Beilage M Nr. 78 desEiythiiler."

Dienstag den 2. Juli 1878.

Amtliches.

Aufforderung

des Steuerkollegiums zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens auf den 1. Juli 1878 behufs der Besteuerung pro 187^79.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.«Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteue­rung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst-, und Berufs-Einkommens auf den

1. Juli 1878 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, be- zeichmten Steuerpflichtigen oder deren ge­setzliche Stellvertreter für die im Aus­lande sich Aushaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten werde» hiemit auf- gefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollzieh ung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach § 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spä­testens bis zum 1. August 1878, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen er­achtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:

a) ob sie sich am 1. Juli 1878 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeit­raum 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 entscheidet, der Jahresertrag beläuft;

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) belauft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1878, das veränderliche, wech­selnde, »ach dem Ergebnisse des Etats­jahres 1877s78 anzugeben;

c) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten;

II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852 beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unter­liegt der Besteuerung:

I) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Auslande angelegten, eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbrie­fen, Staats- und anderen Obligatio­nen, Lotterie-Anlehensloosen) verzins­lichen und unverzinslichen Zielfor­derungen;

d) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten

jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. 2 II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Ge­bäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 (Reg.Bl. S. 127), die reichsschlußmäßigen Renten (mit Aus­nahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach § 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grund- gefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskaffe, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- und Ausland fließen, sowie die Entschädi­gungen, welche an frühere Berechtigte! für verlorenen Umgeldsbezug oder' genoffene Umgeldsfreiheit, für aufge­hobene Kammersteuern oder aus son­stigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apa­nage», Wiltume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, in­gleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunter­nehmung und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betref­fende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer un­terliegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Würt­tembergs fließen, unterliegen nach Art. l Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben auch außerhalb Württem­bergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.

2) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, insbesondere s.) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschaft», Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militär­personen , der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltungs- und Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten Feldmesser, Künstler, Literaten, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Lermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffent­lichen Stellen, bei gewerblichen Unter­nehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensio­nen oder Ruhegehalte, die Inva­

liden-, Medaillen- und Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. s, oufgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wiltwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen, in welcher Beziehung beigefügt wird, daß die Kommis­sionäre, Makler (Sensale), Herausgeber ! (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften vom 1. Juli 1877 an der Gewerbesteuer unterliegen, und daher für die Einkom­menssteuer keine Fassion mehr einzureichen haben, daß jedoch Honorare für die Redak­tion und für wissenschaftliche Arbeiten wie bisher der Berufseinkommenssteuer unter­worfen sind.

Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwal­tungen, Antheile Angestellter am Geiverbs­gewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifica- tionen, desgleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Ein- kommes bezogen werden, das Einkommen der­jenigen, welche mit der Ausübung der Heil­kunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Be­steuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesangehö­rigen sowie andere Angehörigen des Deut­schen Reichs der Einkommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsge­setze wegen Beseitigung der Loppelbesteue. rung vom 13. Mai 1870 (Reg.Bl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werdenMrfen und nach Punkt d des ge­nannten Artikels 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

L. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats­kasse Gehalt, Pension oder Wartgeld be­ziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuer­pflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kaffe eines andern Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht un­terworfen.

L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs-Einkommens,