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Der EnMaler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt siir das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsölall für dm HöeramtsöezirK Neuenbürg.
35. Jahrgang.
Nr. 36. Neuenbürg, Samstag den 24. Mar) 1877
Erscheint Oien'tag, Dannsritag und Samstag. — Preis hatbi. im Bezirk ä Mark 50 Pf.» auswärts 2 Mark 90 Ps. - In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, answirts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder seren Rrum 8 Ps. — Je spätestens 9 Uhr P»rmiktags zuvor übergebene Anzeigen sinken Aufnahme.
Amtliches.
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Die Grsah - Heschäfte betreffend.
1. Der bestehenden Boischrift gemäß wird der Neiscplan zum Musterungs Geschäfte im Bezirk des Landwehr-Bataillons Calw, wie er höheren Orts festgestelll wurde, soweit er den Bezirk Neuenbürg betrifft, bekannt gemacht.
20. April Reise nach Calmbach,
21. „ Musterung dort,
22. „ Reise nach Herrenalb.
2 .
23. April Musterung dort und Reise nach Neuenbürg, 24.Z25. „ Musterung in Neuenbürg,
26. „ Loosung daselbst.
Hiernach haben zu erscheinen bei der Musterung: am 21. April d. I. in Calmbach:
Die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg und Calmbach um 8 Uhr Morgens, von Enzklvsterle, Hosen, Jgeksloch, Langeiibrand um 9 Uhr Mrgs., Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt um 9'/» Uhr Vorm., von Wildbad um I0'/s Uhr Vorm.;
am 23. April d. I. in Herrenalb:
die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel, Herrenalb, um 8 Ubr Mrgs., von Loffenau, Neusatz und Rothensol um 9 Uhr;
am 24. April d. I in Nrurnburg:
die Militärpflichtigen von Arnbach, Birkenfeld, Conweiler um 8 Ubr Mrgs., von Dennach, Engelsbrand, Feldrennach um 8'/r Uhr, von Gräfenhausen, Grunbach und Kapfenhardt um 9'/s Ubr Vorm.;
am 25 April d. I in Neuenbürg:
die Militärpflichtigen von Neuenbürg um 8 Uhr, von Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unlerniebelsbach, Waldrennach um 9 Uhr Vorm.
Die Loosung
findet für sämmtliche Militärpflichtige des Bezirks am 21». April d. I. Morgens 8 Uhr in Neuenbürg statt.
Bei der Musterung haben zu erscheinen nicht blos die Pflichtigen des Jahrgangs 1857, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1856, 1855 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Gestellung durch das Oberamt auf Ansuchen nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Leute der frühere» Jahrgänge haben ihre Loosungs- und Gestellungs-Alteste zuverläßig milzubriugen.
Sämmtliche zur Gestellung verpflichtete Leute werde» hiemit aufgesordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachtheile rechtzeitig an den obengenannten Tagen und Musterungsstatianen sich einzufiaden. Nicht pünktlich erscheinende werden der Vortheile der Loosung verlustig und nach Umständen vorweg eingestellt, im Falle der böswilligen oder wiederholten Entziehung sogar sofort eingereiht. Die unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungsflicht.
Den Militärpflichtigen des lausenden Jahrgangs ist das Erscheinen bei der Loosung überlassen. Für die nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzksmmission geloost. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum einjährigsreiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppentheilen angenommenen Freiwilligen, die Vorweg-Einzustellenden, die dauernd Untauglichen und die dauernd Unwürdigen.
3) Aus Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die nach oben gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, sofort protokollarisch zur Musterung vomuladen und für deren rech zeitige Gestellung vor der Ersatzbehörde Sorge zu tragen. Die Einsendung der Eröffnungs-Urkunden wird nicht verlangt. Die Stammrollen werden den Orls- vorstehern in den nächsten Tagen zugesendet werden.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung- nicht entbinden. Wer durch Krankheit an letzterer verhindert ist, bat ein ärztliches Zeugniß einzureichen. Letzteres muß von der Gemeindehörde beglaubigt sein, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Seine spätere (außerterminiiche) Musterung darf von der Eriatzkommosion veranlaßt werden.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfe» auf Grund eines derartigen Zeugnisses üverhaupt von der Gestellung befreit werden.
4) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen, sind berechtigt, spätestens am Mnsterunastag Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlafsuuq Zur Reklamation (wie Tod rc.) erst nach Beendigung des^ Musteruugsgeschäsls, ss kann jener Antrag auch noch bei der Aushebung (d. h. bei der Gestellung vor der Oberersatzkoiiimisston) angebracht werden.
Tie Belheiligien sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unimtntzeu. Derartige Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten 3 glaubhafte Zeugen hie'ür zu stellen.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit (von Eltern, Geschwistern rc.) muß durch ärztliche Untersuchung bei der Musterung bestätigt werden. Die betreffenden Personen haben daher bei letzterer der Ersatzkommission sich vorzu stellen.