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mag dasselbe in Württemberg oder außer­halb des Landes erworben werden, insbe­sondere auch hinsichtlich der aus der deut scheu Reichskasse fließenden Bezüge, sowie des Kapital» und Renten-Einkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her­fließt, gellen folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten deS Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer­pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.

2) Landes- und andere Reichs«,igehö» rige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben,

oder

b) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz

haben, aber in Württemberg sich aufhallen.

3) Abgesehen von Ziff. l unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs- angehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichs­gebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reichs haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziffer 2 t> und 4).

Haben dieselben zugleich einen Wohn sitz oder Aufenthalt in einem andern Bun desstaate, so fällt die diesseitige Bestelle rung ganz hinweg.

6. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens

») wenn sie am Anfänge eines Steuer - jahreS bereits 6 Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt, d) andernfalls aberblos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. I oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Rentenein­kommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in ß 17 Ziffer 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fas­sionsformularien ersichtlichen näheren Be­stimmungen abgegeben werden.

Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst-und

Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben

V. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziffer II 1 bezeichnten Kapital- und Nenteneinkommens die im Gesetz Art. 3 a. b. A. genannten An­stalten, die im Gesetz Art. 3 ^ e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Er- sparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließen- den Zinsen, ferner die in Art. 3 k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- und Beruss­einkommens die Landjäger und die mili­tärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuerschutz­wächter, und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufseinkommmen den jähr­lichen Betrag von 350 nicht übersteigt (Einkommenssteuergesetz Art. 3 U a. und b, Gesetz vom 20. August 1861, Reg.Bl. S. 18b Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.Bl. S. 331 Art. 1.)

Uebrigens muß auf etwaiges Ansordern der Ortssteuer-Kommission gleichwohl die in Z 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abge­geben werden.

VI. Wenn weiter (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 It.. e. k. genannte An­stalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 e. ä. k. bezeichnten Art Steuer­befreiung aniprechen, deßgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 d. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nach­weisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuer-Kommission beim Kameralamt anzubringen.

Die den Mitgliedern des Kapitalisten- vereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit

VII. Wer sein der Besteuerung unter« liegendes Dienst- oder Berufs-Einkommen ganz odertheilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den Machen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen ange­setzt werden kann.

Die Steuergefährdung ist im Falle un­vollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet (Art. li Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852).

Als Steuerjahr in dieser Bezieh­ung gilt ausnahmsweise für diesmal der Zeitraum vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 (Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. Juni 1877.)

Stuttgart, den 14. Juni 1878.

V a l o i s.

Die Ortssteuer-Kommissionen haben die vorstehende Aufforderung in der ortsüb­lichen Weise öffentlich bekannt machen zu lassen und in dieser Bekanntmachung zu­gleich zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassi­onen) an die Kommission abzugeben sind.

Die Kommissionen werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder den Jahrrsbetrag von 350 Mark über­steigende, der Gewerbesteuer nicht unter­liegende Erwerb durch Arbeiten im Tag­oder Akkordslohn zur Berufs-Einkom­menssteuer beizuziehen ist.

Die bereits hinausgegebenen Aufnahme- Protokolle sind nach vollzogenem Aufnahme- Geschäft mit den Fassionen und dem Kosten-

I. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit Zettel zuverlässig auf den vorgeschriebenen für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt 3l. August d. I. an die unter-

laut der vom Steuerkollegium auf Grund zeichnete Stelle einzusenden.

des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 186l (Reg.Bl. S. 185) unter',» I. Juli 1864 (Amtsbl. S. 85) getroffenen Ver­fügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapilalzinsen zu satiren. Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Ren­tenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu satiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit I. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom 9. August 1864 (Amtsbl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Rentenanstalt ver­bundene Spar- und Deposttenkasse als Gläu­biger der Nentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renten-Einkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Einkom­menssteuergesetzes zu versteuern.

Neuenbürg, den 28. Juni 1878.

K. Kameralamt. Haug.

Stadt W i l d b a d.

Stm«h«h - Uküims.

Am Mittwoch den 10. Juli d. I., Vormittags 11 Uhr,

werden auf hiesigem Rathhause aus den Schlägen: Sommersberg 13, Hanneien« weg, Linie Abth. 2 beim Lammwirth, sowie Scheidholz in Leonhardlswald Abth. 10, 13, Sommersberg Abth. 6, 7, 8, Steuerkollegium unter'm Linie Abth. 8, 11, 12, und Wanne Abth.

' 2 , 5, ß, g, im Aufstreich verkauft:

212 Stck. tannenes Lang- und Klotzholz

I. El. mit 509,15 Fm.,

378 Stck. tannenes Lang- und Klotzholz

II. El. mit 596,32 Fm.,

649 Stck. tannenes Lang- und Klotzholz

III. El. mit 589,47 Fm.,

1179 Stck. tannenes Lang- und Klotzholz

IV. mit 468,20 Fm.,

10 Sick, tannenes Spaltholz mit 13,09

Festm.,

6 Stck. buchene Klötze mit 4,28 Fm. Wildbad den 27. Juni 1878. Stadtförsterei.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh, Neuenbürg.