Der Enzthaler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend
Amtsktatt für dm Hkeramlskczirk Weumörirg.
35. Jahrgang.
77 . Neuenbürg, Samstag den 30 . Juni 1 !
Erscheint Dienstag, Oannsrstag uns Samstag. — Preis hatbi. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Ps. — In Neuenbürg abonnirt mau bei der Redaciian, auswärts beim nächstgelegenen Pastamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder oercn Raum 8 Pf. - Je spätestens 9 Uhr Asrmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
i Neuenbürg.
Krdamtaiaihang, detreffkid das Pslaßergkld iu Lalmdach.
Es wird hiemit zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht, daß nach einem neuerdings zwischen der Gemeinde Calmbach und der Amtskörperschaft Neuenbürg geschlossenen Uebereinkommen die Erhebung des Pflastergelds in Calmbach
vom 1 Juli d. I. an eingestellt werden wird.
Den 28. Juni 1877.
K. Oberamt.
Mahle.
Amtliches.
N e u e n b ü r g.
Aufforderung
an dir HmidcbWr zur ilttftmnuig ihm Hände ans das Verwalinngsjahr 1877/78.
Sämmlliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Verwaltungsjahr 1877/78 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1) Von allen im Lande befindlichen Hunde», welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 8 für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben, beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.
Wer im Steuerjahr 1 Juli 1876/77 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom I./15. Juli 1877 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das neue Verwaltungsjahr fortzuentrichten, wenn er gleich am I. Juli 1877 keinen Hund mehr hat.
3) Auf den 1. Juli 1877 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. Juli einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen ohne schon im Vorjahr einen Hund angezcigl und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung).
Wer am 1 Juli einen im Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Verwaltungsjahr befreit werden will (Abmeldung).
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schrift- lich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Ortes zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am I. Juli wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamle für jede Abmelvung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
5) Ein Hundebesitzer, welcher nach oben Ziffer 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.
Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig und hat daher gleichfalls dui 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.
6) Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 8 c/L in der Zeit vom 1./15.
Juli bezahlt werden.
7) Diejenigen, welche nach dem 1. Juli im Lame der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahrs Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind — sofern letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten — verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitg macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
Den 28. Juni 1877. K. Oberamt. K. Kameralamt.
Mahl e. Hau g.
- Huilde-Ansnchm betr.
Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden hiemit zu Besorgung der! der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu- Hundeaufnahme angewiesen. Die im heutigen Blatt enthaltene Aufforderung an die Hundebesitzer ist durch die Ortsbehörden in jeder Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen und zwar ohne allen Verzug.
Dm 28. Juni 1877. K. Oberamt. K. Kameralamt.
Mahl e. H a u g.
Vorladung
M ZchMiülyüdati«».
In der Ganlsache der Händler Friedr. Nühl e'schen Eheleute von Conweiler wird die Schuldenliquidation am Donnerstag den 6. Sept. 1877, Vormittags 9 Uhr
auf dem Nachhause in Conweiler vor- genommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger, — mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger — welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, weiche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt,
biger-AnSschusses, sowie, unbeschadet der. Bestimmungen des Art. 27 des Exek,-Ges. vom 13. Nov. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Akttvprozesss gebunden. Auch