaliden bestehenden Stiftungen nicht verschaffen, weil er nicht nachzuweisen vermochte, daß seine Krankheit eine unmittelbare Folge der Anstrengungen des Feldzugs sei. Er gieng deshalb mit seiner Familie bitterer Not entgegen. Wie groß war nun die Freude des Mannes, als ihm an Weihnachten aus Berlin die Mitteilung zugieng, der Kaiser habe ihm ein monatliches Gnadengeschenk von 24 verwilligt. Dieses schöne kaiserliche Weihnachtsgeschenk hat dem Armen die bisher so trübe Zukunft gelichtet. (S. M.) -
Ausland.
Lesseps und der Verwaltungsrat der Panamakanal-Gesellschaft Unterzeichneten mit der Banque de Paris ein Abkommen betr. die Emission von 60 Mill. Francs neuer Panama-Aktien. Die erste Emission wird am 20. Januar erfolgen.
MüU'llcn.
Aus den Weuenöürger Akten des Stuttgarter Archivs, ii.
Will man sich ein klares Bild entwerfen, wie es um jene Zeit 1353 hinsichtlich der Standesverhältnisse in Neuenbürg aussah, so hat man sich zu erinnern, daß seit den ältesten Zeiten zwei große Geburtsstände in bestimmtem Gegensatz gegen einander hervortraten, die Freien — an ihrer Spitze die Edlen, — welche das Heer und die Gerichtsversammlungen bildeten, und die Unfreien, Hörigen, Leibeigenen. Letztere waren Sache, Eigentum ihres Herrn und rekrutierten sich besonders durch Kriegsgefangenschaft, unfreie Geburt, seltener durch freiwillige Ergebung in die Knechtschaft, sodann durch Nichtbezahlung des verfallenen Wargelds (Geldstrafe). Uebrigens finden sich — entgegen dem Verhältnis der Sklaven der alten Welt — schon in frühen Zeiten die Hörigen von den Immobilien durch das Volksrecht getrennt; sie konnten nicht ohne Erlaubnis des Landesherrn außer Landes verkauft werden, auch die Ehe der Hörigen war als solche anerkannt; selbst die eines Leibeigenen mit einer Freien, im letzteren Fall nur mit der Folge, daß die aus der Ehe geborenen Kinder als Unfreie dem Herrn verblieben. Verboten war den Hörigen das Tragen von langem Haar und Bart, die Abzeichen des Freien.
Es gab verschiedene Klassen von Leibeigenen. Ein Teil diente im Herrenhof selbst, als Hausdiener, Handwerker, auch Marschalke, Truchsesse rc.; meist in einem eigenen Frauenhause lebten die Hofmägde. Nach dem Volksrecht gehörten drei Tage in der Woche den Hörigen selbst zu freier Verfügung. Ein anderer bedeutender Teil bebaute den ihnen vom Herrengut angewiesenen Grund und Boden; einen Anteil des Ertrags mußten sie dem Herrn abliefern und demselben außerdem in der Woche drei Tage frohnden. Im Allge
meinen war die Lage dieser Hörigen keine allzu drückende; sie saßen ungeirrt auf ihrem „knechtischen Gut" und hatten ihre eigene Hütte mit Scheuer und Speicher. Die Freiheit erlangte ein Höriger durch Freikauf oder Freilassung; letztere durch Wahr- haftmachung vor der Gerichtsgemeinde oder durch Ausstellung eines Freibriefs.
Ein neuer Stand bildete sich, — abgesehen von der Geistlichkeit — schon früh in den Zinsleuten heraus. Die Zinser sind solche Freie, welche unter Vorbehalt ihrer persönlichen Freiheit von einem Herrn ein Stück Land zu Nießbrauch gegen eine Abgabe empfiengen, oder welche ihr Eigentum an einen Herrn freiwillig Hingaben. ,um ihre Freiheit vor der Vergewaltigung eines Großen zu retten.
Dies die Standesverhältnisse etwa im 10. Jahrhundert. Von da an scheiden sich immer mehr die Freien in zwei Klassen, die Edeln oder Vollfreie und die Ge- meinfreie. Das Waffenrecht war den gewöhnlichen Freien, den Gemeinfreicn, nach und nach verloren gegangen, nur noch reiche Grundherrn vermochten den herrschend gewordenen Rossedienst in Person zu leisten, und nur diese Wenigen behielten deßhalb die Vollfreiheit der Ahnen; sie stehen als „Edle" der unkriegerisch gewordenen Menge der Gemeinsreien gegenüber; der Gegensatz wurde dadurch vergrößert, daß nur der ritterliche Rossedienst zum Empfang von echten Mannlehen fähig machte und die Edlen auch echte Gerichtsbarkeit über die auf ihren Gütern hausende Bevölkerung erhielten. Die Edlen mit ihren Hörigen oder freien Dienstmannen bildeten nach und nach einen besonderen Ritterstand gegenüber den freien Bauern und Städtebürgern.
