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mens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der deutschen Reichskasse suc­henden Bezüge, sowie des Kapital- und Renten-Einkommcns, das aus Württem­berg oder anderwärts herfließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht untertwvrfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den diust- lichen Wohnsitz in einem andern Bundes­staat haben.

2) Landes- und andere Reichsange­hörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a. ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder

b. in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich auf­halten.

3) Abgesehen von Zisf. 1 unterliegen Landesangetzörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs­angehörige nach Zisf. 13 steuerpflichtig, haben dieselben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichs­gebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reichs haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Ein- kündste der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aushalten (oben Zisf. 2 b und 4).

Haben dieselben zugleich einen Wohn­sitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Be­steuerung ganz hinweg.

0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens,

a. wenn sie am Anfänge des Steuer­jahres bereits sechs Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt,

b. andernfalls aber bloß dann zu be­steuern, wenn in dem Heimatland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnllche Steuer trifft.

IV. Die nach Zisf. I. oben abzugeben­den Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Renten­einkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkoinmission zu führende Abnahmeprotokoll oder schrift­lich nach den in ß. 17 Zisf. 1 der In­struktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionssormularien ersicht- lichen näheren Bestimmungen abgegeben werden.

Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel

schriftlich nach dem vorgeschriebenen For­mular zu übergeben.

V. Bon der Fassiouspflicht be­freit sind bezüglich des oben Zisf. II. 1 bezeichneten Kapital- und Ren- ten-Einkommens die im Gesetz Art. 3 ü,. n. b. §. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 ü. o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniseinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zusließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 V. k. genannte Kasse des Wohlthütigkcitsvcrcins sowie bezüg­lich des Dienst- und Berufs-Ein­kommens die Landjäger und die militäri­schen Forst-, Zoll-, Grenz- und Steuer- schutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufsciukommen den jährlichen Betrag von 350 Mi. nicht über­steigt (EinkommenSsteucrgesctz Art. 3 L. a. und b., Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. S. 186, Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 331, Art. 1).

Uebrigens muß ans etwaiges Anfor- dern der Ortssteuerkvmmission gleichwohl die in 8-14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weiter (siehe Zisf. V. oben) im Gesetz Art. 3 A . e. k. genannte An­stalten, oder wenn Institute der im Ge­setz Art 3 V. e. ä. k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechcn, desgleichen, wenn aus Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese, mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkoinmission beim Kameralamt anzubringen.

Die den Mitgliedern des Kapita­list env er eins in Stuttgart früher ein­geräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufge­hobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuer­kollegium ans Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 185) unter'm 1. Juli 1864 (Amts­blatt S. 85) getroffenen Verfügung aus­gehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher ausgefvrdert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Ka- pitalzinsen zu satiereu.

Ebenso haben die Mitglieder der All­gemeinen Rentenanstalt in Stutt­gart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatieren und zu ver­steuern, da die Rcntenanstalt seit 1. Juli

1860 nur die nach Abzug der auszube­zahlenden Renten ihr verbleibenden Äktiv- zinse versteuert, welches Verhältnis laut der vom K. Stcuerkollegium unter'm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) aus Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August

1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Rentcnanstalt verbundene Spar- und Dcpositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hier­aus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Reutenanstalt übergcgaugenen sogenannten Nottenbnrger Witiven- kasse ihre diessälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.

VII. Die bloße Thatsache einer erst­maligen oder einer gegen früher veränderten Fassion soll für die Ortssteuerbehörden noch keine Veranlassung bilden, um von dem Fatenten einen näheren Nachweis über den Grund der früheren Unterlassung der Fassion oder des früheren niedrigeren oder- höheren Betrags derselben zu verlangen. Die Forderung eines solchen Nachweises ist vielmehr den Ortsstcuerbehörden nur dann als zulässig bezeichnet, wenn nach der Persönlichkeit des Fatenten oder nach den sonstigen Umständen triftige Gründe vorliegcn würden, die Richtigkeit der Fassion in Zweifel zu ziehen.

VIII. Wer sein der Besteuerung unter­liegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen angesetzt werden kann.

Die Steuergefährdung ist im Falle un­vollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Äufnahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852.)

Die durch gänzliche oder teilweise Ver­schweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird dann straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen, oder nach dem Tode des Schuldigen von Seiten eines seiner Erben, bevor eine Anzeige der Ver­fehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten er­folgte, die unterlassene oder zu nieder ab­gegebene Erklärung (Fassion) bei einer Äufnahmebehörde oder einer dieser Vor­gesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtet und hierdurch die Nachsorderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer- beträgc ermöglicht wird. (Gesetz vom 13. Juni 1883).

Stuttgart den 18. März 1885.

I. B.

Stumpf.

Die Ortssteucrkommissionen haben die vorstehende Aufforderung sofort in der ortsüblichen Weise bekannt machen zu lassen.

Die bereits hinausgegebenen Aufnahme- Protokolle sind nach vollzogenem Auf- nahmegeschäst mit den Fassioneil und dem Kostenzettel zuverlässig auf den vor­geschriebenen Termin, 31. Mai d. I., an die Unterzeichnete Stelle einzusenden.

Die Fassionen sind von dem Steuer­pflichtigen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Ausland sich aushaltenden Steuerpflichtigen und die Privat Vermögensverwalter haben den Fassivnen Vollmachten im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.

Neuenbürg, den 1. April 1885.

K. Kameralamt.

Haug.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.