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iimliches Lächeln zuckte über cht. er dachte daran, daß seine hm bei dem kleinen Bürgerin größeren Dienst leisten
it meinen Schauergeschichten jetzt an werden die Warden- Her und gesitteter, nur einer finstere Mann, Graf Manisch eine Ausnahme davon, coßvater unserer Väter, und ine Geschichte ausführlicher, as reizende blonde Geschöpf > war seine Frau, die er so >ie man ein Weib eben nur Sie aber hatte ihm nur ge- Hand gereicht, ihr Herz ge- ndern, dem ihre Eltern sie i wollten, sie fügte sich in nd lebte jahrelang in schein- Ehe, in welcher sie ihrem Söhne schenkte. Da erdaß er eine Reise zu machen r, und während seiner Ab- ^e der andere die Gräfin auf. v, von einer Kammerfrau kehrte unerwartet zurück e die Liebenden. Der andere en Sie von dem kleinen : gehört? er ist unergründ- nan sagt, er habe noch nie egeben, das in seine Fluten wudel zieht es in die Tiefe, las nicht ganz richtig. Auf )r der Graf mit seiner treu- einem kleinen Nachen, diese und in der Mitte ange- der Graf die Ruder ein und e Familiengruft soll nicht Körper entweiht werden; Dein Grab, Unselige! Ich rnd nicht mit Deinem Blut wenn Du Dich weigerst, in ehen, so werde ich Deinen finden wissen, wo er sich n mag und ihn ohne Be- vie ein Raubtier." — Wenn cäfin noch jetzt sich ihrem ißen geworfen und demütig gefleht, wer weiß, vielleicht crettet, aber sie sprang auf - Kahns und rief mit dem r Liebe den Namen ihres Der Graf ruderte allein Aber der See behielt sein Drei Tage darauf zog ein nche der jungen Frau ans :grut> sie dort unter einem ls man am nächsten Morgen ichossen auf dem Hügel fand, ihn daneben und setzte ein eines Kreuz den beiden zu ie Gräber sind versunken, uz können Sie noch heut
Fortsetzung folgt.)
itümliche Diagnose, rr Doktor, was Hallen Sie kheit meiner Frau?"
:r weiß, aus welchem Schau- die bei der jetzigen Weiler hergeholt hat!"
Der Enzthäler.
Anzeiger und Unterhalkmgsblalt für das Einthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt füv öen Hberamtsbezirtk Aerrenbüvg.
47. Jahrgang.
Rr. 2. Neuenbürg, Donnerstag den 3. Jannar 1889.
Erscheint Dienst«-, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 10 -rZ, monatlich 4Ö^; durch die Post bezogen
im Bezirk vierteljährlich 1 25^, monatlich 45^, auswärts vierteljährlich -^41 45^ — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^.
Amtliches.
Reuenbürg.
An die Herren Wahlvorsteher.
Landtags-Abgeordnetenwahkketreffend.
Den Herren Wahlvorstehern sind die Formulare zu den Einladungsschreiben für den Protokollführer und die Beisitzer, sowie die Wählerlisten nebst je zwei Formularen zum Wahlprotokoll und zur Gegenliste durch die Post zugesendet worden.
Indem die Herren Wahlvorsteher hiemit wiederholt aufgefordert werden, sich mit den in ihren Händen befindlichen (der Bestellungsurkunde beigedruckten) Vorschriften genau bekannt zu machen und solche pünktlichst zu befolgen, wird nochmals auf nachfolgende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht:
1. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts einen Protokollführer und 3—6 Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahlkommission zu erscheinen. Bezüglich der Verwendung der Volksschullehrer zur Protokollführung wird auf den Erlaß des K. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 15. Dez. v. I. (Staatsanzeiger Nr. 297) hingewiesen.
Ueber die erfolgte Ernennung und Einladung des Protokollführers und der Beisitzer ist unter Angabe der Zahl der Letzteren spätestens bis Montag den 7. Januar 1889 zu berichten.
