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In beiden Fällen der Berichtigung ist das Datum und die Unterschrift unter die Bemerkungen zu setzen.
6. Etwaige Beilagen, welche durch Einsprachen u. s. w. erwachsen, sind an das Hauptexemplar der Wählerliste anzuheften.
7. Am 29. September d. I hat jeder Ortsdorsteher unfehlbar an das Oberamt eine Anzeige darüber abzuschickcn, daß die Bekanntmachung über Auslegung der Listen spätestens am 28. September d. I in ortsüblicher Weise erfolgt und daß mit der Auslegung der unterschriebenen Listen am 29. September d. I. begonnen worden sei.
8. lieber das weitere Verfahren wird das Oberamt später Weisung erteilen.
Die Ortsvorsteher werden auf die große Verantwortung dafür, daß alles
nach Vorschrift genau besorgt wird, noch ganz besonders aufmerksam gemacht.
Die nach Ziff. 7 zu erstattende Vollzugsanzeige ist als „portopflichtige Dienstsache" einzusenden.
Den 24. September 1884. K. Oberamt.
Nestle.
Revier Pfalzgrafenweiler.
Ztamwhiilr-Vkrkinf.
Am Samstag den 4. Oktober, vormittags 11 Uhr,
auf dem Rathaus zu Pfalzgrafenweiler aus den Staatswaldungen Brunnenberg, Weilerbühl, Hubenteich, Rohrerswies, Buchen, Saiblesbuckel, Bildstöckle, Schnakenloch und Scheidholz der Hutten Gröm- bach und Kälberbronn:
3743 St. Nadelh.-Lang- und Sägholz mit 4886 Fm.
Neuenbürg.
Die nachstehende vom Gemeinderat am 15. d. Mts. beschlossene und vom Kgl. Oberamt am 18. d. Mts. für vollziehbar erklärte Polizcivorschrift wird hiemit bekannt gemacht.
Den 19. September 1884.
Stadtschultheißenamt.
OrtspoliMl. Vorschriften
über
den WerkeHr mit Brot für die Stadt Neuenbürg.
8 i.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaren sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht ihrer Backwaren durch einen von Außen sichtbaren Anschlag an dem Verkaufslokal zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Es darf der Verkauf nur nach den an dem Verkaufslokal angeschlagenen Preisen erfolgen.
8 2 .
Die Preise für sämtliche Backwaren und das Gewicht des Kleinbackwerks (Wecken) werden je für den Zeitraum von einem Monat festgesetzt.
8 3.
Der Anschlag wird kostenfrei mit dem Polizeilichen Stempel versehen und ist täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
8 4 .
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren sind verpflichtet, in dem Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzustellen und die Benützung derselben den Käufern zum Nachwägen der erkauften Backwaren zu gestatten.
8 5 .
Das Brot muß gut ausgebacken sein und darf keine zu große Menge Wasser enthalten.
Die Krumme (die inneren weichen Teile) von gut ausgebackenem und erkalteten weißen Brot darf nicht über 45, von schwarzem Brot nicht über 48°/» Wasser enthalten.
8 6 .
Den Backwaren von 2 Pfd. und darüber müssen Bäckerzeichen auf der obern Seite aufgedruckt sein; diese Zeichen haben in Nummern zu bestehen, welche jedem Bäcker von der Polizeibehörde angewiesen werden.
8 7-
Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden nach Art. 29, Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1—45 bestraft.
Weuenbürg.
Liegenschafts-Werkauf.
