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ünen, den Klagen und Blute von leidenden rn sowohl, wie Frauen aut ist." Ah so, der nfalls ein Wucherer?" aber ein Zahnarzt."
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ergnügt ertrage.
innütziges.
je Arzt Dr. Gartoyski ' bekannt, daß er seit t in den verzweifeltsten zeritis den Genuß von Zitronen oder doch deren ligen, vom Kranken verordnet und damit fast besten Erfolge erzielt
Der Enzthäler.
Anzeiger und UnterhalLungsblatt für das Einthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt fürr den HbernmtsbeZwk Weuenbüarg.
47. Aayrgasg.
Rr. 6. Reuenbürg, Samstag den 12. Januar 188S.
Erscheint Pie«-tag, Son«er»tag,Sam,tag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-^10^, monatlich 40^; durch die Post bezogen
im Bezirk vierteljährlich 1 --4 25monatlich 45 auswärts vierteljährlich -^4 1 45^)— Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
und
Erlaß an die Ortsborsteher, betreffend das Militär-Ersatzgeschäft für 1889.
H.. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt Z 23 der Ersatzordnung folgendes vor:
1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden
Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so,meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. , ...
3. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Ziff. 2 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.
7. Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar 1889 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutschen Staaten und zwar:
1. Alle im Jahr 1869 geborenen jungen Männer.
2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1867 und 1868, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Strashaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
8 Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf § 43, 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen.
Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben I 2 und 3); es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückznberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 Seite 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt" in Z 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1875 S. 403.)
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