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des Fahrrades rechtzeitig durch ein deutliches Glockensignal aufmerksam zu machen. 8 3-
Durch Ortschaften, an Kreuzungen von Straßen, ebenso beim Einbiegen von einer Straße in die andere, sowie beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden ist langsam zu fahren und dabei mit der Glocke ein Warnungszeichen zu geben.
8 4.
Fahrräder und Fuhrwerke, welche sich begegnen, haben einander so weit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird. Dasselbe gilt beim Begegnen mit Reitern oder Heerden.
8 5.
Nachfahrende Fahrräder haben an langsamer fahrenden Fuhrwerken (Reitern, Heerden) links vorzufahren. Das zu überholende Fuhrwerk (Reiter, Heerde) hat auf das gegebene Signal soweit nach rechts auszuweichen, daß der Radfahrer links Vorfahren kann.
8 6 .
Mehr als zwei Fahrräder dürfen nicht neben einander fahren. Beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden haben die Radfahrer einzeln an jenen vorbeizufahren.
8 7.
Ist beim Vorüberfahren bezw. Vorfahren ein gefahrloses Passieren nicht gesichert, werden insbesondere Reit-, Zug- und Lasttiere unruhig, so muß der Fahrer unverzüglich absteigen.
8 8 .
Jede Handhabung des Fahrrades, welche geeignet ist, Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verboten.
8 9.
Nach eingetretener Dunkelheit darf der Radfahrer nur mit angezündeter Laterne fahren.
8 10.
Gehwege dürfen mit Fahrrädern nicht befahren werden.
8 11-
Für die Stadt Pforzheim wird noch besonders bestimmt:
Mit den Fahrrädern dürfen die ausschließlich , insbesondere die durch den 8 16 der O.P.V. vom 14. Januar 1875 und O.P.V. vom 15. November 1887 für den Fußverkehr bestimmten Wege und Stege, sowie die Karl-Friedrichstraße vom Marktplatz bis zur Ecke der Leopoldstraße, letztere in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Uhr überhaupt nicht befahren werden.
8 12-
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, gemäß 8 366'° R.St.G.B., 88 120, Ziffer 1 und 2. 121, 122, 123, Ziffer 4 und 5 P.St.G.B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Pforzheim, den 6. März 1888.
Grotzh. Bezirksamt: vr. Clemm.
Im Anschlüsse hieran bringen wir von den das Fahren betreffenden Polizeivorschriften folgende in Erinnerung:
1. Nach 8 16 der O.P V. für die Stadt Pforzheim vom 14. Januar 1875
ist das Fahren und Reiten auf nachbenannten Wegen verboten:
a) auf dem Nagoldsteg beim Kupferhammer,
b) auf dem Nagoldstcg beim Lindenplatz,
o) „ „ Enzsteg an der Turnhalle,
>1) „ „ Weg längs des linken Würm
ufers vom Kupferhammer aufwärts bis zur Gemarkungsgrenze.
e) auf dem Fußweg durch den Wald vom Kupferhammer gegen Weißenstein zu bis zur Gcmarkungsgrenze, k) auf dem Gäßchen neben der „Bavaria" von der östlichen Karl-Friedrichstraße bis zur Pfarrgasse, und endlich §) auf dem Lindenplatz.
2. Nach der O.P.V. vom 15. November 1887 ist das Fahren und Reiten auf dem Anlagcwegc am linken Nagoldufer von den Gesellschaftshäusern an bis an die Pforzheim - Dillsteiner Gemarkungsgrenze verboten. I
Neuenbürg.
derjenigen Gemeinden, in welchen Betriebskrankenkassen und eingeschriebene Hilfskassen vorhanden sind, werden wiederholt daran erinnert, daß die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse pro 1887 spätestens bis 1. April d. I. anher einzusenden sind.
Bei Nichteinhaltung dieses Termins müßten dieselben durch Wartboten abgeholt werden.
Den 23. März 1888.
K. Oberamt. Hofmann.
Revier Schwann.
Schtagraom-Uerdans.
Am Montag den 26. März aus Abt. Eselsbach und Sägerriß geschätzt zu 1500 ausgeprügelten Wellen, größtenteils zu Streureis geeignet.
Zusammenkunft zum Vorzeigen morgens 8 Uhr am Rothenbächle bei den Schluchten- wicsen.
Verkauf um 9'/s Uhr bei der Hütte an der Eyachmündung.
Revier Calmbach.
Llammholz-Nerkaus.
Am Donnerstag den 5. April vormittags 11 '(2 Uhr kommen auf dem Rathaus dahier zum Verkauf im öffentlichen Aufstrcich: aus der Abt. Schönklinge, Distr. Eiberg: 139 St. gereppeltes Langholz I.—IV. Kl. mit 161 Fm.,
404 „ ungereppeltes Langholz IV. Kl. mit 145 Fm.,
94 „ nngereppeltesLangholz V. Kl. mit 13 Fm.,
9 „ Sägholz I.--III. Kl. m. 5 Fm. 3 „ Eichen mit zus. 1 Fm.,
3 „ Buchen mit zus. 1 Fm., aus der Abt. Schmiedsrain Distr. Kälbling: 349 St. Langholz V. Kl. mit 53 Fm.,
aus der Abt. Rottannenbnsch Distr. Eiberg:
121 St. Langholz V. Kl. mit 15 Fm.,
ans der Abt. Brennerau, Distr. Meistern:
2 St. Lärchen (Langholz II. Kl.) bestes Glaserholz mit 4 Fm , »
ans den Abteilungen Braxenstich und Sit, bank, Distrikt Eiberg:
227 St. Buchenholz mit zus. 99 Fm. Das Langholz I.—IV. Kl. in Ah. Schönklinge wird innerhalb 5 Wochen nach erfolgtem Zuschlag von der Forstverwch- ung den Käufer n angerückl.
Calw.
Abänderung.
Der auf Dienstag den 27. d. M, ausgeschriebene
Stammholz-Verdiiil
findet erst
Mittwoch den 28. Mts. vorm. 10 Uhr
auf dem Rathaus hier statt.
Gemeinderat.
Pnvlttnllchrichten.
Neuenbürg.
Unterzeichnete verkauft "/» Morgen
Wiese
in den Lippenwiesen, eine großträchtize Kuh sowie einen Handkarren.
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Mit den neuen Schnelldampfern des
Norddeutschen Llohd
kann man die Reise von
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