Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
AinLsRalt für den Höemmlsbezirk Mmenöürg.
35. Jahrgang.
Nr. 2. Neuenbürg, Donnerstag den 4. Januar 1877.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis Halbs, im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. — In Neuenbürg abonnirt
man bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder Seren Nrum s Pf. — Je spätestens 9 Uhr Ä-irmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.-
Die Blätter für das Armenwesen, hcrausgegeben von der Cenlral- leitung des Wohllhätigkeilsvereins, werden der Beachtung allerArmenfieunde empfohlen. Im Hinblick auf de» reichhaltigen Stoff, der in denselben zur Besprechung kommt, so wie im Hinblick darauf, daß die Centralleitung mit diesem ihrem Organe eine Belebung und Einigung aller Bestrebungen auf dem Gebiete der Armenpflege anbahneu möchte, hat das K. Ministerium des Innern die Anschaffung des Blattes für alle Gemeinden nachdrücklich empfohlen. Dasselbe findet auch außerhalb Württembergs manch- fache Anerkennung, so neuestens in einer Zuschrift der Berliner Armendirektion an die Centralleitung, wo es unterAnderem heißt: „Der lehrreiche und werthrolle Inhalt dieses „Blattes fesselt unsere Theilnahme immer von „Neuem in hohem Grade und wünschen wir „im Interesse der guten Sache, daß „die „Blätter" bei allen Behörden und Vereinen, „die sich mit Armenpflege und Wohlthätig- „keit befassen, Eingang finden mögen."
Das Blatt erscheint je wöchentlich einmal und kostet jährlich 2 ^ 10 Es ist bei den für den Leser zunächst gelegenen Postämtern zu bestellen. Für diejeuigen Gemeinden, bei welchen sich kein Postamt befindet, ist die Unterzeichnete Stelle gerne bereit, die Bestellungen zu sammeln und bei dem geeigneten Postamt zu übergeben.
Unsere Zeit ist ganz dazu angethan um zur möglichsten Verbreitung dieses gemeinnützigen Blattes avfzufordern.
Den 30. Dez. 1876.
K. gem. Oberamt.
Ganpp. Le opold.
Neuenbürg.
An die CltsnMn.
Dieselben erhalten unter Hinweisung auf die Min.-Vers. vom 22. v. Mts., im Amtsblatt d. Minist, d. I. S. 350 den Auftrag, unverzüglich dem Oberamt auf Grund der Wählerlisten zum Reichstag die Zahl der Wahlberechtigten jeder Gemeinde und der hierunter begriffenen Angehörigen der verschiedenen Caiifcssioiun (Svangl., Kath., Juden, Dissidenten) anzuzeigen.
Den 2. Jan. 1876.
K. Oberamt.
G a u p p.
Neuenbürg.
An die Nrlsvorfteher und die Wahlvorsteher für die
Bezüglich der NeichstagS-Wahl selbst werden folgende Aufträge ertheilt:
1) Die Wahlvorsteher (s. Enzthlr. Nro. 152) werden wiederholt daran erinnert, rechtzeitig die Protokollführer und Beisitzer (mindestens 3) zu bestellen. Dieselben müssen aus der Zahl der Wähler genommen werden und dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
Weiter ist Sorge dafür zu tragen, daß am Wahltag selbst sämmtliche Mitglieder des Wahivorstaiids (Wahlkollegiums) zur vorgeschriebenen Stunde im Wahllokal sich einfinden.
Wenn und soweit die Mitglieder des Wahlvorstands als solche schon bei früheren Wahlen Dienste geleistet haben, genügt statt der erneuerten Vornahme der Dienstverpflichlung die Hinweisung derselben auf die frühere Verpflichtung.
2) Die Ortsvorsteher haben dafür.zu sorgen, daß am Wahltag das Wahllokal lu vorschrijtmäßiger Orvnung sich befindet und die Wahlurne sowie ein Exemplar des Wahl Gesetzes und Wahl-Reglements (s. Nro. 1 des Reg.Blattes von 1871) welche während der Wahl aufzulegen sind, bereit zu halten.
Das an das Wahllokal anzuschlägende Plakat ist den Ortsvorstehern in diesen Tagen zugegangen. S. die Belehrung Ziffer 3.
3) Bezüglich der bei der Wahlhandlung selbst zu beobachtenden Vorschriften wird auf das Wahl Reglement Z 11 und ff. auf die mehrerwähnte Belehrung und das Amtsblatt des K. Min. des Innern von 1873 Nro. 35 hingewiesen. Sämmtliche Mitglieder des Wahlkollegiums müssen diese Vorschriften genau stndiren.
4) Besonders aufmerksam gemacht wird aber noch daraus, daß
a) die bei der Wahl abgegebenen Stimmen mittelst eines Kreuzes -s- in Rubrik '7 der Wählerliste, welche die Ueberschrift führt: „Ordentliche Wahl. Erste Wahlhandlung." vorzumerken sind;
d) nach der Wahl auch dir Wählerliste zu beurkunden ist, und zwar
durch die Worte:
„die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Columne 7 gemachten Abstimmungsvermerke beurkundet ID ID den ... .
Der Wahlvorstand:
der Wahlvorsteher: die Beisitzer: der Protokollführer: rc. ec. ec.
c) Daß Abfassung und Beurkundung der Wahl-Protokolle und Gegenlisten ganz nach den hinausgegebenen Formularien zu geschehen hat.
W. Die Formularien für die Protokolle sind dem Oberamt
von dem K. Ministerium nur einfach zugekommen. Diejenigen für die Gegenlisten wurden der Sicherheit halber doppelt augeschafft und hinausgegeben.
5) Sämmtliche Wahlvorsteher haben die Wahlprotokolle mit den bei der
Wahl benützten Wählerlisten und alten zugehöri
gen Schriftstücken (Gegenliste und den nach Z 20 des Reglements dem Protokoll besonders beizuhestenden Stimm-Zetteln am Schluß der Wahl ungesäumt und jedenfalls so zeitig dem Wahlkommissär, Herrn Oberamtmann Doll in Calw (Adresse einfach : K. Oberamt Calw. D. S.) unmittelbar einzusenden, daß sie spätestens am 13. d. Mts. in dessen Händen sind.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.