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Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. u aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt aller, welche aus persönlichenLeistungen einen derGewerbesteuernicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, ÄntheileAngestellter am Gewerbsgewinn, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, deßgleichen Zinsen oder Renten, welche als Tyeile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Neichs- gewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hiehier unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Renten als Theile ölnes Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landesange- hörtgen sowie andere Angehörigen des Deutschen Reichs der Einkommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 12. Mai 1870 (Reg.-Bl, von 1871 Nr. 1 Beilage S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt b. des genannten Artikels 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.
Hiernach ergibt sich:
deutsche Militärpersonen und Ci- vilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staatskaffe Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig ; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der Deutschen Reichs lasse fließenden Bezüge, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, weiche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen
Wohnsitz in Württemberg haben, hier »teuer-, pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer >, nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den d i e n st l i- chen Wohnsitz in einem andern Bundes- stat haken.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
u) ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder
b) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich anfhalten.
3) Abgesehen von Ziffer I unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundes- staaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des Deulschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Neichs- angehörige nach nach Ziff. 1. bis 3. steuerpflichtig , dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außenhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Sternr, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziff. 2 b. und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem ander» Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
0. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, find in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
s.) wenn sie am Anfänge des Steuerjahrs bereits 6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt,
b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine aleiche oder ähnliche Steuer trifft.
IV. Die nach Ziffer I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)
1) über das Kapital- und Renteneinkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in Z. 17 Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind
2) die Fassionen über das D i e n st-^und Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Fromular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatsperiode die Erklärurg, daß Einkomen des Fatenten dem des Vorjahrs gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden.
V. Von der Fassionspflicht
befreit sind bezüglich des oben Ziff. ' II. 1 bezeichneten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3 V. b. A. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3.
V. v. erwähnte allgemeine Sparkaffe in Stutgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 V. t. genannte Kaffe des Wohl- lhätigkeilsvereius, sowie bezüglich des Dienst- und B e r u f s e i n k omm en s die Landjäger und die militärischen Forst , Zollgrenz- und Steuerschntzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Be- rnfseinkommen den jährlichen Betrag von 350 nicht übersteigt (Einkommenssteuer- s Gesetz Art 3 L. u. und b., Gesetz vom j
20. August 1861 Reg.Bl. S. 186 Art. >
3 und Gesetz vom äi.Juni 1875 Reg.Bl. ! S. 331 Art. 1). UevrigenS muß auf etwaiges Aufordern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in Z. 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeichrie- bene Anzeige abgegeben werden.
VI. Wenn weitere (i. Ziff. V oben)
im Gesetz Art. 3 V. e. t. genannte Au- ! stallen, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 V. e. cl ll. bezeichneten Art Sleuer- besreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 V. b. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenven Ansprüche durch dis Ortssteuerkommission beim Ka- meralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des K a p i t a 1 i st e n v e r e i n s in Stuttgart srüder eingeränmte, seit 1. Juli s 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amtsblatt S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher ausgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu faliren. Ebenso haben oie Mitglieder der Allgemeinen Renten an st alt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Nenten- anstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Akliozinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) auf Grund des Art. 1 deS Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Renten- Anstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renten- Einkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergangenen sogenannten Rottenburg er Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. b. des Einkommens- steuergesetzeS zu versteuern.
VII. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, oder solches , theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 1852