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Der EnMaler.

Anzeiger <L Uuterhaltnngs-Blatt für das ganze Cnzthal nnd dessen Umgegend.

AmLsötait für den Köeramlsöezirk Jeneirvurg.

34. Jahrgang.

Nr. 78. dreuenbürq, Samstag den t. Juli 1876.

Erscheint Dien t:,;. Dinnersti;; nn) L.rm'tu;. Preis brlbi. im Bezirk 2 Mark 59 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt man bei der N -a iciion, auswärts beim nächl ;sle,;enen Pasta nt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 3 Pf. Je sp ä t e ll e ns 9 Ugr B»rmittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Den Vrlsvsrllehttn

werden in den nächsten Tagen Ausmuste- rungs- und Ersatz-Reserve-Scheine zugehen, welche den betreffenden Pflichtigen nach Abnahme ihrer Laosungsscheine einzuhän­digen sind.

Letztere sind an das Oberamt einzu­senden.

Den 29. Juni 1876.

K. Oberamt. Gaupp.

Neuenbürg.

NrmWrr

Der am 13. November 1868 für die Pflegschaft der Kinder des F. Krauth, Bäckers von Waldrennach über eine Darlehensschuld der Samuel Keck's Wittwe daselbst im Betrag von 200 fl. ausgestellte Pfandschein wird vermißt.

Der unbekannte Inhaber dieses Pfand­scheins wird zu dessen Vorlegung oder zur Anmeldung seines Besitzes binnen 3 Mo­naten unter der Androhung aufgefordert, daß nach Umfluß dieser Frist der Pfand­schein für kraftlos erklärt werden würde. Den 22. Juni 1876.

K> Oberamtsgericht. Römer.

Forstamt Neuenbürg. Revier Langenbrand.

Am Samstag den 8. Juli Morgens 9 Uhr

wird auf der Forflamtskanzlei in Neue n- bürg die

Verkohlung

von 2012 Rm. tannenen Prügeln und Abholz,

aus dem Distrikt Hengstberg, Abtheilung Hüttraiu, Bahnwiese, Hardtebene und vom Scheidholz

öffentlich verakkordirt.

Außer dem eigentlichen Verkohlungs­geschäft und theilmeiser Herstellung von Kohlplatten umfaßt der Akkord auch die Beischaf fang der Hölzer auf die Kohlplatten und den

Transport

der Kohlen auf die nüchstgelegenen 1 bis 2 Stunden entfernten Bahnstationen sammt dem Einladen der Kohlen daselbst.

Akkordsliebhaber, insbesondere auch Köhler und Fuhrleute, werden zu der Verhandlung eingeladen und wird am Freitag, dem Tag vor dem Akkord, Morgens 8 Uhr und Mittags 4 Uhr in Calmbach in der Sonne ein Forstwäch­ter anwesend sein, um die Hölzer im Walde vorzuzeigen.

K. Forstamt.

Revier Lieben zell.

Wrgbon-Akkork.

Am Mittwoch den 5. Juli d. Js. wird die Herstellung einer 1250 Mtr. lan­gen Planie mit 4 Dohlen im Staatswald Kälbling verakkordirt.

Kostenvoranschlag 1218

Zusammenkunft Morgens 8 Uhr bei der Hütte im Kälbling auf dem Kceuzsträßle.

Liebenzell, 29. Juni 1876.

K. Nevieramt.

Revier Schwann.

Ca. 120 Kubm. möglichst gute Sand­steine auf den Holzbachweg

Donnerstag den 6. Juli,

Morgens 8 Uhr am R eutbrunnen.

Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Oberämter und die K. Stadt- dirrrtion Stuttgart, betreffend das Kur­siven von Banknoten.

Da nach mehrfachen dem Ministerium des Innern zugegangenen Anzeigen noch immer Banknoten im Lande kursiren, die längst zur Einlösung aufgerufen sind, und darunter auch solche, bei denen die Ein­lösungsfrist abgelaufen ist, siebt sich das Ministerium veranlaßt, den K. Oberämtern Folgendes zu eröffnen:

I. Von den 32 Privat-Notenbanken, welche zur Zeit der Erlassung des Bank­gesetzes vom 14. März 1875 bestanden, haben laut der bis jetzt ergangenen Be­kanntmachung 13 auf das Recht zur Noten­ausgabe Verzicht geleistet, nämlich:

1) die ritterschaftliche Privatbank in Pom­

mern (Stettin),

2) die Bank des Berliner Kassenvercins,

3) die Kommunalfländischs Bank für die

preußische Oberlausitz (Görlitz),

4) die Leipziger Bank,

5) die Weimar'sche Bank,

6) die Oldenburgische Landesbank,

7) die Mitteldeutsche Kreditbank in Mei­

ningen,

8) die Privatbank zu Gotha,

9) die Anhalt-Defsauische Landesbank,

10) die Thüringische Bank (Sondershaufen),

11) die Geraer Bank,

12) die Niedersächsische Bank (Bückeburg),

13) die Lübecker Privatbank.

Die Mehrzahl dieser Banken haben ihre Noten auf den 31. Dezember 1875 eingeru­fen, der Termin für die Einlösung wurde zwar zum Theil verlängert, läuft jedoch auch, soweit dieses geschehen ist, größtentheils mit dem 30. Juni d. Js. ab, so daß von da an diese Noten werthlos sind.

II. Nicht außer Wirkung gesetzt sind bis jetzt die beschränkte» Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 bezüglich

1) der Landgräflich Hessischen konzessionir-

ten Landesbank,

2) der Rostocker Bank,

3) der Braunschweiger Bank.

Die Guldennoten der elfteren und dis Thalernoten der beiden letzteren sind gleich­falls schon auf 31. Dezember 1875 ein­gerufen, übrigens dürfen die auf Mark­währung lautenden Noten der letzteren zwei Banken außerhalb desjenigen Staates, welcher denselben die Befugniß zur Noten­ausgabe ertheilt hat (also die Noten der Rostocker Bank außerhalb Mecklenburgs, die der Braunschweiger Bank außerhalb Braunschwcigs zu Zahlungen nicht ge­braucht werden.

Hienach ist die Annahme der Noten der unter I und II aufgeführten Banken einer Kassenstelle unter keinen Umständen gestattet; auch würde das Publikum durch die Annahme dieser Noten in Zahlung mit Verlusten bedroht.

III. Bezüglich der Noten folgender Banken ist die beschränkende Bej.immung des Z. 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 außer Wirksamkeit gesetzt und ihre Noten dürfen daher gleich den Noten der Reichsbank im ganzen Reichsgebiet zu Zah­lung verwendet werden:

1) Frankfurter Bank,

2) Bayerische Notenbank (München),

3) Sächsische Bank zu Dresden,

4) Württembergische Notenbank,

5) Badische Bank (Mannheim),

6) Bank für Snddeutschland (Darinstadt),

7) Städtische Bank in Breslau,

8) Kölnische Bank,

9) Magdeburger Privatbank,