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Bekanntmachung
des Königl. Derwaltungsraths der Kebäude-Brand-Msrcherungs-UnstalL öetreffend die AerrvMgung von Anterstühungen aus der Kentratkasse an im Aeuertöschdienst Erkrankte
oder Verunglückte und deren Kinterölieöene.
Die Kommission der Centralkasse für Förderung des Feuerlöschwesens hat es für angemessen erachtet, in Betreff der Verwilligung von Unterstützungen an im Feuerlöschdienst Erkrankte, oder Verunglückte und deren Hinterbliebene bis auf Weiteres folgende Bestimmungen zu treffen, welche hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
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Bei Verletzungen oder Erkrankungen in Folge der Dienstleistung bei Hebungen oder Brandfällen gewährt die Centralkasse für das Feuerlöschwesen jedem Feuerwehrmann Entschädigung, sobald eine mehr als sieben Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Auch andere Personen, welche einer Feuerwehr zugetheilt oder überhaupt zu Dienstleistungen bei Uebungen oder Brand- sällen berufen sind, beziehungsweise bei Brandfällen Dienst leisten, wird eintretenden Falles (vergl. Abs. 1) Unterstützung aus der Centralkasse gewährt.
Wenn die Erkrankung oder Verletzung im Dienst den Tod des Verunglückten zur Folge hat, erstreckt sich die Unterstützung auf dessen Hinterbliebene.
Von selbst versteht sich, daß durch diese Bestimmungen kein Rechtsanspruch begründet wird.
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Die Unterstützung besteht:
a) in einer Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, welche bei unselbstständigen Arbeitern, Gewerbegehilfen rc„ die einen Tag- oder Wochenlohn beziehen, in der Regel nach dem Arbeitsverdienst bemessen wird, wie er zur Zeit des eingetretenen Unfalls besteht, während sie sich bei selbstständigen Gewerbetreibenden rc. nach den Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisscn des Verunglückten richtet ;
d) in dem Ersatz des regulativmäßigen Aufwandes für den Arzt und für Beschaffung von Medikamenten, falls nicht der Verunglückte unentgeltliche Aufnahme in ein Krankenhaus zu beanspruchen befugt ist;
e) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an bei Uebungen oder Brandfällen invalid Gewordene, wobei der Betrag der Unterstützung nach dem Grad der Invalidität, sowie nach den Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Verunglückten sich richtet;
ck) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an Wittwen im Dienst Verunglückter, dermalen bis zu 250 Mark, und an deren eheliche Kinder bis zu 70 Mark für jedes Kind, insolange die Wittwe nicht wieder heirathet, beziehungsweise die Kinder das 16. Lebensjahr nicht erreicht haben.
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Entschädigung oder Unterstützung wird nicht gewährt:
a) wenn das Unglück verursacht wurde: durch eine Selbstverschuldung, tollkühnes Vorgehen oder grobe Unvorsichtigkeit, Trunkenheit, durch Uebuug mit dem Steigbock, mit dem Sprungtuch von über ein Stockwerk betragender Höhe oder mit nicht zuvor aus ihre Solidität, und Tragfähigkeit erprobte Geräthe, s. die Angaben im Grosmann- schen Rathgcber, denen diejenigen Ausrüstungsgegenstände und Geräthe entsprechen müssen, zu welchen Beiträge aus der Centralkasse verwilligt werden;
durch Selbstrettungsübungen von einer über zwei Stockwerke betragenden Höhe;
durch eine zweifellos mit Gefahr verbundene, sich nicht aus das Retten von Menschen beziehende Thätigkeit bei Uebungen oder Brandfällen trotz vorangegangener Warnung oder gegentheiligen Befehls von hiezu berufenerSeite;
b) wenn der Nachweis darüber fehlt, daß die Erkrankung oder Verletzung eine Folge des Dienstes bei einer Uebung oder einem Brandfall sei;
c) wenn der Verunglückte schon zuvor leidend oder gebrechlich war und die Erkrankung oder Verletzung im Dienst damit zusammenhängt;
ck) wenn die nachfolgenden Vorschriften über das Verhalten bei Unterstützungsgesuchen nicht beachtet werden.
