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Der Enzthäler.
Armiger und Unterhaltungsblalt für das Cnsthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt füv öen Hbernmtsöezirrk Weuenbüvg.
41. Jahrgang.
Nr. 41. Neuenbürg, Donnerstag den 15. März 1883.
Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag L Sonnsag. — Preis in Neuenbürg Vierteljahr!. 1 - 4 L 10 ^, monatlich H^durch die Post bezogen
im Bezirk vierteljährlich l25 ^<Z, monatlich 45 auswärts vierteljährlich 1 45 — Jnsertionspreis die Zeile oder deren Raum 10^j.
Amtliches.
Neuenbürg.
Wekanntmachung, betreffend das Wusterungsgeschäft für 1883.
1. Dcr bestehenden Vorschrift gemäß wird der Reiseplan zum Musterungsgeschäfte im Bezirk des Landwehr-Bataillons Calw, soweit er den Bezirk Neuenbürg betrifft, bekannt gemacht:
9. April Reise nach Herrenalb;
10. „ Musterung in Herrenalb und Reise nach Calm
bach;
11. April Musterung in Calmbach und Reise nach Neuenbürg;
12. und 13. April Musterung in Neuenbürg;
14. April Loosung in Neuenbürg.
2. Hiernach haben zu erscheinen bei der Musterung: am 10. April d. I. in KerrenalV:
die Militärpflichtigen von Dobel, Bernbach, Herrenalb um 8 Uhr Mrgs., von Loffenau, Neusatz und Rothensol um 9 Uhr Mrgs.;
am 11. April d. I. in Kakmbach:
die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach um 8 Uhr Mrgs., von Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch, Langenbrand um 9 Uhr N,pgs., Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt um 9'/- Uhr Vormittags, von Wildbad um 10 Uhr Vormittags.
am 12. April d. I. in Weuenbürg:
die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld, Conweiler um 8 Uhr Morgens, von Dennach, Engelsbrand, Feldrennach um 8V- Uhr, von Grä enhausen, Grimbach und Kapfenhardt um 9V- Uhr Vormittags;
am 13. April d. I. in Weuenbürg:
die Militärpflichtigen von Neuenbürg um 8 Uhr, von Obernicbelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach, Waldrennach um 9 Uhr Vormittags.
Die Loosung
findet für sämmtüche Militärpflichtige des Bezirks am 14. April d. I. Morgens 8 Uhr in Weuenöükg statt.
Bei der Musterung haben zu erscheinen nicht blvs die Pflichtigen des Jahrgangs 1863, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1862, 1861 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, oder welche von der Gestellung durch das Oberamt auf Ansuchen nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Leute der früheren Jahrgänge haben ihre Loosungsscheine zuverlässig mitzubringen.
Sämmtliche zur Gestellung verpflichteten Leute werden hicmit aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachtheile rechtzeitig an den obengenannten Tagen und Musterungsstationen sich einzufinden. Nicht pünktlich Erscheinende werden der Borthcile der Loosung verlustig und nach Umständen vorweg eingestellt, im Falle der böswilligen oder wiederholten Entziehung sogar sofort eingcreiht. Die unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von dcr Gestellungspflicht.
Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort dem gleichen Musterungsbczirk angehört, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsorts zu erscheinen, also z. B. ein von Conweiler gebürtiger, aber in Birkenfeld sich aufhaltender mit den Militärpflichtigen von Conweiler, während dagegen z. B. ein von Gräfenhausen gebürtiger aber in Loffenau sich auf- haltcnder Militärpflichtiger nicht mit den Militärpflichtigen von Gräfenhausen, sondern mit denjenigen von Loffenau erscheinen muß.
Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrgangs ist das Erscheinen bei der Loosung überlassen. Für die nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelovst. Ausgeschlossen von der Loosung isind: die zum einjährig- freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppentheilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Untauglichen und die dauernd Unwürdigen, die Militärpflichtigen der drei zuletzt angeführten Kategorien jedoch nur, sofern über dieselben ein Erkenntniß der zuständigen Oberersatzkommission vorliegt.
3) Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die Heuer im hiesigen Aushebungsbczirk gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, sofort protokollarisch zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzbehörde Sorge zu tragen. Die. Einsendung der Eröffnungsurkuuden wird nicht verlangt. Uebrigens wird, was die Gestellungspflicht selbst betrifft , auf den obcramtlichen Erlaß vom 23. September 1878, Enzthäler Nr. 115 wiederholt hingewiesen. Auf besonderen Befehl der K. Obcrersatzkommffsion werden die Ortsvorsteher ernstlich ermahnt, Scheinverziehungen unbedingt, eventuell noch gelegentlich des Aushebungsgcschüfts zur Sprache zu bringen.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit an letzterer verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichcn. Letzteres muß von der Gemeindebehörde beglaubigt sein, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Seine spätere (anßerterminliche) Musterung darf von der Ersatzkommission veranlaßt werden.
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses überhaupt von dcr Gestellung befreit werden.