6) Die Ortsvorsteher haben den Wahlvorstehern — soweit sie dieß nicht selbst sind — gegenwärtiges Amtsblatt zur Eröffnung vorstehenden Erlasses zuzustellen, überhaupt denselben alles zu ,ihrer Belehrung dienliche rechtzeitig zu übergeben.
Schließlich spricht das Oberamt die bestimmte Erwartung aus, daß die Mit. glieder aller Wahlvorstände sich die äußerste Mühe gebe», nicht blos daß die Wahlhandlung durchaus nach den bestehenden Vorschriften vor sich geht, sondern auch das Wahlprotokoll, Wählerlisten nnd Gegenliste pünktlich ausgefertigl, abgeschlossen und rechtzeitig abgesandt werde».
Den 2. Januar 1877.
König!. Oberamt. G a u p p.
Neuenbürg.
A« die L. Pfarrämttt md die Ktmdesdrmte«.
In Gemäßheit des §. 45 Zffr, 7 der deutschen Webrordnung von 1875 Reg.Bl. von 1875 Nr. 35 sind unfehlbar bis zum 15. Januar d. Js.
1. von den K. Pfarrämtern die Ge- burts listen der im Jahre 1857 geborenen Personen männlichen Geschlechtes den betr. Orlsvorstehern,
2. von den Standesbeamten die in dem genannten §. 45 Zffr.7 d. erwähnten Auszüge aus den Sterberegistern dem Oberamt
zu übergeben, was hiemit in Erinnerung gebracht wird.
Siehe Enzthäler Nr. 6 von 1876.
Den 2. Jan. 1877.
K. Oberamt.
G a u p p.
Neuenbürg.
A« die Grtsxorßehtt.
Soeben ist dem Unterzeichneten zufällig eine Wählerliste aus dem Bezirk zu Gesicht gekommen, in der er finden mußte, -daß keine einzige der vorgeschriebenen Beurkundungen richtig ist, trotzdem daß das Oberamt jede derselben genau vorgeschrieben und vorgezeichnet hat, es sich überhaupt nur um ein Abschreiber» handelt.
Das Oberamt sieht sich hierdurch veranlaßt. den Orlsvorstehern die ernstliche Weisung zu erthcilen, ihre Wählerlisten noch einmal genau »ach den oberamtlichen Erlassen im Enzthäler Nr. 138, 146, 152, 154, sowie dem Formular in Reg.-Blatt von 1871, Wahl-Gesetz S. 13 Anlage f. zu prüfen und erforderlichenfalls richtig zu stellen.
Den 2. Jan. 1877.
Kgl. Oberamt.
Gaupv.
Neuenbürg.
Nachstehende Wochenmarkt-Ordnung wird hiemit zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht.
Den 30. Dez. 1876.
Kgl. Oberamt.
Gaupp.
Krkimtmchmg.
Auf Grund der §§ 69 und 149 Ziff. 6 der deutschen Gewerbeordnung wird, unter Aufhebung der Wochenmarktordnung vom 31. Juli 1872 u. der Zusätze zu derselben vom 21. Oktober 1874 u. vom 8. Mai d. I., mit Zustimmung des Stadtrathes folgende von Großherzoglichem LandeSkom- miflär für vollziehbar erklärte
Wochen Marktordnung
für die hiesige Stadt, mit Geltung vom 1. Januar 1877 an, erlassen:
8 1 .
Der Wochenmarkt findet täglich, mit Ausnahme der Sonntage, der Feiertage, der Geburtstage des Großherzogs und des deutschen Kaisers, sowie des Sedantages, statt.
Die in Z 2 Ziff. 3 bezeichnten Maaren dürfen jedoch nur auf den Mittwochs- und Samstagsmärkten feilgehallen werden.
8 2.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes;
2) Frische Lebensmittel aller Art;
3) Folgende Fabrikate: Porzellan- und Steingutwaaren, Häsner- waaren, grobe Holzmaaren, Holzschindeln, Körbe, Besen, Bürsten, Säcke, Handgespinnft.
8 3.
Der Markt wird für Brennholz, Heu, Stroh, Kraut und Kartoffeln auf dem sogenannten Waisenhausplatze, für alle übrigen Marktgegenstände auf dem städtischen Marktplätze abgehalten, an dessen Stelle bei gleichzeitiger Abhaltung des Jahrmarktes der Platz gegenüber dem Gasthaus „Zur Post" tritt.
8 4-
Die Marktzeit beginnt in den Sommermonaten (1. April bis 30. September) um 6, in den Wintermonaten (l. Oktober bis 31. März) um 8 Uhr Morgens und endigt um I Uhr Nachmittags.
8 5.
Der Besuch des Marktes steht, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung, Jedermann mit gleichen Rechten frei.
8 6 .
Es dürfen nur gesunde, reine und frische Maaren zu Markte gebracht werden. Verdorbene, gefälschte oder der Gesundheit nachtheilige Maaren werden weggenommen und unschädlich gemacht.
Außerdem wird das Feilhalten oder Verkaufen gefälschter oder verdorbener Maaren gemäß § 367 Ziff. 7 des Reichs- strafgetzbuches an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
8 7.
Die Vertheilung der Plätze unter die einzelnen Verkäufer geschieht durch de» Marktmeister, welcher bei seinen Anordnungen besonders darauf zu achten hat, daß der freie Durchgang nicht gehindert, überhaupt der Verkehr so wenig als möglich gehemmt wird.
8 8 .
Jeder Gattung non Marktwaaren sollen bestimmte Plätze angewiesen werden: die Verkäufer sind jedoch nicht gehalten, einzelne Gattungen von Viktualien zu trennen.
8 9 .
Während der Dauer des Marktes dürfen die Plätze nicht gewechselt werden. An zwei verschiedenen Standorten feil zu halten, ist nur de» Verkäufern solcher Maaren gestattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.
8 10.
Unter sonst gleichen Umständen erhält der zuerst Kommende den besten Platz.
8 II.
Das Mitbringen von Hunden auf de« Marktplatz während der Marktzeit, ungebührliches Schreien, Lärmen und Zanken ist untersagt.
8 12-
Maaren, welche gewöhnlich in einer bestimmten Quantität verkauft werden, müssen bei stückweiser Abgabe das entsprechende Maß oder Gewicht haben; für Maaren, bei welchen der Verkauf nach Maaß oder Gewicht üblich ist, darf eine Preisberechnung auf anderer Grundlage nicht statlfinden.
8 13.
Verkäufer, welche »ach Maaß und Gewicht verkaufen, sind gehalten, die hierzu erforderlichen, vorschriftsmäßig gestempelten Maaße und Gewichte mit sich zu führen, um auf Verlangen des Käufers ihre Waar« vorzumessen oder vorzuwägen.
Größere Quantitäten können durch den Waagmeister gegen Entrichtung des tarifmäßigen Waaggeldes gewogen werden.
8 14.
Die Handhabung oer Ordnung auf dem Markte steht außer den Polizeibeamtendem Marktmeister zu; den Anordnungen derselben ist bei Vermeiden der Foriweisung vom Marktplatze und der gesetzlichen Bestrafung Folge zu leisten.
8 15.
Der Verkauf von Obst und sonstigen znm augenblicklichen Genuß dienenden Eß- waaren ist auch nach beendigter Marklzeit und an den Tagen, an welche« nach § 1 der Wochenmarkt nicht stallsindet, vom Schluffe des vormittägigen HauptgolteSdieu- stes ab, auf Grund besonderer, von Groß- herzoglichem Bezirksamte mit Zustimmung des Stadtrathes zu ertheileuder Erlaubnis gestattet.
8 16.
Die Verkäufer der Marktwaaren sind verpflichtet, für Benützung des Marktplatzes und der Marktstände das nach dem Tarif festgesetzte Marktgeld an den Marktmeister, beziehungsweise den Marktstandpächter, zu entrichten.
Der Marktgeldtarif ist während der Marktzeit am Rathhause öffentlich ausgehängt.
8 17.
Uebertretungen der Marktordnung werden , sofern nicht nach dem Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
Die Nichtentrichtung des Marktgeldes hat, abgesehen von der Verpflichtung M