8 4 .
Will Unterstützung nachgesucht werden, so ist von der iin Dienst erfolgten Verletzung oder Erkrankung sofort und spätestens binnen dreimal 24 Stunden nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn es sich um einen Feuerwehrmann handelt, dem Feuerwehrkommandanten und dem Ortsvorsteher, andernfalls dem letzteren allein Anzeige zn machen.
Diese haben zunächst den Thatbestand genau und wahrheitsgetreu, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen festzustellen und ein Protokoll darüber aufzunehmen, auch wenn der Fall ein schwerer, also eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zum Voraus in sichere Aussicht zu nehmen ist, die Herbci- ziehung eines Arztes, falls solche noch nicht geschehen, zu veranlassen, welcher den Betreffenden wenigstens einmal in der Woche besucht, und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kontrolirt.
Dauert diese mehr als sieben Tage, so ist vom Ortsvor- stcher dem K. Oberamt spätestens innerhalb drei Tagen, vom achten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet, vorläufige Anzeige über den Vorfall zu machen und sodann längstens 14 Tage nach Wiederherstellung des Verunglückten ein Ünter- stützuugsgesuch zur weiteren Besorgung zu übergeben, welches genaue Angaben enthalten muß über
a) die persönlichen, Familien- und Vermögens , beziehungsweise Erwerbsverhältnisse des Verunglückten,
b) den Ursprung, die Art und den Umfang, sowie die Folgen
des eingetretcnen Unglücksfalles,
e) den Grad und die Dauer der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit.
Die Angaben müssen belegt sein durch Zeugnisse des betreffenden Gemeinderathcs, des Feucrwehrkommandanten, beziehungsweise derjenigen anderwürtigen Personen, welche über den Unglücksfall Zeugniß abzulegen im Stande sind, sowie des betreffenden Arztes und des etwa in Frage kommenden Arbeitgebers.
Die Rechnungen für ärztliche Behandlung und für Medikamente sind vor der Vorlage durch das Oberamtsphysiknt revidiren zu lassen.
In dringenden Fällen kann auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine vorläufige Unterstützung nachgesucht werden, und es ist das betreffende Gesuch ebenfalls durch Vermittlung des K. Oberamts an den K. Verwaltungsrath der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt einzureichen.
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Bezieht ein Verunglückter in Folge dauernder Arbeitsbeschränkung eine jährlich wiederkehrende Unterstützung, so ist je nach Berfluß eines Jahres das Gesuch zu erneuern, unter Anschluß eines gemeinderäthlichen und eines ärztlichen Zeugnisses über den jeweiligen Zustand und die sonstigen Verhältnisse des Verunglückten.
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Hat eine Verletzung oder Erkrankung im Dienst bälder oder später den Tod des Verunglückten zur Folge und es wird von den Hinterbliebenen Unterstützung beansprucht, so ist sofort der Thatbestand in der in tz 4 angegebenen Weise festzustcllen und hinter Zuziehung eines Arztes namentlich zu erheben, ob der Tod wirklich mit einer im Dienst erfolgten Verletzung oder Erkrankung zusammenhängt und diese die alleinige Ursache des Todes gewesen ist.
Zutreffendenfalls sind dem Unterstützungsgesuch die Akten über das Ergebniß der angestellten Untersuchung, sowie ei» gemeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens-, beziehungsweise Erwerbsverhältnisse der Hinterbliebenen und über den Geburtstag der etwa hinterlassenen Kinder beizulegen.
Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine jährliche wiederkehrcndc Unterstützung, so ist je nach Berfluß eines Jahres das Gesuch zu erneuern und demselben ein ge- meinderäthliches Zeugniß darüber anzuschließen, ob die Verhältnisse der Hinterbliebenen sich inzwischen geändert haben oder nicht.
Stuttgart, 28. September 1880.
_ K l u m p P.
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.