6) Die Ortsvorsteher haben den Wahlvorstehern soweit sie dieß nicht selbst sind gegenwärtiges Amtsblatt zur Eröffnung vorstehenden Erlasses zu­zustellen, überhaupt denselben alles zu ,ihrer Belehrung dienliche recht­zeitig zu übergeben.

Schließlich spricht das Oberamt die bestimmte Erwartung aus, daß die Mit. glieder aller Wahlvorstände sich die äußerste Mühe gebe», nicht blos daß die Wahl­handlung durchaus nach den bestehenden Vorschriften vor sich geht, sondern auch das Wahlprotokoll, Wählerlisten nnd Gegenliste pünktlich ausgefertigl, abgeschlossen und rechtzeitig abgesandt werde».

Den 2. Januar 1877.

König!. Oberamt. G a u p p.

Neuenbürg.

A« die L. Pfarrämttt md die Ktmdesdrmte«.

In Gemäßheit des §. 45 Zffr, 7 der deutschen Webrordnung von 1875 Reg.Bl. von 1875 Nr. 35 sind unfehlbar bis zum 15. Januar d. Js.

1. von den K. Pfarrämtern die Ge- burts listen der im Jahre 1857 geborenen Personen männlichen Ge­schlechtes den betr. Orlsvorstehern,

2. von den Standesbeamten die in dem genannten §. 45 Zffr.7 d. erwähnten Auszüge aus den Sterbe­registern dem Oberamt

zu übergeben, was hiemit in Erinnerung gebracht wird.

Siehe Enzthäler Nr. 6 von 1876.

Den 2. Jan. 1877.

K. Oberamt.

G a u p p.

Neuenbürg.

A« die Grtsxorßehtt.

Soeben ist dem Unterzeichneten zufällig eine Wählerliste aus dem Bezirk zu Gesicht gekommen, in der er finden mußte, -daß keine einzige der vorgeschriebenen Beurkun­dungen richtig ist, trotzdem daß das Ober­amt jede derselben genau vorgeschrieben und vorgezeichnet hat, es sich überhaupt nur um ein Abschreiber» handelt.

Das Oberamt sieht sich hierdurch ver­anlaßt. den Orlsvorstehern die ernstliche Weisung zu erthcilen, ihre Wählerlisten noch einmal genau »ach den oberamtlichen Erlassen im Enzthäler Nr. 138, 146, 152, 154, sowie dem Formular in Reg.-Blatt von 1871, Wahl-Gesetz S. 13 Anlage f. zu prüfen und erforderlichenfalls richtig zu stellen.

Den 2. Jan. 1877.

Kgl. Oberamt.

Gaupv.

Neuenbürg.

Nachstehende Wochenmarkt-Ordnung wird hiemit zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht.

Den 30. Dez. 1876.

Kgl. Oberamt.

Gaupp.

Krkimtmchmg.

Auf Grund der §§ 69 und 149 Ziff. 6 der deutschen Gewerbeordnung wird, unter Aufhebung der Wochenmarktordnung vom 31. Juli 1872 u. der Zusätze zu der­selben vom 21. Oktober 1874 u. vom 8. Mai d. I., mit Zustimmung des Stadtrathes folgende von Großherzoglichem LandeSkom- miflär für vollziehbar erklärte

Wochen Marktordnung

für die hiesige Stadt, mit Geltung vom 1. Januar 1877 an, erlassen:

8 1 .

Der Wochenmarkt findet täglich, mit Ausnahme der Sonntage, der Feiertage, der Geburtstage des Großherzogs und des deutschen Kaisers, sowie des Sedantages, statt.

Die in Z 2 Ziff. 3 bezeichnten Maaren dürfen jedoch nur auf den Mittwochs- und Samstagsmärkten feilgehallen werden.

8 2.

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

1) Rohe Naturerzeugnisse mit Aus­schluß des größeren Viehes;

2) Frische Lebensmittel aller Art;

3) Folgende Fabrikate: Porzellan- und Steingutwaaren, Häsner- waaren, grobe Holzmaaren, Holzschindeln, Körbe, Besen, Bürsten, Säcke, Handgespinnft.

8 3.

