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1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar

g,) der Ertrag aus verzinslichen, imJn- oder Auslands angelegten eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Eluats- oder andern Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), v erzins- lichen und unverzinslicher Zie lford erungen;

d) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 Reg.-Bl. S. 127, die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grund­ertrag abgezogenen, nach §. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gesällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unter­schied, ob die Renten auf Grundei­genthum oder bestimmte Gefälle fun- dirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgelds­bezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrich­tenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspen­sionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Ge­winn berechneten Aktienunter­nehmungen und zwar nach Art. I Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unter­nehmen in Württemberg oder anderswo der Gewer­besteuer unterliegt.

Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außer­halb Württembergs fließen, unter­liegen nach Art. I Abs. 1 des Gesetzes vom 30.März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn die­selben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer be­legt sind; es darf jedoch die zum An­satz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuer­barer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19 September 1852 zu be­handeln ist.

2) Das Dienst- und Beruf s- e inkommen jeder Art, insbesondere

a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Mili­tärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte,immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltungs­und Aufsichtsräthe von Aktiengesell-

I schäften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensoerwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unterneh­mungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; d) die OuieScenzgehalte der Civil- u. Mi- litärstaats-Diener, sowie die Pensionen oderRuhegehalte, die Invaliden-, Me­daillen-, Gnadengehalte u. Unterstütz­ungen, welche einer der zu Lit. a. aufge­führten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse i» Beziehung auf ihre frühere Dienst­leistung oder auS gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten gereicht werden;

überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbsteuer nicht unter­worfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen sür Pflegschaften und Vermögensverwal­tungen. Ant heile Angestellter am Gewerbsgewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, dergleichen Zinse oder Renten, welche als Theile eines Dienst­oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hierher unständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufs-Ein­kommen unter Ziff. 2.

III. Nach Art. 2. des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landes» ange hörigen, sowie andere Ange­hörige des Deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Be­seitigung der Doppelbei.euerung vom 13. Mai 1870 (Reg.-Bl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt d des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet. Hiönach ergiebt sich:

Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats­kasse Gehalt, Pension oder Wartgeld be­ziehen, sür diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuer­pflichtig ; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Beruss-Einkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außer- wenn sie in Württemberg wohnen, der diessei­tigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.

Ihalb des Landes erworben werden, ins­besondere auch hinsichtlich der aus der Deutschen Reichskasse fließenden Bezüge, sowie des Kapital- und Nenten-Einkommens. das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines Deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den diensi- lichen Wohnsitz in einem anderen Bundes­staat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

g) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.

3) Abgesehen von Ziffer 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundes­staaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reichs,, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.

4) Lind Landes- und andere Reichs- Angehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des Deutschen Reichs­gebietes, so bleiben die m dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deut­schen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwach­senden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich auf­halten (oben Ziff. 2d und 4). Haben die­selben zugleich einen Wohnsitz oder Aufent­halt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.

6. Ausländer, welche dem Deut­schen Reiche nicht angehören, sind in An­sehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens

g.) wenn sie am Anfänge des Steuerjahrs bereits sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,

d) andernfalls aber bloß dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Ren- ten-Einkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuer- Kommission zu führende Aufnahme-Protokoll, oder schriftlich nach den in Z 17 Ziff. 1 der Instruktion vom 10, Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsfor­mularen ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dage­gen sind

2) die Fassionen über das Dienst­und Berufs »Einkorn m.en in der

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