Die Stellung der Leibeigenen hatte sich in dem 10. Jahrhundert insofern etwas gebessert, als die Handwerker unter ihnen immer freiere Stellung gewannen, indem die Herrenhöfe in den aufblühenden Städten besser die Erzeugnisse des Gewerbes erhielten, als durch die hörigen Landwerker. Letztere erscheinen daher in den Städten als Hörige der freien Standesherrn nnd später als freie Stadtbürger. So saßen wohl schon um jene Zeit in dem Städtchen Neuenbürg manche freie Bauern und Handwerker. In einer Urkunde von 1498 wird eigens vom Herzog dem Vogt zu Neuenbürg streng befohlen, weiter keinen, der nicht leibeigen sei, sich niedersetzen zu lassen oder frei zu setzen oder zu Zinsleuten zu machen.
Ferner diejenigen Leibeigenen, welche auf den Herrengütern saßen, waren zwar noch Eigentum des Herrn; sie konnten zu Lehen gegeben, verkauft, vertauscht, verschenkt und gezüchtigt werden, aber seit der Karolingerzeit war dem Herrn nicht mehr gestattet, sie zu verstümmeln, von ihrer Familie zu trennen, außer Lands zu verkaufen oder zu tödten; auch durfte der Herr seine Eigenleute nicht mehr nach Willkür mit Abgaben belasten, sondern letzere waren durch das Herkommen geregelt. Die Leibeigenen konnten rechtes Eigen, sogar ihrerseits Leibeigene erwerben. Bei Streitigkeiten genaß der Hörige der Rechtswohlthat, vor dem mit leibeigenen
Schöffen besetzten Frohnhofgericht von Seinesgleichen gerichtet zu werden. >
Die Abgaben der bäuerlichen Leib- ' eigenen bestanden in Naturalien und Geld- j zinsen; zudem unterlagen sie dem „Todesfall", d. h. starb ein Höriger, so erhielt der Herr sein bestes Stück Vieh; beim Tod einer Hörigen, deren bestes Gewand.
Auf dem Neuenbürger Herrenhof fand j alle drei Jahre eine Art Kontrolversamm- > lung über die Leibeigenen statt; nach den Registern wurde kontroliert, ob alle vollzählig versammelt, und nachdem die Leibsteuern an den „Hühnervogt" abgeliefert waren, ihnen ein Essen gegeben. In einem Aktensascikel 1591—1608 sind genaue Vorschriften für dieses sog. „Weißmahl" (Weisungsmahl) erteilt; auf jede Person sollte von 1598 an „für die trockene Mahlzeit 12 Kreuzer, auch aus der Kelterest eine halbe Maß Wein und auf jeden Tisch noch eine Maß Ehrwein verwendet werden" rc. Die neugeregelte Mahlzeit scheint bei den Neuenbürgern Leibeigenen allgemeinen Anklang gefunden zu haben; eine Urkunde von 1601 berichtet, daß die i Leibeigenen drohten, keine Leibsteuer mehr ' zu zahlen, wenn ihnen das Mahl nicht ! mehr gereicht werde, und daß der Auf- ! stand nach kurzer Zeit durch Wieder- ^ bewilligung des Mahls unterdrückt wurde. ^
(Bestrafung der Butterfälscher in England.) Die Widersacher unseres Kunstbuttergesetzes wissen nicht oder wollen nicht wissen, daß man in England ebenfalls von Gesetzeswegen mit Strenge da- , rüber wacht, daß der gutgläubige Käufer ! von Naturbutter nicht mit minderwertiger Margarine bedient werde. Dieser Tage verurteilte das Polizeigericht zu Hamp- stead zwei Materialwarenhändler zu je ! 10 Pfd. und 8 Schill. ^208 ^Strafe. i weil sie 1 Pfd. Margarin verkauft hatten, j ohne es in den gesetzlich vorgeschriebenen ^ Papierumschlag mit aufgedrucktem Etiquett: - „Margarine" zu wickeln Der Käufer hatte 1 Pfd. tsnpcim^-Butter verlangt und erhielt das Gemisch, in welchem nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht ein Atom Butter war. Die Londoner Blätter sprechen insgesamt ihre Zufriedenheit über das polizeiliche Einschreiten aus. j
Mißbrauch der Gewalt ist immer verächtlich, gleichviel, ob er von der Ueber- zahl gegen die Minderheit, von den Stärkeren gegen den Schwächeren, vom Vorgesetzten gegen den Untergebenen verübt wird.
Erschwindelte Ehren sind Treibhausblüten im Winter — sie welken an der frischen Luft.
Eine Stunde der Qual ist länger als ein Tag der Freude.
Mit einer Beilage.
Revierprcise des K. Forstamts Neuenbürg !
für 1889. >
Weitere Exemplare sind noch zu beziehen ! von der Expedition des Enzthälers.
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Holzarter
1.
(über 14 cm Durchm
z. Laubhol
Eichen I. Kl. Holl zeich II. Säc
III. Rar Bau
IV. „ Geri
Rotbuchen, Wei Ulmen
I. Kl. Starkholz ;
II. „ Schwachholz;
Birke'n, Erlen,
8. Nabelho
a) Langholz
Ger
I. Kl.
II.
III. „
IV. „
V. Kl. schwächeres^ i;
Stammholz! 2)
d) Sägholz
Länge
I. Kl. 4,5.9.13,5.1
III. „ Länge und Z
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Me eh in Neuenbürg.