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Der Enzthäler.
Anzeiger und UnterhaltungMatt für das Ensihal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für: den Abevanrtsbezirk Werrerrbürtg.
42. Jahrgang.
Nr. 3. Neuenbürg, Samstag den 5. Januar 1884.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag — Preis in Neuenbürg vierteljährl. 1-^4 10 monatlich 40^j; durch die Post bezogen
im Bezirk vierteljährlich 1-^4 25^;, monatlich 45^; auswärts vierteWhrlich 1^4 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
und
Erlaß an dir Ortsmrßkhrr, drtr. das Militar-Ersah-rjM siir 1884.
L. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der H 23 der Ersatzordnung Folgendes vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutirnngs- Stammrolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehördc seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes re.) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzumelden haber^sich hiernach ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1) Alle im Jahr 1^64 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1862 und 1863, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausgeschlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem anderen Orte gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
Die zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkvmmission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigung-Scheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
k. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf KZ 43, 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen Formularien zugehen. Da, wo noch Vorräthe hievon vom vorigen Jahre vorhanden sind, sind zunächst diese zu verwenden und ist darauf Acht zu geben, daß nicht unnöthig viele Bogen zusammengeheftet werden.
Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es wird <also namentlich abermals und strenge untersagt, Pflichtige, welche an einem andern Orte sich anfhalten, in die Heimath zurück zu berufen. Wenn dies, wie früher wiederum vorkommt, wodurch die größte Verwirrung entsteht, so wird der betr. Ortsvorsteher gestraft werden. Der Hrlaß des K. Oberrekrutirungsraths vom 27. August 1878, betreffend das An- und Abmelden der Militärpflichtigen. Amtsblattes K. Ministeriums des Innern von 1878, Nr. 14, Seite 252 wird zur besonderen Beachtung aufs Neue eingeschärft."' G*
2) Unter „dauerndem Aufenthalt" in Z 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu versteht* ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (s. das Nähere im Amtsbl. d. Min. d. I. 1875 S. 403).