--

Anzciger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend. Amtsblatt für den Göeramtsvezirk Deucnbürg.

35. Jahrgang.

Nr. 3. Neuenbürgs Lamstag den 6. Januar 1877.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis Kalbs, im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der Reüaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 8 Bi. Je spätestens 9 Mir P.srmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Dckaiintmiichllllg und Erlaß au die Ortsmjlcher,

betr. die Aushebung von 1877.

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der § 23 der Ecsatzordnung Folgendes vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrulirungs- Stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Auf­enthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem

Geburtsort zur Stammrolle, und wenn oer Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Fami­

lienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange all­

jährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wieder­holung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene

Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Stande? rc.) dabei anzuzeigen.

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurück­gestellt werden.

8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Auf­enthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Mustcrungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

II. Anzumelden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergcrn als von Angehörigen anderer Staaten:

1) Alle im Jabre 1857 geborenen jungen Männer.

2) Alle diejenigen Miliärpflichtigen der Altersklassen 1855 und 1856. welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausge- geschlosseu oder ausgemustert, nach den Ersatz-Reserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.

3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht in soweit Theil genommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

Die zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Aller, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetretcn sind, bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungs-Orts schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

L. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf § 43, 44 und 45 der Ersatz Ordnung hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen Farmularien zugchen. Da wo noch Vorräthe hievon vom vorigen Jabre vorhanden sind, sind zunächst diese zu verwenden und ist darauf Acht zu geben, daß nicht unnöthig viele Bogen zusammengeheftet werden.

Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt.

1) Es ftt strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es wird also namentlich abermals und strenge untersagt, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhaltcn, in die Heimath zurück zu be­rufen. Wenn dies, wie im vorigen Jahre, wiederum vorkommt, wodurch die größte Verwirrung entsteht, so wird der betr. Ortsvorsteker gestraft werden.

2) Unterdauerndem Aufenthalt" in Z 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. (s. das Nähere im Amtsblatt d. Minist, d. I. 1875 S. 403.)