In der Konkurssache der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien „Mechanische Weberei Neuenbürg, Gebr. Lutz" hat das K. Amtsgericht am 10. Juli d. I. den Zwangsverkauf der gesamten auf hiesiger Markung befindlichen Liegenschaft verfügt und kommen zu Folge Anordnung des mit Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Gemeinderats Neuenbürg vom 16. d. Mts. am
Montag den 29. September L884.
vormittags 11 Uhr
auf hiesigem Rathaus — im Bureau des Unterzeichneten — im II. und letzten Termin zum Verkauf:
L. Gebäude:
Nr. 227. 71 gm ein 2-stock. Wohnhaus mit Stall rc. am untern Sägerweg mit 66 gm Hofraum,
„ 227 1 a 59 gm ein 2-stock. Wohnhaus und Magazin mit Querbau und
3. getrenntem Keller und 2 a 9 gm Hofraum allda,
„ 228. 35 gm ein Trockengebäude und 25 gm umzäunter Gang.
„ 229. 2 a 4 gm ein 2-stock. Wohnhaus mit Magazin, Stall und getrenntem Keller und 38 gm Anbau für Färberei-Einrichtung.
„ 229a. 51 gm eine an Nr. 229 angebaute Remise mit Magazinraum von Riegelfachwerk und Lattenvertäferung.
„ 230. 3 a 8 gm ein 3-stock. Hauptgebäude für mechanische Weberei von Stein und Riegelfachwerk mit 3 Anbauten, enthaltend 4 Arbeitssäle, 1 Comptoir und freier Bodenraum nebst Verbindungsgang mit Nr. 229.
„ 230a. 5 a 76 gm ein Webereigebäude von Stein und Riegelwerk ans Hauptgebäude als Flügel angebaut, enthaltend 1 großen Arbeitssaal, vereinigt mit dem Saal im Erdgeschoß von Nr. 230 und mit dem Arbeitssaal in Nr. 230ä nebst 1 gm Vorthüre.
„ 230b. 41 gm ein 1-stock. Dampfkesselhaus und Dampfmaschinenhaus massiv von Stein an Nr. 230 angebaut. 3 gm Dampfkamin von Stein.
„ 230c. 37 gm ein 1-stock. Radstubenanbau von Riegelfachwerk und Bretter- vertäferung.
„ 230ä. 3 a 18 gm ein 1-stock. Arbeitssaal über dem Werkkanal von Stein und Riegelfachwerk mit dem Arbeitssaal Nr. 230a vereinigt.
19 a 60 gm Hofraum um die Fabrik und beim Gebäude Nr. 229
Sämtliche Gebäude befinden sich am sogenannten untern Sägerweg.
d. Wasserkraft:
eine auf 95 Pferdekräfte berechnete Wasserkraft, wovon 45 in voller Ausnützung sind. Diese Wasserkraft wird zugeleitet aus dem Enzfluß in dem mit der Kartonfabrik Nr. 236 von P. Lemppenau u. Co. gemeinschaftlichen Kanal, welcher einen Flächengehalt von zusammen 55 a 90 gm hat.
e. Grundstücke:
P. Nr. 303/ 315. 37 a 90 gm Gemüse-, Gras- und Baumgarten l bei dem^
1 24 „ 68 „ Wiesen, 1 Fabrik-
7 „ 39 „ Insel- und Holzlagerplatz, > anwesen
10 „ 39 „ Hofraum, t am untern
1 „ 28 „ Weg, s Sägerweg.
81 a 64 gm
ck. JubeHörden:
Sämtliche zu dem seitherigen Betrieb der mechanischen Weberei vorhandenen Einrichtungen, von denen insbesondere hervorzuheben sind: eine vollständige Färbereieinrichtung, ein Dampfkessel, eine Dampfmaschine mit 12 Pfcrdekräften, Dampfheizung, 56 mechanische Webstühle, worunter 10 mit Wechselvorrichtung, 4 Tapezierwebstühle,
1 durchaus leistungsfähiger 3-walziger Kalander, 3 Zettelspulmaschinen, 5 Schnßspul- Maschinen, 2 Zwirnmaschinen, 12 Nähmaschinen für Säckefabrikation, 1 mechanischer Aufzug, 1 vollständige Garntrockeneinrichtung, 1 Jacquardmaschine für mechanischen Betrieb (600 Plattinen) 6 Handwebstühle mit Jacquardmaschine, 2 desgleichen ohne