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Der Enzthiller.

Anzeiger und Unlerhallungsblalt für das Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für: öerr HbevcrmlsbeziM Weuenöüvg.

43. Jahrgang.

Nr. 55. Neuenbürg, Dienstag den 7. April 1885.

Erscheint Atenfiag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg Vierteljahr:. 1^4 10 monatlich 40^: durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 -k 25^j, monatlich 4S^j: auswärts vierteljährlich i ^4 45^. Insertionsvreis die Zeile oder deren Raum IO <».

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung, betreffend das Musterungsgeschäft für 1885

1. Der Reiseplan für das diesjährige Musterungsgeschäft im

13. April Reise nach Herrenalb;

14. Musterung in Herrenalb und Reise nach

Calmbach;

Aushebungsbezirk Neuenbürg ist folgender:

15. April Musterung in Calmbach und Reise nach

Neuenbürg;

16. und 17. April Musterung in Neuenbürg;

18 April Losung in Neuenbürg.

2. Es haben zu erscheinen bei der Musterung:

am 14. April A. in Herrenalb:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel und Herrenalb;

Morgens 9 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rothensol;

am 15. April d. I. in Calmbach:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach;

Morgens 9 Uhr diejenigen von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch und Langenbrand;

Morgens 9'/r Uhr diejenigen von Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt; Morgens 10 Uhr diejenigen von Wildbad;

am 16. April d. I. in Neuenbürg:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkcnfeld und Conweiler;

Morgens 8'/> Uhr diejenigen von Dennach, Engelsbrand und Feldrennach;

Morgens 9'/, Uhr diejenigen von Gräfenhausen. Grunbach und Kapfenhardt;

am 17. April d. I. in Neuenbürg:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Neuenbürg;

Morgens 9 Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach u. Waldrennach;

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am 18. Kprit d. I. morgens 8 Uhr in Weuenöürg statt.

3. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1865, sowie diejenigen der Jahrgänge 1864, 1863 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht ein­zelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind.

Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubringen.

Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zu Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzu­finden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Ge­stellungspflicht.

Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsortes, alle andern mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen, wer also z. B. in Con­weiler geboren ist, aber in Birkenfeld sich aufhält, hat mit den Militärpflichtigen von Conweiler zu erscheinen, dagegen hat ein in Gräfenhausen geborener, aber in Loffenau sich aufhaltender Militärpflichtiger mit denjenigen von Loffenau sich zu gestellen.

Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1865 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestell ; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum ein­jährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Untauglichen und die dauernd Unwürdigen, die Militärpflichtigen der drei letzgenannten Kategorien jedoch nur, sofern ein Erkenntnis der K. Oberersatzkommission vorliegt.

4. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatz­kommission Sorge zu tragen. Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gestellungspflicht auf den oberamtlichen Erlaß vom 23. September 1878 (Enzthäler 1878 Nr. 115) ver-, wiesen. Auf Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommisston zur Kenntnis zu bringen.

Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinent hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß. wenn der betreffende Arzt nich- amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Ge­stellung überhaupt befreit werden.