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Der Enzthaler.

Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für Las ganze Enzthal und Lessen UmgcgcnL.

Amtrkkatt für Lm GöeramtsveM Aeuenkürg.

34. Jahrgang.

Äteuenbürg, Donnerftag den 6 . Juli

dkr. 8S.

Erscheint O.eitr,. Omneritir >112 Zent,,. - Preis kriki. in Srprk 2 Mack 52 Pf., auswärts 2 Mark 92 Pf. - In Neuenbürg abonnirt man bei der N-arceiai, a-lsoices keim näht,ele,enea Piätane. Beiteänngen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder seren Ruin 2 Ze s v ä r e't s a ; 2 Uac Ä«cmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung,

Gerichtsferien bctr.

Darch Gesetz vom 30.> Mai 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien eingeführt worden, welche vom 15. Juli bis 25. August dauern.

Während dieser Ferien haben nur solche Rechtsangelegenheiten Anspruch auf Be­förderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz alsdringend" aus­drücklich bezeichnet sind.

Wünscht also außerdem Jemand eine Rechtssngelegenheit während der Ferien durch die Gerichte als erledigt zu sehen, so maß der Antrag hieraus gehörig be­gründet und wenn schriftlich eingereicht, als Feriensache" bezeichnet sein.

Dieß wird zur Nachachtung hiemit be­kannt gemacht und Jedermann ausgesordert, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Angelegenheiten während der Ferien zu enthalten.

Den 4. Juli 1876.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Neuenbürg.

Wekanntmachnng.

Die Holzhändler Fr. Pfeiffer und C. Zeltmann in Dobel beabsichtigen ihre auf dem rechten Eyachufer Parzelle Nr. 1583/, der Markung Wildbad gelegene sogenannte Lehen-Sägmuhle abzubrechen und mit etwas veränderter Situation größer wieder auf­zubauen.

Hiebei soll an die Stelle des bisherigen Wakchrades ein 6,4 Meter hohes und 1,35 Meter breites Kropfrad, zum Betrieb 2 Gatter« und 1 Kreis-Säge eingesetzt und der Zulauskanal der künftigen Situation des Gebäudes entsprechend erbreitert, da­gegen sollen die Höhenlagen der Floßqaffen- Schwelle. der Wehroberkante, des Grund- ablasses, der Nadeiniaufschwelle und der Sohle des Ablaufkanals unverändert ge­lassen n erden?'

Wer hiegegen glaubt Einwendungen erheben zu sollen, hat solche binnen 14 Tagen vom Tage der Ausgabe ds. Bl. an gerechnet, bei der Unterzeichneten Stelle vorzubringeu, widrigenfalls sie in dcmVerfah-

ren nicht mehr berücksichtigtfwerden könnten.

Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne können während jener Frist auf der Ober- amtskanzlei eingesehen werden.

Den 5. Juli 1876.

K. Oberamt.

G a u p p.

Da wiederholt Jagd-Karren verlangt werden, ohne Vorlegung eines Zeugnisses darüber, daß der Ausstellung von solchen kein gesetzliches Hinderniß im Wege stehe, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Vorlegen dieser Zeugnisse nur dann nicht verlangt wird, wenn den Beamten des Oberamts die Verhältnisse und die Persönlichkeit des um eine Jagdkarte Nach­suchenden bekannt sind.

Neuenbürg den 5. Juli 1876.

K. Oberamt.

G a u p p.

Forstamt Neuenbürg.

Revier Langenbrand.

Am Samstag den 8. Juli Morgens 9 Uhr

wird auf der Forstamtskanzlei in Neuen­bürg die

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von 2012 Rm. tannenen Prügeln und Abholz,

aus dein Distrikt Hengstberg. Abtheilung Hüttrain, Bahnwiese, Hardtebene und vom Scheidholz

öffentlich verakkordirt.

Außer dem eigentlichen Verkohlungs­geschäft und theilweiser Herstellung von KohlpIatten umfaßt der Akkord auch die Beischaffung der Hölzer auf die Kohlplatten und den

Lriispert

der Kohlen auf die nächstgelegenen 1 bis 2 Stunden entfernten Bahnstationen sammt dem Einladen der Kohlen daselbst.

Akkordsliebhaber, insbesondere auch Köhler und Fuhrleute, werden zu der Verhandlung eingeladen und wird am Freitag, dem Tag vor dem Akkord, Morgens 8 Uhr und Mittags 4 Uhr in Calmbach in der Sonne ein Forstwäch­ter anwesend fein, um die Hölzer im Walde vorzuzeigen.

K. Forstamt.

Aufforderung des SteurrkollegiumS zu Fatirung des Kapital-, Reuten-, Dienst- «ud Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1876 behufs der Besteuerung pro 1876/77.

In Gemäßheit des Art. 7. des Ge­setzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterlie­genden Kapital-, Renten-, Dien st- und Berufs-Einkom­mens auf den 1. Juli 1876 nach­stehende Aufforderung erlaffen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19 September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Aus­lande sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der ge­dachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach Z. 12 der erstgenann­ten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuer- kommission spätestens bis zum 1. August 1876, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzube­raumen für angemessen erachtet, inner­halb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:

g.) ob sie sich am 1. Juli 1876 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Reuten (Ziff. II. 1 hienach) be­funden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, wel­cher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahc 1876/77 entscheidet, der Jahresertrag beläuft; b) wie hoch sich ihr Dienst« und Berufs- Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Be­zügen (siehe hienach Ziff. II. 2) be­läuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom l. Juli 1876, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etatsjahres ^ 1875/76 anzugeben;

; e) was sie sonst zur Erläuterung ihrer

! Fassion beizusügen für nothmendig

! halten.

! II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt 'der Besteuerung: