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Der Enzthäler.

Anzeiger und UnterhallungMatt für das Cnzlhal und dessen Umgegend.

Amtsblatt füv Herr Hbevcrmtsbezivk Weuenbüvg.

42. ZaSrgaug.

Nr. 154. Neuenbürg, Samstag den 27. September 1884.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1 10^), monatlich 40^Z; durch die Post bezogen

im Bezirk vierteljährlich 1 -kL 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich l - 45 ^. Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum lO^t.

Amtliches.

Revier Liebenzell.

Saatschui-Allllikd.

Das Verschicken von Pflanzen und das Ausjäten in den Saatschulen der Staats­waldungen auf das Jahr 1885 wird am

Montag den 29. September morgens 8'/, Uhr

auf der Revieramtskanzlei in Akkord ge­geben.

Oberreiche nbach, Gerichts-Bezirks Calw.

Wiederhotter

In der Verlassenschafts-Sache des Joh. Georg Broß, Zimmermanns dahier kommt die vorhandene, in Nr. 146 und 147 dieses Blattes näher beschriebene Liegenschaft im Gesamtanschlag von 4850 , angekauft

zu 3535 am

Mittwoch den 1. Oktober d. I. morgens 8 Uhr

auf dem Rathaus dahier zum dritten und letzten Mal im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf. Auswärtige Kaufsliebhaber haben sich mit gemeinderätlichen Vermögens- Zeugnissen zu versehen.

Den 24. September 1884.

Gerichtsnotar W e i s m a n n.

Feldrennach.

Stoikhilj-Verkauf.

Am Dienstag den 30. d. Mts.

verkauft die Gemeinde morgens 9 Uhr auf dem Rathaus:

310 Rm. gesundes Stockhvlz und sind Liebhaber hiezu eingeladen.

Den 23. September 1884.

Schultheißenamt.

Schönthaler.

Revier Thumlingen.

Der auf den 2. Oktober d. I. ausge­schriebene Stammholz-Verkauf vom Revier Thumlingen wird eingetretener Hindernisse wegen

Freitag den 3. Oktober d. I. vorgenommen.

Neuenbürg.

An die Grtsvorsteher.

Erlaß

betr. die Vorbereitungen zur Reichstagsabgeordnetenwahl.

Das K. Ministerium des Innern hat in Nr. 225 des Staatsanzeigers fol­gende Verfügung, betr. die Vornahme neuer Reichstagswahlen erlassen.

Nachdem durch die Kaiser!. Verordnung vom 18. d. Mts. die Vornahme der neuen Wahlen zum Reichstag auf den

28. Oktober 1884

anberaumt worden ist, so wird unter Beziehung auf die vorbereitende An­ordnung vom 3. d. Mts. (Amtsblatt des Ministeriums des Innern, Seite 325) verfügt, daß die öffentliche Auflegung der aufgestellten Wählerlisten in sämtlichen Gemeinden des Königreichs am Montag den 29. September d. I. zu beginnen hat.

Zu Wahlkommissären werden die hienach genannten Beamten bestellt:

rc. rc. rc.

VII. Wahlkreis.

Oberamt Calw

Herrenberg Obcramtmann Flaxland

Nagold in Calw.

Neuenbürg

rc. rc. rc.

Stuttgart den 22. September 1884.

K. Ministerium des Innern.

(gez.) Holder.

Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung wird Folgendes angeordnet.

1) Die Wählerlisten für die Reichstagswahl sind am Tage vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung vorläufig abzuschließen und hiebei von dem Gemeinde­rat bezw. Teilgemeinderat (nicht auch noch von dem Ortsvorsteher und Gemeinde­pfleger) mit Angabe des Datums zu unterschreiben , genau so wie in dem Formular in Nr. 1 des Regierungsblatts von 1871, Anhang Seite 13 vorgezeichnet ist.

2) Die Wählerlisten sind in allen Gemeinden vom Montag den 29. Sep­tember d. I. an öffentlich auszulegen.

3) Dies ist zuvor und zwar spätestens am Sonntag den 28. September d. I. auf ortsübliche Weise unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, öffentlich bekannt zu machen; es ist hiebei ausdrücklich zu verkündigen, daß nur die­jenigen zur Stimmabgabe werden zugelassen werden, welche in der Wählerliste ein­getragen sind, und daß daher Jeder, welcher die Liste für unrichtig oder unvoll­ständig hält dies binnen

8 Tagen vom 29. September d. I. an

bei dem Gemeinderat schriftlich anzuzeigen oder mündlich zu Protokoll zu erklären habe, wobei zugleich die Beweismittel, falls dieselben nicht auf Ortskunde beruhen, beizubringen sind.

Zum Anschlag am Rathaus wird jedem Ortsvorsteher ein Plackatformular vom Oberamt zugesendet.

4. Etwaige Einsprachen sind, sofern sie nicht sofort für begründet erachtet und demgemäß durch Streichung, Ergänzung u. s. w. erledigt werden, von dem Ge­meinderat bei zusammengesetzten Gemeinden von dem Gesamtgemeinderat nach entsprechender sachdienlicher Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung muß längstens innerhalb 3 Wochen vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an ge­rechnet, erfolgt und den Beteiligten bekannt gemacht sein.

5. Ergänzungen der Liste sind nicht durch Einschaltungen, sondern durch Nachträge (siehe Regbl. von ItzA, Nr. 1 Anhang Seite 14) unter Angabe des Grundes in Rubrik 11Bemerkungen" vorzunehmen.

Desgleichen ist bei Streichungen, bei welchen nur der in Spalte 2 der Wählerliste eingetragene Name sauber zu durchstreichen ist, der Grund hievon unter denBemerkungen" anzugeben.