189

de 35. l'gen abgerichtch« nüsse» jch« Man stell, l> Uniforme« dann em- 'eißen. Ae e werden i» >e erhalte», iff »City «'

! Hamburg, ondon na^ Folge dessi» . Von da Mannschch übrigen er­würben ans ide Spam» d an der >sel Wigh, mittag

nach An- ettungsbost ihr hinM, w und di, sowie eine» e dieselbe». : und nahm tglieder der Rückfahrt lle Insassen eudcrt, fünf wagte sich ischaft zm vee und el

welcher in nde voriger tzten meli­er neue er» HauMi' Broadway,

, sechs bis lrbeitcr mit anze Nacht > die Mitte cn Fähren chneernasseii Morien, die rer Straße Stellung, der Stadl meldet, in New-Ior! Die Fcied- zanges der ; .in Folge 00 Leichen, r Friedhose r 100. mit i aber zu er-

erzweifelii! 8aul weg­saus stehe» h mir ein

verdammte

ch schon!"

Der Enzthäler.

Anzeiger und Unterhaltimgsblatt für das Einthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für- öen AbernrntsbeZmk Weuenbür-g.

4«. Iayrga«,.

Nr. 48. Reuenbürg, Sonntag de« 2S. März 1888.

Erscheint Die«»ta>, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1 -K lO^Z, monatlich 4y^); durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -Kt 2S^Z, monatlich 45auswärts vierteljährlich 1-iL 45^ Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lO^j.

Amtliches. !

Neuenbürg.

Arückensperre.

Die Großenzbrücke in Calmbach an der Staatsstraße nach Wildbad wird in der Nacht vom

Mittwoch den 28. bis Donnerstag den 29. März

von abends 6 Uhr bis morgens 6 Uhr für den Verkehr vollständig gesperrt.

Es kann jedoch die alte Straße auf dem rechten Enzufer benützt werden. Von da an ist die thalaufwärts neben der jetzigen Brücke ausgestellte Not­brücke bis auf weiteres zu benützen, das Gesamtgewicht der einzelnen Fuhrwerke darf nicht mehr als tzv Ztr. betragen.

Neuenbürg/Calw, den 23. März 1888.

K. Oberamt. K. Straßenbau-Inspektion.

Hofmann. Stuppel.

anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweis­ung ausstellt, aus der nicht nur die mili­tärischen, bürgerlichen und Vermögensver hältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersicht­lich sind, durch welche eine zeitweise Zu­rückstellung bedingt werden kann,

2) Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz­kommission, welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält.

Das Gesetz,

betr. Aenderungen der Wehrpflicht.

8 6. In Berücksichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reser­visten , für den Fall der Mobilmachung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurück- gestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und der gesamten Landwehr über­steigen.

8 16. Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Landwehr getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückge­stellten darf in keinem Aushebungsbezirke fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreser­visten übersteigen.

Z 29. Die Bestimmungen der 88 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom

Neuenbürg.

Klassifikation der Mannschaften der Aeserve, Landwehr, Krsatz- Aeserve «nd des Landsturms mit Micksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesetz bestimmt: 8 63. Bei notwendigen Verstärkungen oder Mobil­machungen des Heeres werden die Mann­schaften des Beurlaubtenstandes nach Be­lms, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867, zur Fahne einberufen und zwar, soweit die militärischen Inter­essen es gestatten, nach den Jahresklasien, mit der jüngsten beginnend.

8 64. Hiebei können dringende häus­liche und gewerbliche Verhältnisse derart Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land­wehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve zurückge­stellten Mannschaften 2 Prozent der Re­serve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaft drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesamtdienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß.

Die Kontrolle-Ordnung: 8 18. 1) Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, See­wehr und Ersatz-Reserve erster Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, ^ben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbands

2. Mai 1874 bezw. des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflicht­igen mit der Maßgabe sinngemäße An­wendung, daß die Zahl der infolge häus­licher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zu­rückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Pro­zent des Bestandes nicht übersteigen darf.

Die qu. Mannschaften, welchen Vor­stehendes durch die Schultheißenämter be­kannt zu machen ist, haben, wenn sie auf Zurückstellung Anspruch machen, ihre mit den entsprechenden Nachweisen versehenen Gesuche vor Beginn des jährlichen Muster­ungsgeschäfts durch die Gemeindevorsteher bei dem Oberamt einzureichen.

Den 22. März 1888.

K. Oberamt.

H o f m a n n.

Neuenbürg.

Nachstehende für den Gr. Bad. Bezirk Pforzheim erlassene bezirkspolizeiliche Vor­schrift betr. das Fahren mit Fahrrädern wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht.

Den 23. März 1888.

K. Oberamt. Hofmann.

Nr. 9721. Das Fahren mit Fahrrädern betr.

Nachdem die von dem Bezirksrate ge­nehmigte bezirkspolizeiliche Vorschrift über das Fahren mit Fahrrädern von Großh. Herrn Landeskommissar unterm 28. v. M. für vollzichbar erklärt worden ist, bringen wir dieselbe nachstehend zur öffentlichen Kenntnis.

Die Bürgermeisterämter der Landge­meinden werden zugleich beauftragt, in ihren Gemeinden die Vorschrift noch be­sonders in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Wezirkspolizeiliche Vorschrift:

Das Fahren mit Fahrrädern betr.

8 i.

Jeder Radfahrer muß an seinem Fahr­rad eine helltvnende Glocke, sowie eine Laterne angebracht haben. Außerdem muß jedes Fahrrad mit einer schnell und sicher wirkenden Sperrvorrichtung ver­sehen sein.

8 2 .

Personen, welche sich auf der Fahr­bahn befinden, sowie Fuhrwerke (Reiter, Heerden), welchen der Radfahrer vorzu­fahren beabsichtigt, sind bei Annäherung