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des Fahrrades rechtzeitig durch ein deut­liches Glockensignal aufmerksam zu machen. 8 3-

Durch Ortschaften, an Kreuzungen von Straßen, ebenso beim Einbiegen von einer Straße in die andere, sowie beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden ist langsam zu fahren und dabei mit der Glocke ein Warnungszeichen zu geben.

8 4.

Fahrräder und Fuhrwerke, welche sich begegnen, haben einander so weit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird. Dasselbe gilt beim Be­gegnen mit Reitern oder Heerden.

8 5.

Nachfahrende Fahrräder haben an langsamer fahrenden Fuhrwerken (Reitern, Heerden) links vorzufahren. Das zu überholende Fuhrwerk (Reiter, Heerde) hat auf das gegebene Signal soweit nach rechts auszuweichen, daß der Radfahrer links Vorfahren kann.

8 6 .

Mehr als zwei Fahrräder dürfen nicht neben einander fahren. Beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden haben die Radfahrer einzeln an jenen vorbeizufahren.

8 7.

Ist beim Vorüberfahren bezw. Vor­fahren ein gefahrloses Passieren nicht ge­sichert, werden insbesondere Reit-, Zug- und Lasttiere unruhig, so muß der Fahrer unverzüglich absteigen.

8 8 .

Jede Handhabung des Fahrrades, welche geeignet ist, Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verboten.

8 9.

Nach eingetretener Dunkelheit darf der Radfahrer nur mit angezündeter Laterne fahren.

8 10.

Gehwege dürfen mit Fahrrädern nicht befahren werden.

8 11-

Für die Stadt Pforzheim wird noch besonders bestimmt:

Mit den Fahrrädern dürfen die aus­schließlich , insbesondere die durch den 8 16 der O.P.V. vom 14. Januar 1875 und O.P.V. vom 15. November 1887 für den Fußverkehr bestimmten Wege und Stege, sowie die Karl-Friedrichstraße vom Marktplatz bis zur Ecke der Leopoldstraße, letztere in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Uhr überhaupt nicht be­fahren werden.

8 12-

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, gemäß 8 366'° R.St.G.B., 88 120, Ziffer 1 und 2. 121, 122, 123, Ziffer 4 und 5 P.St.G.B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Pforzheim, den 6. März 1888.

Grotzh. Bezirksamt: vr. Clemm.

Im Anschlüsse hieran bringen wir von den das Fahren betreffenden Polizeivor­schriften folgende in Erinnerung:

1. Nach 8 16 der O.P V. für die Stadt Pforzheim vom 14. Januar 1875

ist das Fahren und Reiten auf nachbe­nannten Wegen verboten:

a) auf dem Nagoldsteg beim Kupfer­hammer,

b) auf dem Nagoldstcg beim Lindenplatz,

o) Enzsteg an der Turnhalle,

>1) Weg längs des linken Würm­

ufers vom Kupferhammer aufwärts bis zur Gemarkungsgrenze.

e) auf dem Fußweg durch den Wald vom Kupferhammer gegen Weißen­stein zu bis zur Gcmarkungsgrenze, k) auf dem Gäßchen neben derBavaria" von der östlichen Karl-Friedrichstraße bis zur Pfarrgasse, und endlich §) auf dem Lindenplatz.

2. Nach der O.P.V. vom 15. November 1887 ist das Fahren und Reiten auf dem Anlagcwegc am linken Nagoldufer von den Gesellschaftshäusern an bis an die Pforzheim - Dillsteiner Gemarkungsgrenze verboten. I

Neuenbürg.

derjenigen Gemeinden, in welchen Betriebs­krankenkassen und eingeschriebene Hilfskassen vorhanden sind, werden wiederholt daran erinnert, daß die Uebersichten und Rech­nungsabschlüsse pro 1887 spätestens bis 1. April d. I. anher einzusenden sind.

Bei Nichteinhaltung dieses Termins müßten dieselben durch Wartboten abge­holt werden.

Den 23. März 1888.

K. Oberamt. Hofmann.

Revier Schwann.

Schtagraom-Uerdans.

Am Montag den 26. März aus Abt. Eselsbach und Sägerriß geschätzt zu 1500 ausgeprügelten Wellen, größten­teils zu Streureis geeignet.

Zusammenkunft zum Vorzeigen morgens 8 Uhr am Rothenbächle bei den Schluchten- wicsen.

Verkauf um 9'/s Uhr bei der Hütte an der Eyachmündung.

Revier Calmbach.

Llammholz-Nerkaus.

Am Donnerstag den 5. April vormittags 11 '(2 Uhr kommen auf dem Rathaus dahier zum Ver­kauf im öffentlichen Aufstrcich: aus der Abt. Schönklinge, Distr. Eiberg: 139 St. gereppeltes Langholz I.IV. Kl. mit 161 Fm.,

404 ungereppeltes Langholz IV. Kl. mit 145 Fm.,

94 nngereppeltesLangholz V. Kl. mit 13 Fm.,

9 Sägholz I.--III. Kl. m. 5 Fm. 3 Eichen mit zus. 1 Fm.,

3 Buchen mit zus. 1 Fm., aus der Abt. Schmiedsrain Distr. Kälbling: 349 St. Langholz V. Kl. mit 53 Fm.,

aus der Abt. Rottannenbnsch Distr. Eiberg:

121 St. Langholz V. Kl. mit 15 Fm.,

ans der Abt. Brennerau, Distr. Meistern:

2 St. Lärchen (Langholz II. Kl.) bestes Glaserholz mit 4 Fm , »

ans den Abteilungen Braxenstich und Sit, bank, Distrikt Eiberg:

227 St. Buchenholz mit zus. 99 Fm. Das Langholz I.IV. Kl. in Ah. Schönklinge wird innerhalb 5 Wochen nach erfolgtem Zuschlag von der Forstverwch- ung den Käufer n angerückl.

Calw.

Abänderung.

Der auf Dienstag den 27. d. M, ausgeschriebene

Stammholz-Verdiiil

findet erst

Mittwoch den 28. Mts. vorm. 10 Uhr

auf dem Rathaus hier statt.

Gemeinderat.

Pnvlttnllchrichten.

Neuenbürg.

Unterzeichnete verkauft "/» Morgen

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in den Lippenwiesen, eine großträchtize Kuh sowie einen Handkarren.

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