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Militärstaatsdiener, sowie die Pensio­nen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unter­stützungen, welche einer der zu Lit. u aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstver­hältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus glei­chem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt aller, welche aus persönlichenLeistungen einen derGewerbesteuernicht unter­worfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnun­gen für Pflegschaften und Vermögensver­waltungen, ÄntheileAngestellter am Gewerbsgewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, deßgleichen Zin­sen oder Renten, welche als Tyeile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich be­fassen, auch wenn sie gemäß der Neichs- gewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hiehier unständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile ölnes Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufsein­kommen unter Ziffer 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesange- hörtgen sowie andere Angehöri­gen des Deutschen Reichs der Einkommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseiti­gung der Doppelbesteuerung vom 12. Mai 1870 (Reg.-Bl, von 1871 Nr. 1 Beilage S. 31) in Württemberg zu den direk­ten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt b. des genannten Artikels 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.

Hiernach ergibt sich:

deutsche Militärpersonen und Ci- vilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staats­kaffe Gehalt, Pension oder Wartgeld be­ziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuer­pflichtig ; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unter­worfen.

L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens mag dasselbe in Württemberg oder außer­halb des Landes erworben werden, ins­besondere auch hinsichtlich der aus der Deutschen Reichs lasse fließenden Bezüge, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, weiche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen

Wohnsitz in Württemberg haben, hier »teuer-, pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer >, nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den d i e n st l i- chen Wohnsitz in einem andern Bundes- stat haken.

2) Landes- und andere Reichsange­hörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

u) ihren Wohnsitz in Württemberg ha­ben oder

b) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich anfhalten.

3) Abgesehen von Ziffer I unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundes- staaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deulschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Neichs- angehörige nach nach Ziff. 1. bis 3. steuer­pflichtig , dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außenhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausge­nommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deut­schen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwach­senden Einkünfte der diesseitigen Sternr, wenn sie nicht in Württemberg sich auf­halten (oben Ziff. 2 b. und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Auf­enthalt in einem ander» Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hin­weg.

0. Ausländer, welche dem Deut­schen Reiche nicht angehören, find in An­sehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens

s.) wenn sie am Anfänge des Steuer­jahrs bereits 6 Monate in Württem­berg wohnen, unbedingt,

b) andernfalls aber blos dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine aleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziffer I. oben abzuge­benden Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Ren­teneinkommen können entweder münd­lich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schrift­lich nach den in Z. 17 Ziff. 1 der In­struktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das D i e n st-^und Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Fromular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatspe­riode die Erklärurg, daß Einkomen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich geblie­ben sei, auch mündlich in das Aufnahme­protokoll abgegeben werden.

V. Von der Fassionspflicht

befreit sind bezüglich des oben Ziff. ' II. 1 bezeichneten Kapital- und Renten­einkommens die im Gesetz Art. 3 V. b. A. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3.

V. v. erwähnte allgemeine Sparkaffe in Stutgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Ein­lagen zufließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 V. t. genannte Kaffe des Wohl- lhätigkeilsvereius, sowie bezüglich des Dienst- und B e r u f s e i n k omm en s die Landjäger und die militärischen Forst , Zollgrenz- und Steuerschntzwächter und die­jenigen Personen, deren Dienst- und Be- rnfseinkommen den jährlichen Betrag von 350 nicht übersteigt (Einkommenssteuer- s Gesetz Art 3 L. u. und b., Gesetz vom j

20. August 1861 Reg.Bl. S. 186 Art. >

3 und Gesetz vom äi.Juni 1875 Reg.Bl. ! S. 331 Art. 1). UevrigenS muß auf etwaiges Aufordern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in Z. 14 Abs. 2 der In­struktion vom 10. Juni 1853 vorgeichrie- bene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (i. Ziff. V oben)

im Gesetz Art. 3 V. e. t. genannte Au- ! stallen, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 V. e. cl ll. bezeichneten Art Sleuer- besreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 V. b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenven Ansprüche durch dis Ortssteuerkommission beim Ka- meralamt anzubringen. Die den Mitglie­dern des K a p i t a 1 i st e n v e r e i n s in Stuttgart srüder eingeränmte, seit 1. Juli s 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amtsblatt S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher ausgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Ka­pitalzinsen zu faliren. Ebenso haben oie Mitglieder der Allgemeinen Ren­ten an st alt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Nenten- anstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Akliozinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) auf Grund des Art. 1 deS Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Renten­anstalt verbundene Spar- und Depo­sitenkasse als Gläubiger der Renten- Anstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renten- Einkommen, und ebenso haben die Mit­glieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergangenen sogenannten Rottenburg er Wittwenkasse ihre diesfälligen Be­züge nach Art. 1 II. b. des Einkommens- steuergesetzeS zu versteuern.

VII. Wer die Fatirung seines Ein­kommens gänzlich unterläßt, oder solches , theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 1852