geirde auf Grund dös Art. 6 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 ad außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher Währung, nämlich:

die Sechskreuzerstücke, die Dreikreuzerstücke, die Einkreuzerstücke und die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayeri­schen Heller,

werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel find, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rech­nung des deutschen Reichs sowohl in Zah­lung genommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweiseLandesmüuzen umgewechselt.

Nach dem 30. April 1876 werden der artige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

Z 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet ans durch­löcherte und anders als durch den gewöhn- lichen Umlauf im Gewicht verringerte, ungleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, 10. Dez. 1875.

Der Reichskanzler, v. Bismarck.

Verfügung der Ministerien des Zinnern nnd der Kinanzen, öetreffend die Antzerkurssehung der Hütdenstucke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung -er vom 1. Januar 187K außer Kurs tretenden Scheidemünzen süd­deutscher Währung.

Unter Bezugnahme auf vorstehende im Reichsgesetz Seite 315 erschienene, die Außerkurssetzung der süddeutschen Gulden­stücke und Scheidemünzen betreffende Be­kanntmachung des Reichskanzlers vom 10. d. M. wird zur Nachachtung veröffentlicht, daß die in Württemberg etwa noch im Umlauf befindlichen derartigen Münzen unter der in § 3 der Bekanntmachung be- zeichneten Voraussetzung in der Zeit vom

1. Januar bis 30. April 1876 von sämmt- lichen Staatskassenstellcn in Zahlung angenommen werden, mit derEinlösung derselben gegen Reichsmünzen in der an­gegebenen Zeit aber sämmtliche Staats- kamcralämtcr des Landes beauftragt wor­den sind.

Stuttgart, den 18. Dez. 1875

Sick. Nenne r.

Tagesordnung für die Gerichtssitzung

am Freitag den 21. April 1876.

Vormittags 9 Uhr

Rechtssachen zwischen

1) M. L. Neuburger, Weinhändler in Ulm, Kl. und Christoph Friede. Burkhard, Traubenwirth in Engelsbrand, Bekl. Her ausgabe eines Fasses, bezw. Ersatzforderung betr.

2. Michael Rau von Birkenfeld Kl. und Joseph Springer von dort Bekl., Fuhr- lohnforderung betr.

Uutersuchungssachen gegen

3. Johannes Müller, Schuhmacher von Birkenfelo, wegen Beleidigung.

194

4. Karl Claus von Grünhütte, wegen Beleidigung.

5. Johann Vollmer, jung, von Wild­bad, wegen Beleidigung.

6. Friedrich Hammer von Wildbad, wegen Beleidigung.

7. Christine Schmid von Wildbad, wegen Beleidigung.

Vormittags 10 Uhr

Rechtssache zwischen

8. Pauline Mangler und Gen. von Loffenau, Kl. und dem Bauren Karl See- ger von da, Bekl. Ansprüche aus unehe­licher Vaterschaft betr.

Untersuchungssachen gegen

9. Maria Mühleisen, Krämers Ehefrau von Gräfenhausen, wegen Beleidigung.

10. Catharine Kull Wittwe von Gais- thal, wegen Körperverletzung.

11. Johannes Regelmann, Bauern von Birkenfeld, wegen Beleidigung.

12. Jakob Nittel, led. Steinhauer und Gen. von Gräfenhausen, wegen Diebstahls und Hehlerei.

Vormittags 11 Uhr

13. Maier und Comp, in Slraßburg, Kl. und Friedr. Keller, Wirth von Gais- thal, Bekl. Restforderung betr.

14. Heumann und Sohn in Göppingen, Kl. und Gustav Pielenz, Kaufmann in Calmbach, Bekl. Wechselforderung betr.

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Unterzeichnete zeigen hiermit ergebenst an, daß sie sich am

Mittwoch und Donnerstag je Abends von 4 6 und 7 9 Uhr im Gasthof zurKrone" in dex

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und

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produciren werden. Hiebei ist auch eine Kunst-Ausstellung von verfertigten Kunst­sachen und Figuren aufgestellt, die sogleich zu den billigsten Preisen zu haben sind. Auch werden alle Figuren, die gewünscht werden, im Beisein der Zuschauer ange- sertigt.

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I. Platz 50 L, II. 30 III. 20

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Warnung.

Aus triftigen Gründen sieht sich der Unterzeichnete veranlaßt, hiermit öffentlich zu erklären, daß er für seine Ehefrau Katharine, geb. Gent, keinerlei Verpflichtung übernimmt, für derselben Angeborgtes keine Zahlung leistet, ebenso von derselben in Empfang genommene Guthaben nicht aner­kennt.

Den 17. April 1876.

Wilh. Frirdr. Fretz,

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