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Beilage M Ar. 53 des
Dienstag den 7. April
„Eiythäters."
1885.
Amtliches.
Aufforderung
des Steuerkollegiums zu Notierung des Kapital-. Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens auf den 1. April 1885 behufs der Besteuerung für das Jahr 1. April 1885 bis 31. März 1886.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 ^Reg.-Bl. S. 236) und des Art. 4 Ziff. 1 Schlußsatz des Finanzgesetzes vom 27. Febr. 1879 (Reg.- Bl. S. 39), wird behuss der Fatierung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens ans den 1. April 1885 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, be- zeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Anslande sich aushaltenden die ansznstellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach K 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. Mai 1885, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumcn für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
g,. ob sie sich am 1. April 1885 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer aus das ganze Etatssahr 1885/86 entscheidet, der Jahresertrag beläuft;
d. wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen, sowohl in festen, als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste, ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. April 1885, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des der Fatierung unmittelbar vorangegangenen Jahres 1884/85 anzugeben;
e. was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für notwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852, bezw. Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung :
1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten, und zwar:
a. der Ertrag der verzinslichen, im Jn- oder Auslande angelegten, eigentümlichen oder nutznicßlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen , Lotterie - Anlehenslosen),
verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen; b. Renten, als: Lcibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. 2, II, 1, des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 (Reg.-Bl. S. 127), die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach 22, Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgesälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigentum oder bestimmte Gefälle fundiert sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Um- geldsfrcihcit, für aufgehobene Kam- mcrsteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordenspensionen, in gl eichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien-Unternehmungen, und zwar nach Art. 1 Abs. 2 deS Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Absatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berufs-Einkommen jeder Art, insbesondere: a. aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemcinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulierte Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltungsund AnfsichtSrätc von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vcrmögcnsvcrwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvercinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unter
nehmungen sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; b, die Ouiescenzgchalte der Zivil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Nuhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnaden-Ge- halte und Unterstützungen, welche einer der zu Ut. a aufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Witwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden;
überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen, in welcher Beziehung beigefügt wird, daß die Kommissionäre, Makler, (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften der Gewerbesteuer unterliegen und daher für die Einkommenssteuer keine Fassion mehr einznrcichen haben, daß jedoch Honorare für die Redaktion und für wissenschaftliche Arbeiten wie bisher der Berufseinkommenssteuer unterworfen find.
Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Anteile an Ge- werbsgewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, desgleichen Zinse oder Renten, welche als Teile eines Dienst-, oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehörigen, sowie andere Angehörige des Deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 sReg.-Blatt von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatsstenern herangezvgen werden dürfen und nach Punkt b. des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.
Hienach ergibt sich:
Deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sic aus der Württemb. Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig: dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
II. In Absicht aus die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufscinkvim