Der Enzthiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt füv öen Hbe^crmtsbeziM Weuenbür-g.

41. Jahrgang.

Nr. 49. Neuenbürg, Samstag den 31. März 1883.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonntag. Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. l0^Z, monatlich 40^Z: durch die Post bezogen im Bezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1-4L 45 Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^-.

Amtlich es.

Neuenbürg.

Bekanntmachung, betreffend das Wusterungsgeschäft für 1883.

1. Der bestehenden Vorschrift gemäß wird der Reiseplau zum Musterungsgeschäfte im Bezirk des Landwehr-Bataillons Calw, soweit er den Bezirk Neuenbürg betrifft, bekannt gemacht:

9. April Reise nach Herrenalb;

10. Musterung in Herrenalb und Reise nach Calm­

bach;

11. April Musterung in Calmbach und Reise nach Neuenbürg;

12. und 13. April Musterung in Neuenbürg;

14. April Loosung in Neuenbürg.

2. Hiernach haben zu erscheinen bei der M u ft e r n n g: crrn 10. April' d. I. in Kerrencrlb:

die Militärpflichtigen von Dobel, Bernbach, Herrenalb um 8 Uhr Mrgs., von Loffenau, Neusatz und Rothensol um 9 Uhr Mrgs.;

ccm 11. April d. I. in Kalmbach:

die Militärpflichtigen von Beiuberg, Bieselsberg und Calmbach um 8 Uhr Mrgs., von Euzklösterle, Höfen, Jgelsloch, Langen- brnnd um 9 Uhr Mrgs., Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt um 90- Uhr Vormittags, von Wildbad um 10 Uhr Vormittags.

am 12. April d. I. in Weuenbürg:

die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld, Conweiler um 8 Uhr Morgens, von Dennach, Engelsbrand, Feldrennach um 80- Uhr, von Gräfenhausen, Grunbach und Kapfenhardt um 9'/- Uhr Vormittags;

am 13. April d. I. in Weuenbürg:

die Militärpflichtigen von Neuenbürg um 8 Uhr, von Obcrniebclsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach, Waldrennach um 9 Uhr Vormittags.

DieLvosung

findet für sämmtliche Militärpflichtige des Bezirks ain 14. Aprik d. I. Morgens 8 Uhr in Weuenöürg statt.

Bei der Musterung haben zu erscheinen nicht blos die Pflichtigen des Jahrgangs 1863, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1862, 1861 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht eudgiltig entschieden worden ist, oder welche von der Gestellung durch das Oberamt auf Ansuchen nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Leute der früheren Jahrgänge haben ihre Loosungsscheine zuverlässig mitzubringen.

Sämmtliche zur Gestellung verpflichteten Leute werden hicmit aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachtheile rechtzeitig an den obengenannten Tagen und Mustcruugsstationen sich einzufinden. Nicht pünktlich Erscheinende werden der Vortheile der Loosung verlustig und nach Umständen vorweg eingestellt, im Falle der bös­willigen oder wiederholten Entziehung sogar sofort cingerciht. Die unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.

Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort dem gleichen Mustcrungsbezirk angehört, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsorts zu erscheinen, also z. B. ein von Conweiler gebürtiger, aber in Birkcnfeld sich aufhaltender mit den Militärpflichtigen von Conweiler, während dagegen z. B. ein von Gräfenhausen gebürtiger aber in Loffenau sich auf­haltender Militärpflichtiger nicht mit den Militärpflichtigen von Gräfenhausen, sondern mit denjenigen von Loffenau erscheinen muß.

Den Militärpflichtigen deS laufenden Jahrgangs ist das Erscheinen bei der Loosung überlassen. Für die nicht Er­schienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum einjährig­freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppentheilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellcnden, die dauernd Untauglichen und die dauernd Unwürdigen, die Militärpflichtigen der drei zuletzt angeführten Kategorien jedoch nur, sofern über dieselben ein Erkenntniß der zuständigen Oberersatzkommission vorliegt.

3) Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die Heuer im hiesigen Aushebungsbezirk gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, sofort protokollarisch zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzbehörde Sorge zu tragen. Die Einsendung der Eröffnungsurkuudcn wird nicht verlangt. Uebrigens wird, was die Gestellungspflicht selbst betrifft, auf den oberamtlichen Erlas; vom 23. September 1878, Enzthäler Nr. 115 wiederholt hingewiesen. Auf besonderen Befehl der K. Obcrersatzkommission werden die Ortsvorstchcr ernstlich ermahnt, Schein­verziehungen unbedingt, eventuell noch gelegentlich des Aushebungsgcschäfts zur Sprache zu bringen.

Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit an letzterer verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureicheu. Letzteres muß von der Gemeindebehörde beglaubigt sein, sofern der ausstellendc Arzt nicht amtlich angestellt ist. Seine spätere (außertcrminliche) Musterung darf von der Ersatzkommission veranlaßt werden.

Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden.