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mens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der deutschen Reichskasse suchenden Bezüge, sowie des Kapital- und Renten-Einkommcns, das aus Württemberg oder anderwärts herfließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht untertwvrfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den diust- lichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a. ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder
b. in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.
3) Abgesehen von Zisf. 1 unterliegen Landesangetzörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Zisf. 1—3 steuerpflichtig, haben dieselben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reichs haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Ein- kündste der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aushalten (oben Zisf. 2 b und 4).
Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens,
a. wenn sie am Anfänge des Steuerjahres bereits sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,
b. andernfalls aber bloß dann zu besteuern, wenn in dem Heimatland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnllche Steuer trifft.
IV. Die nach Zisf. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)
1) über das Kapital- und Renteneinkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkoinmission zu führende Abnahmeprotokoll oder schriftlich nach den in ß. 17 Zisf. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionssormularien ersicht- lichen näheren Bestimmungen abgegeben werden.
Dagegen sind
2) die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel
schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben.
V. Bon der Fassiouspflicht befreit sind bezüglich des oben Zisf. II. 1 bezeichneten Kapital- und Ren- ten-Einkommens die im Gesetz Art. 3 ü,. n. b. §. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 ü. o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniseinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zusließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 V. k. genannte Kasse des Wohlthütigkcitsvcrcins sowie bezüglich des Dienst- und Berufs-Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zoll-, Grenz- und Steuer- schutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufsciukommen den jährlichen Betrag von 350 Mi. nicht übersteigt (EinkommenSsteucrgesctz Art. 3 L. a. und b., Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. S. 186, Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 331, Art. 1).
Uebrigens muß ans etwaiges Anfor- dern der Ortssteuerkvmmission gleichwohl die in 8-14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weiter (siehe Zisf. V. oben) im Gesetz Art. 3 A . e. k. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art 3 V. e. ä. k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechcn, desgleichen, wenn aus Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese, mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkoinmission beim Kameralamt anzubringen.
Die den Mitgliedern des Kapitalist env er eins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuerkollegium ans Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 185) unter'm 1. Juli 1864 (Amtsblatt S. 85) getroffenen Verfügung ausgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher ausgefvrdert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Ka- pitalzinsen zu satiereu.
Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatieren und zu versteuern, da die Rcntenanstalt seit 1. Juli
1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Äktiv- zinse versteuert, welches Verhältnis laut der vom K. Stcuerkollegium unter'm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) aus Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August
1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Rentcnanstalt verbundene Spar- und Dcpositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Reutenanstalt übergcgaugenen sogenannten Nottenbnrger Witiven- kasse ihre diessälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.
VII. Die bloße Thatsache einer erstmaligen oder einer gegen früher veränderten Fassion soll für die Ortssteuerbehörden noch keine Veranlassung bilden, um von dem Fatenten einen näheren Nachweis über den Grund der früheren Unterlassung der Fassion oder des früheren niedrigeren oder- höheren Betrags derselben zu verlangen. Die Forderung eines solchen Nachweises ist vielmehr den Ortsstcuerbehörden nur dann als zulässig bezeichnet, wenn nach der Persönlichkeit des Fatenten oder nach den sonstigen Umständen triftige Gründe vorliegcn würden, die Richtigkeit der Fassion in Zweifel zu ziehen.
VIII. Wer sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen angesetzt werden kann.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Äufnahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852.)
Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird dann straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen, oder nach dem Tode des Schuldigen von Seiten eines seiner Erben, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Äufnahmebehörde oder einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtet und hierdurch die Nachsorderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer- beträgc ermöglicht wird. (Gesetz vom 13. Juni 1883).
Stuttgart den 18. März 1885.
I. B.
Stumpf.
Die Ortssteucrkommissionen haben die vorstehende Aufforderung sofort in der ortsüblichen Weise bekannt machen zu lassen.
Die bereits hinausgegebenen Aufnahme- Protokolle sind nach vollzogenem Auf- nahmegeschäst mit den Fassioneil und dem Kostenzettel zuverlässig auf den vorgeschriebenen Termin, 31. Mai d. I., an die Unterzeichnete Stelle einzusenden.
Die Fassionen sind von dem Steuerpflichtigen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Ausland sich aushaltenden Steuerpflichtigen und die Privat Vermögensverwalter haben den Fassivnen Vollmachten im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.
Neuenbürg, den 1. April 1885.
K. Kameralamt.
Haug.
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.