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Der Enzthäler.
Anzeiger und UnterhaltungMatt für das Cnsthal rmd dessen Umgegend.
Amtsblatt für: öen ZBermmtsöeziM Weuenbüvg.
4S. Jahrgang.
Nr. 188. Neuenbürg, Donnerstag den 26. November 1885.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährt. i-4L 10 ^, monatlich 4o^; durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -4L 25^, monatlich 4L^Z: auswärts vierteljährlich I -4L 45A — Jnsertionsvreis die Zeile oder deren Raum 10^.
Amtliches.
Neuenbürg.
Aufforderung zur Einhaltung der Schonzeit der Aische.
Damit die für bestimmte Arten von Fischen festgesetzte Schonzeit gehörig beachtet wird, sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, die betreffenden Bestimmungen der Verfügung der K. Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 27 Novbr. 1865 über die Fischerei, vom 9. Juli 1877 Reg.-Bl. S. 193 durch nachstehenden Abdruck zu veröffentlichen. Dieselben lauten:
tz 1. Der Fang und der Verkauf von Neschen und Rotfische ist während der Zeit vom 15. März bis 15. Mai, beide Tage einschließlich, der Fang und der Verkauf der übrigen Salmenarten, insbesondere der Forellen, sowie der Treischen, mährend der Monate November und Dezember, der ordentlichen Laichzeit dieser Fische verboten, soweit er nicht nachgewiesenermaßen zum Zweck künstlicher Fischzucht stattfindet.
Z 2. Während dieser Zeit und während weiterer 6 Wochen nach beendigter Laichzeit dürfen Enten in Fischwasser, in welchem Forellen oder andere Salinenarten sich vorherrschend aufhalten, nicht zugelassen werden, wenn diese Fischwasser nicht Gemeinden zur Benützung zustehen; stehen aber solche Fischwaffer Gemeinden zur Benützung zu, so hängt die Zulassung der Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörde ab (Art. 9 Abs. 2 des Fischereigesetzes.)
Die Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinden werden angewiesen, den in 8 7 der genannten Ministerialverfügung aufgeführten Offizianten die Ueberwachung des Vollzugs der Fischereivorschriften aufs Neue einzuschärfen.
Den 23. November 1885.
K. Oberamt.
Nestle.
KMillmrschrc«.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Johannes Mast, vormaligen Waldhornwirts in Enzklösterle ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der beider Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf
Montag den 14. Dezember 1885 nachmittags 6 Uhr
vor dem Kgl. Amtsgerichte Hierselbst bestimmt.
Neuenbürg den 23. Nov. 1885. Gerichtsschreiber d. K. Amtgerichts. Stirn.
N e u e n bürg.
KchiumgspMidatm.
Die Publikation der Stadtpflege-Rech- nung findet am 1884/85
Samstag den 28. d. Mts., vormittags 11 Uhr,
im Sitzungssaale des Rathauses statt und wird die Einwohnerschaft hiezu eingeladen. Den 25. November 1885.
Stadtschultheißenamt.
Bub.
Waldrennach.
Ban-AlM siir Maurer und Aeinhauer.
Der hiesige Gottesacker soll um 14 laufende Meter vergrößert werden, nach dem Kostenvoranschlag betragen die Kosten 900
Diese Arbeit wird im Submissionswege vergeben. Angebote sind in Prozenten des Voranschlags ausgedrückt längstens bis Montag den 30. November d. I. mittags 1 Uhr
bei dem Unterzeichneten einzureichen, der Plan, sowie die Bedingungen liegen auf dem Rathaus daselbst zur Einsicht auf. Die Eröffnung der Offerte findet am Freitag den 4. Dezember mittags 1 Uhr
statt, welcher die Submittenten anwohnen können.
Den 20. November 1885.
Schultheißenamt.
_ Stickel. —
Schwann.
Salz-Verkauf.
Am Montag den 30. d. Mts. vormittags 10 Uhr
kommt auf hiesigem Rathaus zum Verkauf: 6 Stämme Bauholz IV. Kl.,
19 St. Baustangeu.
32
Gerüststangen,
610
„
Hopfenstangen I.—III. Kl.,
225
„
Reisstangen I. Kl.,
905
„
' II- „
940
„
III- ..
2085
„
IV. ,.
2535
„
V.
9 Rm. Reisprügel. Den 23. November 1885.
Schultheißenamt. Bohlinger.
A rnba ch.
Am Montag den 30. November d. I. nachmittags 2 Uhr
kommen auf hiesigem Rathaus zum Verkauf:
ca. 180 Ztr. eichene Glanz- u. Raitel- rinde, welche in der Gemeindescheuer gut getrocknet aufbewahrt ist, wozu Käufer eingeladen werden.
Den 24. November 1885.
Schultheißenamt.
B u ch t e r.
Bekamtmachuug der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag.
Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, vorgeschriebenen Prüfung im Hufbeschlag zu ermöglichen, finden an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in Heilbronn, Reutlingen,Hall,Ulm und Ravensburg dreimonatliche Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Dienstag den 12. Januar 1886 ihren Anfang nehmen.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse find bis 15. Dezember d. I. bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen.
Dem Zulassungsgesuch sind in Form urkundlicher Belege beizufügeu:
1) ein Geburtszeugnis;
2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedehandwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß;
3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungs-Erklärung des Vaters oder Vormundes;
4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Untcrrichts- kurses zu Gebote stehen werden!
5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durchweiche die Verbindlichkeit übernommen wird, die der Staatskasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der K. Zentralstelle