Beilage M Nr. 78 des „Eiythiiler."
Dienstag den 2. Juli 1878.
Amtliches.
Aufforderung
des Steuerkollegiums zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens auf den 1. Juli 1878 behufs der Besteuerung pro 187^79.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.«Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst-, und Berufs-Einkommens auf den
1. Juli 1878 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, be- zeichmten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslande sich Aushaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werde» hiemit auf- gefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollzieh ung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach § 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. August 1878, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
a) ob sie sich am 1. Juli 1878 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 entscheidet, der Jahresertrag beläuft;
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) belauft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1878, das veränderliche, wechselnde, »ach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1877s78 anzugeben;
c) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten;
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852 beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung:
I) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Auslande angelegten, eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- und anderen Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen) verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen;
d) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten
jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. 2 II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 (Reg.Bl. S. 127), die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach § 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grund- gefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskaffe, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- und Ausland fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte! für verlorenen Umgeldsbezug oder' genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanage», Wiltume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmung und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. l Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben auch außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, insbesondere s.) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschaft», Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen , der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltungs- und Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Lermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Inva
liden-, Medaillen- und Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. s, oufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wiltwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen, in welcher Beziehung beigefügt wird, daß die Kommissionäre, Makler (Sensale), Herausgeber ! (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften vom 1. Juli 1877 an der Gewerbesteuer unterliegen, und daher für die Einkommenssteuer keine Fassion mehr einzureichen haben, daß jedoch Honorare für die Redaktion und für wissenschaftliche Arbeiten wie bisher der Berufseinkommenssteuer unterworfen sind.
Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Antheile Angestellter am Geiverbsgewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifica- tionen, desgleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Ein- kommes bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehörigen sowie andere Angehörigen des Deutschen Reichs der Einkommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Loppelbesteue. rung vom 13. Mai 1870 (Reg.Bl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werdenMrfen und nach Punkt d des genannten Artikels 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.
Hienach ergibt sich:
L. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kaffe eines andern Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs-Einkommens,