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3) Trotz der ausdrücklich ertheilten Weisung wurde schon mehrfach versäumt, nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und die Säumigen hiezu anznhalten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders eingeschärft. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. August 1879, Reg.-Bl. Seite 157 im Wege der polizeilichen Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
4) Sämmtliche Meldepflichtige sind genau in die betreffenden Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste pro 1884 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen eines jeden Buchstaben genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lassen. In den Stammrollen von 1882 und 1883 sind neu Angemeldete je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu numeriren sind.
5) Die Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder -Knecht.
6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.
7. In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkenswertstes beizufügcn. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlassungsurkunde anzugebcn. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen ist stets der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.
8) Bei neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklassen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulegen.
9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, Strafe re. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.
10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Civil- Vorsitzenden der Ersatzkommission geschehen.
II. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Weise die nach § 23 der Ersatzordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brod- und Fabrikherrn zu Befolgung der oben erwähnten Vorschriften aufzufordern.
III. Auf den 15. Februar d. I. — nicht früher und nicht später — sind die Stammrollen an das Oberamt einzusenden.
Den 1. Januar 1884. Kgl. Oberamt.
Nestle.
Neuenbürg.
A« die Standesbeamten.
Unter Bezugnahme auf die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875, erster Theil Ersatz-Ordnung ß 45 Ziff. 10 werden die Standesbeamten veranlaßt eine Zusammenstellung aller in dem Jahre 1883 im Gemeindebezirk gestorbenen, in demselben nicht gebürtig gewesenen männlichen Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzufertigen und bis 15. Januar d. Js. hierher einzusenden.
In dieser Zusammenstellung ist Vor- nnd Zuname, Geburtstag und Geburtsort, Sterbetag, Stand und Wohnort des Verstorbenen. sowie der Name, Stand und Wohnort seiner Eltern anzugeben. Zutreffenden Falls sind Fehlanzeigen zu erstatten.
Den 1. Januar 1884.
K. Oberamt.
Nestle.
Neuenbürg.
A« die GrtsiorAkhn.
Unter Bezugnahme auf das oberamtliche Ausschreiben vom 15. Dezember v. I., betr. den Bezug vorschriftsmäßiger Formularien für die Arbeitsbücher (Enzthäler Nr. 199) werden die Ortsvorsteher, welche mit Einsendung der Bestellungen im Rückstand sind, aufgefordert, dieselben ohne Verzug hierher einzusenden.
Den 3. Januar. 1883.
K. Oberamt.
Nestle.
Neuenbürg.
Die OrtsM-eher
werden hiemit veranlaßt, das mit dem 1. Januar d. I. in Kraft getretene Rcichs- gesetz vom 20. Juli 1881 (Reichsgesetzbl.
S. 249) über die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefässe, sowie die Vollzugsverfügung hiezu vom 27. Dezember 1883 (Regbl. S. 403) ungesäumt in ortsüblicher Weise zu publiziren.
Den 4. Januar 1884.
K. Oberamt.
Nestle.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
Die Civilkammer des K. Landgerichts in Tübingen hat durch Erlaß vom 22. v. M. zu erkennen gegeben, daß wiederholt wahrgenommen worden sei, daß sich die Standesbeamten zu Auszügen aus den Familienregistern eines Formulars bedienen, das die Beurkundung enthält: „die Uebereinstimmung dieses Auszugs mit dem Familienregister und den Standesbüchern beglaubigt rc. rc."
Unter Hinweisung auf § 13 der Verfügung vom 2. Juni 1880, betr. die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen über Personenstandsänderungen (Neg.-Bl. S. 149) und mit Rücksicht darauf, daß diese Beglaubigung in der Regel nicht gegeben werden kann, da die Uebereinstimmung der einzelnen That- sachen, aus welchen sich die Einträge in den Familienregistern zusammensetzen, mit den Standesregistern nicht immer geprüft werden können, und hienach nicht der Wahrheit gemäß ist, werden die Standesbeamten hierüber verständigt und denselben aufgegeben, in den Auszügen aus den Familienregistern in Zukunft nur die Uebereinstimmung derselben mit dem Familienregister zu beglaubigen.
Den 3. Januar 1884.
Oberamtsrichter
Lägeler.
Revier Liebenzell.
Wirdkrholtk Akkordim-
am Montag den 7. Januar Morgens 9'/» Uhr auf der Revieramtskanzlei über
1. Lieferung von 200 Roßlast Sandsteinen auf den Hardtweg und von 115 Roßlast Kalksteinen auf das Bruchsträßchen und die vordere Planie im Staatswald Bruch;
2. Grobschlagen von 280 Roßlast Sandsteinen auf dem Hardtweg und dem Walzenweg, sowie von 80 Roßlast Kalksteinen auf der vordern Planie im Staatswald Bruch.
K. Revieramt.'
Revier Wildbad.
Wegen Holzfällung in Abth. Pöllert ist der Wandel auf der untern Grünhüttensteig und untern Rollwassersträßle
Sksähklich.
Calmbach.
Die Erben des kürzlich verstorbenen Christian Mick, Bierbrauers dahier bringen am
Montag den 7. Januar d. I. Nachmittags 2 Uhr
gegen baare Bezahlung zur Versteigerung: 4 Kühe im Werth von 130 bis 250 -/-L 2 Schweine von ungefähr je 150 Pfd. 2 „ „ „ „ 100 und
50 Pfd.
2 Läuferschweine.
Kaufsliebhaber ladet ein Den 3. Januar 1884.
Schultheiß Häberlen.