Der Markt wird für Brennholz, Heu, Stroh, Kraut und Kartoffeln auf dem sogenannten Waisenhausplatze, für alle übri­gen Marktgegenstände auf dem städtischen Marktplätze abgehalten, an dessen Stelle bei gleichzeitiger Abhaltung des Jahrmarktes der Platz gegenüber dem GasthausZur Post" tritt.

8 4-

Die Marktzeit beginnt in den Sommer­monaten (1. April bis 30. September) um 6, in den Wintermonaten (l. Oktober bis 31. März) um 8 Uhr Morgens und endigt um I Uhr Nachmittags.

8 5.

Der Besuch des Marktes steht, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Markt­ordnung, Jedermann mit gleichen Rechten frei.

8 6 .

Es dürfen nur gesunde, reine und frische Maaren zu Markte gebracht werden. Ver­dorbene, gefälschte oder der Gesundheit nachtheilige Maaren werden weggenommen und unschädlich gemacht.

Außerdem wird das Feilhalten oder Verkaufen gefälschter oder verdorbener Maaren gemäß § 367 Ziff. 7 des Reichs- strafgetzbuches an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

8 7.

Die Vertheilung der Plätze unter die einzelnen Verkäufer geschieht durch de» Marktmeister, welcher bei seinen Anordnun­gen besonders darauf zu achten hat, daß der freie Durchgang nicht gehindert, über­haupt der Verkehr so wenig als möglich gehemmt wird.

8 8 .

Jeder Gattung non Marktwaaren sollen bestimmte Plätze angewiesen werden: die Verkäufer sind jedoch nicht gehalten, ein­zelne Gattungen von Viktualien zu trennen.

8 9 .

Während der Dauer des Marktes dür­fen die Plätze nicht gewechselt werden. An zwei verschiedenen Standorten feil zu halten, ist nur de» Verkäufern solcher Maaren gestattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

8 10.

Unter sonst gleichen Umständen erhält der zuerst Kommende den besten Platz.

8 II.

Das Mitbringen von Hunden auf de« Marktplatz während der Marktzeit, unge­bührliches Schreien, Lärmen und Zanken ist untersagt.

8 12-

Maaren, welche gewöhnlich in einer bestimmten Quantität verkauft werden, müssen bei stückweiser Abgabe das entspre­chende Maß oder Gewicht haben; für Maaren, bei welchen der Verkauf nach Maaß oder Gewicht üblich ist, darf eine Preisberechnung auf anderer Grundlage nicht statlfinden.

8 13.

Verkäufer, welche »ach Maaß und Ge­wicht verkaufen, sind gehalten, die hierzu erforderlichen, vorschriftsmäßig gestempelten Maaße und Gewichte mit sich zu führen, um auf Verlangen des Käufers ihre Waar« vorzumessen oder vorzuwägen.

Größere Quantitäten können durch den Waagmeister gegen Entrichtung des tarif­mäßigen Waaggeldes gewogen werden.

8 14.

Die Handhabung oer Ordnung auf dem Markte steht außer den Polizeibeamtendem Marktmeister zu; den Anordnungen der­selben ist bei Vermeiden der Foriweisung vom Marktplatze und der gesetzlichen Be­strafung Folge zu leisten.

8 15.

Der Verkauf von Obst und sonstigen znm augenblicklichen Genuß dienenden- waaren ist auch nach beendigter Marklzeit und an den Tagen, an welche« nach § 1 der Wochenmarkt nicht stallsindet, vom Schluffe des vormittägigen HauptgolteSdieu- stes ab, auf Grund besonderer, von Groß- herzoglichem Bezirksamte mit Zustimmung des Stadtrathes zu ertheileuder Erlaubnis gestattet.

8 16.

Die Verkäufer der Marktwaaren sind verpflichtet, für Benützung des Markt­platzes und der Marktstände das nach dem Tarif festgesetzte Marktgeld an den Markt­meister, beziehungsweise den Marktstand­pächter, zu entrichten.

Der Marktgeldtarif ist während der Marktzeit am Rathhause öffentlich ausge­hängt.

8 17.

Uebertretungen der Marktordnung wer­den , sofern nicht nach dem Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermö­gens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Die Nichtentrichtung des Marktgeldes hat, abgesehen von der Verpflichtung M