2. Die Mitglieder der Distriktswahlkommission haben sich einige Zeit vor 10 Uhr im Wahllokal einzufinden, um sich davon zu überzeugen, daß das Wahllokal in vorschriftsmäßiger Ordnung sich befindet.
3. Auf dem Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission Platz zu nehmen hat, muß ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Einlegen der Stimmzettel aufgestellt sein.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der Instruktion ist im Wahllokal aufzulegen.
4. Genau um 10 Uhr hat der Wahlvorsteher die Wahlhandlung damit zu eröffnen. daß er den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet ünd so die Distriktswahlkommission konstituiert.
Die Kommission hat alsdann zuerst festzustellen, daß die Wahlurne leer ist, worauf der Wahlvorsteher den Beginn der Abstimmung verkündigt.
5. Die Wahl erfolgt durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem die Wahlkommission sitzt, nennt seinen Namen — m Gemeinden mit mehreren Parzellen auch seinen Wohnort — und übergiebt dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter den Stimmzettel, welcher so zusammengefaltet sein muß, daß der aus demselben enthaltene Name verdeckt ist. Der Wahlvorsteher legt den Stimmzettel in die Wahlurne und läßt den abstimmenden Wähler in der Wählerliste bemerken.
Der Wahlvorsteher darf einen Stimmzettel erst annehmen, nachdem der Protokollführer den Namen des Abstimmenden in der Wählerliste aufgefunden hat. Jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, muß unbedingt zurückgewiesen werden. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein; andere Stimmzettel sind zurückzuweisen. Auch hat der Wahlvorsteher darauf zu achten, daß nicht statt eines, mehrere Stimmzettel abgegeben werden, es muß jedoch dabei das Geheimnis der Abstimmung strengstens gewahrt und darf kein Stimmzettel soweit entfaltet werden, daß der Name des Gewählten gelesen werden kann.
Die Distriktswahlkommiffion entscheidet über sich ergebende Anstände.
6. Niemand ist verpflichtet, bei den Abgeordneten-Wahlen seine Stimme abzugeben; die Vorladung von Wählern zur Abstimmung unter Strafandrohung oder ohne solche, ist daher nicht zulässig.
7. In den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten dürfen keine Stimmzettel aufgelegt werden; Personen, welche die Verteilung der Stimmzettel besorgen, sind aus diesen Lokalen wegzuweisen.
8. Kein in die Wahlurne gelegter Stimmzettel darf aus irgend einem Grunve aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden.
9. Zu keiner Zeit dürfen weniger als 3 Mitglieder der Kommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so muß er vorher seine Funktion ausdrücklich einem der Beisitzer übertragen.
10. Genau um 6 Uhr ist die Abstimmung zu schließen und darf kein Stimmzettel mehr angenommen werden.
11. Die Wahlhandlung und die unmittelbar sich anschließende Feststellung des Ergebnisses (Stimmzählung) ist öffentlich vorzunehmen und darf unter keinen Umständen unterbrochen werden.
12. Bei der Feststellung des Wahl-Ergebnisses, welche nach den Vorschriften der Art. 16—18e des Gesetzes vom 16. Juni 1882 (Reg.-Bl. S. 212) und der ZZ 18—22 der Ministerial-Verfügung vom 6. Novemver 1882 (Reg.-Bl. S. 345) zu geschehen hat, müssen mindestens 5 Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein und es haben diese 5 Mitglieder die Schlußbeurkundung auf dem Anheftbogen der Wählerliste, sowie das Wahlprotokoll und die Gegenliste zu unterzeichnen.
13. Die Distriktswahlkommission darf sich bei der Stimmzählung und der Abfassung des Protokolls hierüber der Beihilfe dritter Personen nicht bedienen.
14. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen dazu gehörigen Schriftstücken, sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie spätestens im Laufe des auf den Wahltag folgenden